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SK 2024 283

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bern OG · 2025-07-09 · Deutsch BE
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Sachverhalt

Der Beschuldigte führte mit der Privatklägerin während rund eines Jahres eine Beziehung. Bereits nach wenigen Monaten fing der Beschuldigte an, die Privatklägerin zu beleidigen und sie und ihre Familie mit dem Tod oder mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Er wurde zudem auch tätlich ihr gegenüber, wobei er sie schubste, gegen die Wand drückte und sie ohrfeigte. Die Übergriffe steigerten sich und gipfelten in den nachfolgend unter Ziff. 1. und 2. beschriebenen Sexu- aldelikten. Durch sein Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zu einem extremen Machtgefälle kam, dies im Wissen um ihre körperliche und psychische Unterlegenheit. 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort sowie in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gegen den Willen des Opfers C.________ ungeschützt und gewaltsam vaginal in sie eindrang, obwohl sie ihm davor und während dem Geschlechtsverkehr mehrfach sagte, dass sie dies nicht wolle, und versuchte ihn mit den Händen wegzuschieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft aufwendete. Zudem schlug der Beschuldigte das Opfer C.________ mehr- fach vor und/oder nach dem Geschlechtsverkehr mit seinem Penis ins Gesicht oder auf den Kopf, während sie auf seinem Bett sass oder lag. Der Beschuldigte sagte dem Opfer, dass sie schlussendlich schon Lust haben werde, dass dies normal sei in einer Beziehung und dass nicht nur ihre Lust, sondern auch die seine zähle. Ausserdem schlug der Beschuldigte dem Opfer auf die Hände, wenn sie ihre Kleidung festhielt, um ihn am Ausziehen zu hindern. Dadurch setzte

13 sich der Beschuldigte vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg. 2. Sexuelle Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ 2.1. indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gewaltsam von hinten anal in das Opfer C.________ eindrang, wobei sie sich jeweils auf den Knien vor ihm befand, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht möchte und versuchte, ihn mit den Händen wegzu- schieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft auf- wendete. Zudem hatte sie nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Blutungen. 2.2. indem der Beschuldigte mehrfach den Kopf des Opfers C.________ packte und gegen seinen Penis drückte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle und versuchte, den Kopf zurückzu- ziehen, er aber stärker war und sie so zum Oralverkehr zwang. Dies jeweils dann, wenn die va- ginale Penetration nicht funktionierte. Dadurch setzte der Beschuldigte sich vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, die sexuellen Handlungen nicht mit ihm vornehmen zu wollen, hinweg. 3. [räuberische] Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung [vgl. zur Anklageergänzung das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1199] mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin, mit welcher er während rund eines Jahres eine Be- ziehung führte, immer wieder unter Druck und bedrohte sie und ihre Familie massiv. So sagte er ihr, er wisse, wo ihre Familie und Freunde wohnten, und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Zudem drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, so dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, liess wieder los und drückte erneut zu. Dabei sagte er ihr, dass er noch viel Schlimmeres machen werde, wenn sie nicht tun würde, was er sage, und dass man mit Gewalt viele Dinge erreichen könne. Ausserdem zeigte er ihr einmal seinen Re- volver und sagte ihr, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen. Der Beschuldigte verging sich zudem immer wieder sexuell an der Privatklägerin (vgl. Ziff. 1. und 2. hiervor) und demonstrierte ihr dadurch seine körperliche Überlegenheit. Durch dieses Verhalten versetzte er die Privatklägerin derart in Angst um das Wohlergehen ihrer Familie und Freunde sowie auch um ihr eigenes, dass sie sich nicht mehr traute, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, und sie seinen Forderungen jeweils nachgab. So übergab die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Forderung hin mehrfach Bargeld- beträge von mehreren CHF 100.00, seit sie am 15. September 2015 ihren neuen Job bei O.________ (Geschäft) angetreten hatte, so insgesamt CHF 2100.00. Des Weiteren überliess die Privatklägerin, als der Kredit der K.________ (Bankinstitut) im Betrag von CHF 30000.00 auf ihr Konto einbezahlt worden war, dem Beschuldigten auf dessen Forde- rung hin ihre Bankkarte mitsamt PIN, damit er von ihrem Konto das Geld abheben konnte, wobei er schlussendlich bloss den Betrag von CHF 3000.00 beziehen konnte. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, weitere 26000.00 in Bar von ihrem Konto zu beziehen und ihm zu über- geben, was sie schlussendlich aus Angst um sich und ihre Familie auch tat. Der Beschuldigte bezweckte durch sein Verhalten, sich unrechtmässig am Geld der Privatklägerin zu bereichern.

14 4. Betrug begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________ und anderswo in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG indem der Beschuldigte in der Absicht, Geld für die Bezahlung eigener Schulden zu erlangen, durch wiederholtes Drängen und Drohen, seine damalige Freundin C.________ dazu brachte, einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG mit falschen Angaben zu unterzeich- nen. Zuvor liess er von P.________ einen falschen Arbeitsvertrag herstellen, wonach C.________ zu 60% als Service-Aushilfe in der Q.________ (Bar) in F.________ (Ort) arbeite, und beauftragte ihn, C.________ während drei Monaten einen Lohn auf deren Konto auszube- zahlen, welchen er jeweils gleichentags wieder von ihrem Konto abhob und P.________ zurück- gab. Zudem beauftragte er P.________ ebenfalls, drei unwahre Lohnabrechnungen von der Q.________ (Bar) für die erwähnten drei Monate herzustellen. Mit diesen Unterlagen und den darin enthaltenen unwahren Angaben beabsichtigte er, gegenüber der K.________ (Bankinsti- tut) AG die Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes vorzutäuschen. Den Kreditantrag reichte er zusammen mit den gefälschten Unterlagen bei der K.________ (Bankin- stitut) AG ein. Der Kredit im Betrag von CHF 30000.00 wurde am 21. Juni 2016 auf das Konto von C.________ überwiesen, welche das Geld anschliessend auf Drängen des Beschuldigten hin diesem überliess. [...] 6. Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ 6.1. indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, die Beziehung weiterzuführen, und ihr sagte, falls sie ihn verlasse, wisse er wo sie wohne und kenne ihre Familie und Freunde und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Sie könne sich nicht einfach so raus- ziehen. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser Verhaltensweise ernsthaft um ihr Leben und um das Wohlergehen ihrer Familie und hat noch heute Angst vor dem Beschuldigten. Deshalb traute sie sich nicht mehr, dem Beschuldigten zu widersprechen, weshalb sie seinen Forderun- gen nachkam und namentlich weiterhin mit ihm zusammen blieb und sich mit ihm traf. 6.2. zudem indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, mehrere Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages zu unterzeichnen, welche sie nicht ver- stand, da sie auf Deutsch verfasst waren, wobei es sich in der Folge herausstellte, dass es sich um einen gefälschten Arbeitsvertrag handelte. Als sie dies ablehnte, zeigte der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser, welches unter einem Küchentuch lag. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser impliziten Drohung und der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten um ihr körperliches Wohlergehen und unterzeichnete schliesslich wie verlangt die ihr vorgelegten Dokumente. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (pag. 1281 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmit- telbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

15 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zum einen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im ange- klagten Tatzeitraum wiederholt einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr hat- ten und es in derselben Zeit auch zu oralem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen fiktiven Job in der Q.________ (Bar) mit dazugehörigen, gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag vom 1. März 2012, pag. 116 f.; Lohnblätter vom Februar, März und April 2016; pag. 157 ff.) und eine dreimalige Lohnüberweisung organisierte und die Privatklä- gerin basierend auf diesen Urkunden bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 30'000.00 erhielt. Der Beschul- digte wurde hierfür rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG schuldig gesprochen (vgl. E. I.5. oben). Schliesslich ist unbestrit- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Geld zukommen liess, als er sich im AC.________ (Land) aufhielt. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, die Privatklägerin neben den einver- nehmlichen sexuellen Kontakten wiederholt gegen deren ausdrücklich geäusserten Willen zu oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gezwungen und in diesem Zusammenhang auch Gewalt gegen sie angewandt zu haben (Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift [AKS]). Ebenfalls wird von ihm bestritten, die Privatklägerin unter Druck gesetzt bzw. in Angst und Schrecken versetzt zu haben, so dass diese seinen Forderungen jeweils nachkam und ihm namentlich mehrfach Geldbeträge respektiv ihre Bankkarte und den PIN gab (Ziff. I.3 AKS), sich nicht von ihm trennte (Ziff. I.6.1. AKS) und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags unterzeichnete (Ziff. I.6.2. AKS). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen der Privatklägerin 11.1.1 Vorbemerkung Soweit die zu überprüfenden Tatvorwürfe betreffend handelt es sich um eine «Aus- sage gegen Aussage-Situation». Das Kerngeschehen ist weder durch objektive Beweismittel belegt, noch können Drittpersonen die Tatvorwürfe bezeugen. Den Aussagen der beiden Parteien kommt damit eine entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung und bei der Eruierung des Sachverhalts zu, weshalb es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und zu würdigen gilt. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte liegt das Augen- merk der Beweiswürdigung auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Na- mentlich ist zu prüfen, ob ihre Aussagen glaubhaft sind, wonach die sexuellen Kon- takte teilweise gegen ihren Willen erfolgten und der Beschuldigte dabei körperliche und physische Gewalt anwandte um ihren Widerstand zu brechen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Privatklägerin – wie von ihr geschildert – derart vom Beschuldigten körperlich und psychisch angegriffen, eingeschüchtert und un- ter Druck gesetzt wurde, dass sie dem Beschuldigten gegen ihren Willen Geld, ihre

16 Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code gab, sich nicht von ihm trennte und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG unterzeichnete. 11.1.2 Einvernahme vom 21. Dezember 2016 An ihrer ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 schilderte die Privatklägerin detailliert und in freier Erzählung das Kennenlernen des Beschuldigten und sein an- fängliches zuvorkommendes Verhalten, seine plötzliche Verhaltensänderung und sein zunehmendes Drängen bezüglich der Aufnahme eines Kredits sowie ihr an- schliessendes Einverständnis dazu (vgl. pag. 49 ff.). Ihr Aussageverhalten war da- bei teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, was für das Erzählen von Selbst- erlebtem spricht. Trotz dieser Sprunghaftigkeit sind ihre Schilderungen durchwegs stimmig, stringent und nachvollziehbar ausgefallen, was ebenfalls für deren Glaub- haftigkeit spricht. Dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, sie bedroht oder zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte, erwähnte sie in der ersten Einvernah- me zwar noch nicht. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass es bei der Ein- vernahme einzig um den abgeschlossenen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG ging und keine Notwendigkeit bzw. kein Anlass bestand, dies (zusätzlich) zu schildern. Mit Blick auf die Würdigung der späteren Aussagen der Privatklägerin erscheinen jedenfalls die folgenden Aussagen erwähnenswert, wel- che vor dem Hintergrund der erst später erhobenen, weiteren Vorwürfe zu würdi- gen sind (zur Anzeigengenese vgl. ferner E. 11.1.4 hiernach): - Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, um das Geld von ihr zu erhalten, antwortete die Privatklägerin was folgt: «Menacé je dirais que non. Pas mot pour mot mais par sous-entendus j'ai l'impression. Par exemple lorsque j'étais chez mes grands-parents il me disait qu'il avait déjà volé et que c'était quelqu'un de dangereux, qu'il se battait souvent et qu'il avait même frappé son ex-copine » (pag. 58 Z. 439 ff.). - Die Frage, weshalb sie zur Polizei gegangen sei, beantwortete sie wiederum wie folgt: «Parce que j'y avais déjà pensé plusieurs fois et il m'a dit qu'il devait en- core faire 4 ans de prison et il a un fils je me suis mise à sa place. Mais là je comprends qu'il se fou de ma gueule, il m'a jamais remboursé un centime. Et une copine m'a également conseillé de venir. A l'heure actuelle je suis encore amoureuse de lui mais je ne voudrais plus me mettre en couple avec lui » (pag. 59 Z. 485 ff.). - Am Ende der Einvernahme merkte sie zudem von sich aus das Folgende an : «En fait j'ai juste peur qu'il envoie quelqu'un pour faire du mal à moi ou ma fa- mille. J'ai l'impression que ça va tout faire péter cette histoire, R.________, S.________ et j'ai peur» (pag. 59 Z. 493 ff.). Obwohl die Privatklägerin damals noch nichts von den sexuellen Übergriffen er- wähnte, zeigen die obgenannten Aussagen, dass sie bei der ersten Einvernahme im Dezember 2016 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte. Den damaligen Schilderungen der Privatklägerin lassen sich zudem bereits diverse Äusserungen entnehmen, wie sie bei Opfern häuslicher Gewalt regelmässig zu finden sind. So

17 zum Beispiel, dass der Täter zu Beginn Komplimente und Geschenke macht, da- nach aber rasch beginnt, das Selbstwertgefühl des Opfers herabzusetzen, eine Abhängigkeit herzustellen und das Opfer sozial zu isolieren. Das Opfer befindet sich dabei nicht selten in einer verletzlichen Position bzw. in einer instabilen Le- benssituation, die vom Täter gezielt ausgenutzt wird. Vorliegend gab die Privatklägerin bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme an, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe und er ihr gegenüber handgreiflich und gewalttätig geworden sei (vgl. z.B. pag. 52 Z. 125 ff. : « [...] commencé de me dire qu'il avait déjà volé dans des maisons et j'ai pris peur qu'il aille voler mes grands- parents et qu'il soit violent avec eux si il se fait surprendre. C'est dans la même pé- riode qu'un jour il m'a pris au visage chez lui pour me plaquer contre le mur. J'ai eu vraiment peur. Je ne comprenais pas sa réaction et je me disais que je n'avais rien fait contre lui. Il m'a ensuite relâchée »; pag. 55 Z. 279 ff. :« Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'al- lais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien »). Auf die Frage, ob sie ihm während dieser Zeit vertraut habe, antwortete die Privat- klägerin zudem: «Oui j'avais toujours confiance en lui. Mais quelque chose me di- sais non. J'avais pas mal de soucis surtout avec mon père et cette relation avec A.________ m'a fait du bien, j'avais l'impression qu'il m'aidait. Je me confiais à lui et il m'écoutait mais parfois j'étais la dernière des dernières » (pag. 56 Z. 342 ff.). Die Privatklägerin erklärte demnach stimmig, wie sie sich damals fühlte und wie sie konträre Gefühle betreffend den Beschuldigten hatte, indem sie ihm einerseits ver- traute und er ihr gut tat, andererseits etwas in ihr bereits damals «nein» sagte und sie teilweise «die Letzte der Letzten» für den Beschuldigten war (vgl. ferner pag. 51 Z. 98 ff. : « Et une fois je voulais l'inviter chez mes grands-parents et il est monté les escaliers mais ma grand-mère a refusé qu'il rentre. [...] ma grand-mère l'a peut- être chassé car elle a senti que ce n'était pas une bonne personne »; pag. 51 Z. 114 f. : « [...] je n'ai pas parlé de cela à ma copine car je sentais que quelque chose coinçait avec A.________. Avec lui ce n'était pas comme avec les autres, il fallait qu'on se cache. Je ne voulais pas parler de lui et avoir la honte ensuite »; pag. 51 Z. 120 ff. : « Je lui demandais de s'engager avec moi et il me disait toujours que je le stressais, que j'étais comme une enfant. Ensuite il m'a à nouveau parlé du cré- dit »). Auch das anfänglich zuvorkommende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme bereits detailliert und anschaulich. So sagte sie namentlich das Folgende aus: «J'étais en maison d'accueil au mois de juin ou juillet ou août 2015 à AD.________ (Ort) suite à des violences que j'ai subie de la part de mon père. [...] J'étais triste et seule et per- sonne ne venait me voir carie ne pouvais dire à personne que j'étais. Puis j'ai reçu une invitation Facebook de A.________ soit A.________ [...] Je lui un peu expliqué ma situation car j'avais besoin de sortir ce que j’avais » (pag. 49 f. Z. 17 ff.); « Je lui ai expliqué que je cherchais une relation sérieuse et que si il ne cherchait pas la même chose ce n'était pas la peine qu'on continue de se parler. ll m'a rassurée en me disant que non, qu'il cherchait aussi ça» (pag. 50 Z. 25 ff.) oder « [...] il a pro- posé de m'aider avec le déménagement. [...] J'avais confiance en lui. [...] c'était

18 comme si l'on se connaissait depuis longtemps, il me prenait la main, c'était vrai- ment beau. [...] C'est lui qui a payé le restaurant » (pag. 50 Z. 30 ff.). Die Privatklägerin schilderte sodann eindrücklich, wie der Beschuldigte sein an- fänglich noch zuvorkommendes Verhalten ihr gegenüber bald änderte, indem er damit begann, sie zu beleidigen, herabzusetzen, zu demütigen und Geld zu verlan- gen (vgl. z.B. pag. 50 Z. 57 ff. : « Il a ensuite commencé à me dire : ‘tu es comme une grand-mère, tu restes à la maison’. Et moi ça ne m'a pas vraiment plu. Après quand on est rentrés à l'hôtel il m'a dit que je n'étais pas jolie sans maquillage et moi je n'étais pas bien, je ne comprenais pas. A votre question, je ne lui ai pas vraiment demandé pourquoi il avait ce changement d'attitude. Et on s'était aussi disputé parce que je lisais quelque chose et il a jeté ce que j'avais dans les mains du coup j'ai jeté la télécommande qu'il tenait dans ses mains. Et il m'a dit d'aller la chercher. Et j'ai refusé car je voulais qu'il aille chercher les feuilles qu'il avait jetées. Il m'a dit que si je ne les ramassais pas, il partait et me laissait seule ici. Du coup j'ai ramassé la télécommande et je lui ai donnée »; pag. 51 Z. 79 ff. : « Je sentais qu'il était un peu bizarre. Il ne travaillait pas et moi j'avais retrouvé du travail chez O.________ (Geschäft). Il me demandait de l'argent à partir du moment où j'ai eu mon nouveau travail le 15 septembre 2015. Il me demandait 200 francs puis 400 puis 500 et moi je lui donnais mais il me promettait de me rembourser. A votre question je lui ai prêté, sans compter le crédit, CHF 2'100.-. Ou CHF 3'100.-, nous n'avions pas de contrat. A votre question il ne m'a jamais remboursé quoi que ce soit »). Insbesondere der von ihr geschilderte Vorfall mit der Fernbedienung ist originell und zweifellos selbsterlebt. Handelte es sich um einen erfundenen Vorfall, hätte die Privatklägerin sicher nicht noch angefügt, dass sie dem Beschuldigten, nachdem er ihr etwas aus der Hand gerissen und auf den Boden geworfen hatte, als Reaktion darauf die sich in seiner Hand befindliche Fernbedienung ebenfalls auf den Boden geworfen habe. Ihre Schilderung, wie der Beschuldigte sie anschliessend gezwun- gen habe, die Fernbedienung wieder aufzuheben, da er ansonsten gehen und sie allein lassen werde, ist eindrücklich und zugleich sinnbildlich für das Auftreten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Auch ihre Aussage, dass er ihr einmal ein Foto geschickt habe, auf dem er einem anderen Mädchen einen Kuss gegeben habe, ihr dies gar nicht gefallen habe und er daraufhin gesagt habe, dies sei nur ein Witz gewesen, sie ihm dies aber wieder verzeiht habe, nachdem sie einige Ma- le mit seinem Sohn telefoniert habe und er sie dadurch wieder «erweicht» habe, wirkt weder übertrieben noch einstudiert, sondern selbsterlebt und ist im Gesamt- kontext stimmig. Die Privatklägerin machte den Beschuldigten in diesem Zusam- menhang nicht über Gebühr schlecht, sondern merkte vielmehr an, sie hätte auf diesem Foto nicht genau erkennen können, ob er das andere Mädchen auf die Wange oder auf den Mund küsse (« Puis une fois il m'a envoyé une photo de lui en soirée qui donnait un bisous à une autre fille, sur la joue ou la bouche je ne voyais pas bien. Et cela ne m'a pas plu. Il a dit que c'était pour rigoler. D'abord il m'a ex- pliqué qu'il avait beaucoup de problèmes d'argent et ensuite il m'a demandé de contracter un crédit et j'ai toujours dit non donc on n'est jamais allés plus loin dans la discussion. Et après pour m'attendrir me parlait parfois avec son fils au télé- phone et je trouvais cela chou et je lui ai pardonné l'erreur qu'il avait faite à savoir

19 la photo du bisous et on repart du bon pied. Et il me parlait toujours de ce crédit »; pag. 51 Z. 86 ff.). 11.1.3 Weitere Einvernahmen Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 (pag. 66 ff.) schilderte die Privatklägerin alles, was sie während der Dauer ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten erleb- te, nochmals äusserst detailliert und in freier Erzählung (vgl. pag. 67 Z. 29 ff.). Ihre Schilderungen enthalten wiederum eine Vielzahl an Realkennzeichen und wirken durchwegs stimmig und selbsterlebt. So schilderte sie erneut eindrücklich, wie sich das Verhalten und der ‘Charakter’ des Beschuldigten nach etwa einem Monat nach Beginn der Bekanntschaft um 180 Grad änderte, er besitzergreifend wurde und sich zunehmend aggressiv zeigte, dies sowohl verbal als auch physisch (vgl. pag. 67 Z. 32 ff. sowie bspw. ihre Aussagen «J’ai ensuite remarqué que son caractère avait changé, il devenait très agressif, verbalement, en m’insultant de tous les noms. Il a aussi commencé à m’agresser physiquement, à prendre des objets et à les lancer » [pag. 67 Z. 38 ff.]). In Übereinstimmung mit ihren an der ersten Einver- nahme vom 21. Dezember 2016 gemachten Aussagen erwähnte sie auch anläss- lich der Einvernahme vom 13. August 2020 den Vorfall im Hotel, als der Beschul- digte sie gezwungen habe, die Fernbedienung vom Boden aufzuheben, und er ge- droht habe, sie ansonsten, wenn sie dies nicht tue, allein im Hotel zurückzulassen (vgl. pag. 74 f. Z. 310 ff.). Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 erwähnte die Privatklägerin sodann das erste Mal die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten (vgl. pag. 67 Z. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (pag. 1296 f.; S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse im Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, ohne sich in unauflösbare Widersprüche zu verwickeln. (…) Insbesondere machte die Privatklägerin in der Folge konstante Aussagen zu den erzwungenen sexu- ellen Handlungen (Oral-, Anal- und Vaginalverkehr) und den Orten, an welchen diese stattgefunden haben. So gab sie jeweils an, dass es beim Beschuldigten zuhause und im Auto in einem Wald dazu gekommen sei. Dass an diesen Orten sexuelle Kontakte stattgefunden haben, stimmt auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein (pag. 138, Z. 190 ff.). Sie schilderte dabei originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte sie mit dem Geschlechtsteil ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen und sich darüber amüsiert habe (pag. 76, Z. 359 f. sowie pag. 93, Z. 176 f.). Damit habe er sie ernied- rigen und Macht ausüben wollen (pag. 1202, Z. 25 f.) Dies spricht nicht für eine erfundene Aussage, zumal es sich um ein spezielles Detail handelt, welches für das Kerngeschehen nicht relevant ist. Die Privatklägerin schilderte auch aufgetretene Komplikationen im Handlungsgeschehen. So habe der Beschuldigte gewollt, dass sie auf ihn sitze, wobei er sie jedoch nicht habe penetrieren können, wes- halb er Analverkehr gewollt habe (pag. 82, Z. 605). Auch hier aggraviert die Privatklägerin nicht. Ent- sprechend gab die Privatklägerin an, dass es neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr auch zu einvernehmlichem vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 76, Z. 387 ff. sowie pag. 76, Z. 387 f.). So seien sämtliche sexuellen Kontakte am Anfang der Beziehung einvernehmlich gewesen. Erst im Verlauf respektive gegen Ende der Beziehung, sei es vermehrt zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen (pag. 76, Z. 387 f.; pag. 77, Z. 420 f.; pag. 99, Z. 395 f.). Ebenfalls belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, dass der Beschuldigte ihr bei den sexuellen Übergriffen nicht direkt gedroht, sondern sie einzig mit körperlicher Kraft zu den

20 sexuellen Handlungen gezwungen habe. Die Drohungen hätten nur ausserhalb des Geschlechtsver- kehrs stattgefunden (pag. 79, Z. 468 ff.). Ferner schilderte die Privatklägerin eindrücklich die erlebten Schmerzen, indem sie angab, der Geschlechtsverkehr habe ihr Schmerzen bereitet, weil sie nicht feucht gewesen sei, dass sie Blutungen gehabt und es sie gebrannt habe. Beim Analverkehr habe sie vor Schmerzen gestöhnt, der Beschuldigte habe aber dennoch nicht aufgehört. Auch habe sie sich immer zu wehren versucht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Lust habe respektive nicht wol- le und indem sie ihn zurückgestossen oder ihre Kleidung festgehalten habe, was jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten erfolglos gewesen sei. Bei ihren Aussagen äusserte die Privatklägerin ebenfalls spontan ihre Gefühle und Empfindungen, welche sie an die entsprechen- den Tathandlungen knüpfte. Beispielsweise erklärte sie, einen Schmerz und eine Angst zu fühlen, die sie das ganze Leben begleiten werde (pag. 96, Z. 292 f.) sowie Scham zu empfinden und sich wie ein Nichts oder Niemand zu fühlen (pag. 96, Z. 301). Nicht zuletzt gestand sie auch Erinnerungslücken ein (vgl. bspw. pag. 52, Z. 124 ff.). Die Aussageentwicklung über den gesamten Zeitraum bleibt im Rahmen des Erwartungsgemässen. Schliesslich gibt es keine Hinweise auf eine bewusste Steuerung ihrer Aussagen oder Beeinflussung durch äussere Umstände. Im Gegensatz zum Beschuldigten gab sie jeweils auch Erklärungen ab, wieso die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmen können. Schliesslich konnte man anlässlich der Hauptverhandlung sehen, wie sehr sie noch Mühe mit dem Vorgefallenen hat. Hinzukommt, dass die Schilderungen der Beziehung mit dem Beschuldigten mit jenen der ehemaligen Lebenspartnerin weitgehend übereinstimmen. Demnach ist es auch in dieser Beziehung zu Gewalt (insbesondere Würgen und an die Wand drücken), Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Familie und implizite Drohung hinsichtlich neuer Partnerschaften gekommen (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 21.01.2022; pag. 919). Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und es ist darauf ab zustellen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Ergänzun- gen und Präzisierungen an: Insbesondere die über mehrere Seiten protokollierte freie Erzählung ist eindrück- lich, wirkt selbsterlebt und muss als durchwegs stimmig und glaubhaft bezeichnet werden (vgl. pag. 67 Z. 29 bis pag. 70 Z. 147). Selbst der Beschuldigte zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, machte jedoch geltend, dass die Pri- vatklägerin diese Dinge mit einer anderen Person erlebt habe (vgl. E. 11.2 hier- nach). Für die Kammer ist jedoch kaum denkbar, dass die Privatklägerin diese Vor- kommnisse derart konsistent und stimmig in ihre weiteren Aussagen zum Beschul- digten hätte einbinden können, hätte sie diese tatsächlich mit einer anderen Person erlebt. Namentlich die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr mit seinem Penis ins Ge- sicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe (pag. 67 Z. 45), dies am demütigsten ge- wesen sei und er nur gelacht habe, als sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören (pag. 76 Z. 359 f.), stellt ein äusserst originelles Sachverhaltselement dar, das kaum erfunden ist. Der Beschuldigte soll dies sowohl vor und nach dem Ge- schlechtsverkehr gemacht haben, wobei dies fast jedes fünfte Mal vorgekommen sei (pag. 76 Z. 364 f.; pag. 1202 Z. 17 f.). Dass er sie jeweils mit dem Penis ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe, erwähnte sie auch in den darauffol- genden Einvernahmen (vgl. pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17; pag. 1506 Z. 28 f.). Sie konnte dazu ergänzend angeben, dass der Penis des Be- schuldigten dabei die meiste Zeit erigiert gewesen sei (pag. 81 Z. 562), sie entwe-

21 der auf dem Bett gesessen und er gestanden sei oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Auch eine solche Verknüpfung mit weiteren Begebenheiten (Zustand des Penis, wer sich wo befand), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schilderte die Privatklägerin äusserst ein- drücklich, welche körperlichen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigte an ihr verübte, in welcher Form dies passierte und wie sich diese für sie angefühlt haben (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nach mehreren erzwungenen Geschlechtsver- kehren zu bluten begonnen habe und ihm gesagt habe, dass es brenne, ihm dies jedoch egal gewesen sei [pag. 67 Z. 47 ff.], oder ihre Aussage, wonach er sie – wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen – gepackt habe, und sie jeweils ver- sucht habe, sich mit den Händen zu wehren, und ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, er sie schliesslich mit Gewalt genommen und versucht habe, zu pene- trieren, dies jedoch weh getan habe, da sie nicht feucht geworden sei, und er ihr daraufhin gesagt habe, es gehe nicht nur um ihre Lust, sondern auch um seine [pag. 76 Z. 368 ff.]). Zur jeweiligen Dauer des mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehrs, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie dies nicht angeben könne, ihr es aber jeweils lange bzw. sicher länger vorgekommen sei, als diese tatsächlich gedauert hätten (pag. 77 Z. 420 f.). Indem sie von keiner längeren Dauer sprach und stattdessen angab, sich nicht mehr erinnern zu können, belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Das von ihr beschriebene Gefühl, wonach es ihr sicher länger vorge- kommen sei, als die Übergriffe tatsächlich gedauert hätten, ist bei Opfern von se- xuellen Übergriffen nicht untypisch. Indem sie sodann verneinte, dass es während des Geschlechtsverkehrs zu (weiteren) Drohungen des Beschuldigten ihr gegenü- ber gekommen sei (pag. 79 Z. 468 ff.), belastete sie den Beschuldigten trotz dazu einladender Fragestellung nicht zusätzlich, was ebenfalls für ihr differenziertes und nicht über Gebühr belastendes Aussageverhalten spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen spricht ferner, dass die Privat- klägerin aussagte, zu Beginn sei es sicherlich zu mehr gewollten sexuellen Kontak- ten gekommen (vgl. pag. 98 Z. 379 f.; pag. 99 Z. 395 f.; pag. 1202 Z. 29) und es sei ein Mix aus einvernehmlichem und erzwungenem Geschlechtsverkehr gewesen (vgl. pag. 76 Z. 387 f.). Dadurch schwächte sie ihre eigene Position ab, was ihr be- wusst sein musste und bei einer Falschbelastung kaum Sinn gemacht hätte. Auch gab sie an, die Anzahl von nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht sagen zu können, es sei mehrfach gewesen, 10, vielleicht 15-mal, sie könne es aber nicht sagen (pag. 76 Z. 388 f.; pag. 1201 Z. 22). Bei ihrer Einvernahme vom

24. August 2021 sagte sie auf die Frage, wie oft es in der Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, wiederum aus, sie könne das nicht genau sagen, aber vielleicht 15-20 Mal, ungefähr (pag. 98 Z. 374 f.). Dass sie nicht immer genau dieselbe Anzahl nannte, spricht entgegen dem Einwand der Verteidi- gung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So gab die Privatklägerin je- weils an, es nicht genau zu wissen, dass es vermutlich in der genannten Grössen- ordnung gewesen sei bzw. es ungefähr so viele Übergriffe gewesen seien. Wird zudem berücksichtigt, dass die Übergriffe über einen längeren Zeitraum verteilt er-

22 folgten und im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits längere Zeit zurücklagen, eine gewisse Verdrängung stattgefunden haben dürfte und es daneben auch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr kam, spricht eine solche approximativ genannte Anzahl bzw. Grössenordnung vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, an- sonsten sie sich auf eine konkrete Zahl hätte festlegen und diese jeweils bestätigen können. Die Privatklägerin war sodann in der Lage, differenzierte Aussagen zum Ablauf und der Häufigkeit der verschiedenen sexuellen Übergriffe zu machen und den ersten und letzten sexuellen Kontakt zeitlich einzuordnen. So gab sie an, der erste (vagi- nale) Geschlechtsverkehr sei beim ersten Treffen gewesen und der letzte einige Wochen oder eine Woche nach der Überweisung des Kredits auf das Konto (pag. 81 Z. 546 f.). Der Beschuldigte sei jeweils der Dominierende und die häufigs- te Position «la levrette» gewesen (pag. 80 Z. 533). Der Beschuldigte habe immer zum Ende kommen wollen, und wenn eine Position nicht funktioniert habe, habe er eine andere gefunden bzw. «etwas anderes gefunden» (pag. 81 Z. 579 f.). Auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei er jeweils aggressiv und dominant gewesen (pag. 82 Z. 588 ff.; pag. 1202 Z. 29 f.). Der Geschlechtsverkehr habe fast immer ungeschützt stattgefunden (pag. 77 Z. 416 f.), und er [der Beschuldigte] ha- be bei fast jedem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ejakuliert (pag. 77 Z. 413). Weiter gab sie an, dass das Penetrieren nicht immer funktioniert habe (pag. 77 Z. 393) und er sie beim erzwungenen Geschlechtsverkehr jeweils mit Ge- walt ausgezogen habe (pag. 78 Z. 447 f.). Auf die Frage, wie oft er sie beim nicht einvernehmlichen (vaginalen) Geschlechtsverkehr penetriert habe, antwortete sie mit: «Vielleicht drei- bis viermal» (pag. 77 Z. 395 ff.; pag. 99 Z. 387). Später, als sie erkannt habe, was für eine Person er sei und sie die Trennung gewollt habe, hätten sie sich vielleicht nur noch zweimal pro Woche getroffen und dann sei es dann un- gefähr vielleicht zu ein bis zwei sexuellen Kontakten gekommen (pag. 99 Z. 389 f.). Auf die Frage, ob die Übergriffe immer beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden hätten, antwortete die Privatklägerin, dass die schwersten Übergriffe dort stattge- funden hätten, es jedoch auch in seinem Auto zu erzwungenem Geschlechtsver- kehr gekommen sei, wo er sie mit seinem Penis geschlagen habe, dies sei jedoch weniger häufig als bei ihm gewesen (pag. 77 Z. 424 f.). Auf die weitere Frage, wie oft es im Auto zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, sag- te die Privatklägerin aus, sie würde sagen fünfmal und dass dies auch während des Fahrens vorgekommen sei, wenn er ihren Kopf genommen und nach unten geführt habe (pag. 83 Z. 621 f.). Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten sexuellen Übergriffs gab die Privatklägerin an, dieser habe ein paar Monate nach dem ersten Treffen stattgefunden, vielleicht 1-2 Monate nach diesem, sie wisse es nicht genau (pag. 93 Z. 158 f.) bzw. ungefähr einen Monat, nachdem sie ihn kennengelernt ha- be (pag. 1202 Z. 30 f.), die sexuellen Übergriffe hätten ziemlich schnell begonnen (pag. 76 Z. 356). Da sich die Privatklägerin nachweislich vom 13. Juli 2015 bis zum

1. August 2015 im Frauenhaus «T.________» aufhielt (vgl. pag. 749) und sie den Beschuldigten während ihres Aufenthalts im Frauenhaus kennenlernte, geht die Kammer davon aus, dass die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin im August 2015 erfolgten. Aufgrund ihrer Aussage, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einige Wochen bzw. eine Woche, nachdem sie den Kredit erhalten habe, stattgefunden habe, und des Umstand,

23 dass sie den Kredit nachweislich am 21. Juni 2016 erhielt, geht die Kammer weiter davon aus, dass der letzte Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Sommer 2016, jedenfalls aber vor dem Herbst 2016 stattge- funden hat. Dass die Privatklägerin den Analverkehr erst auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin erwähnte (pag. 80 Z. 515) und angab, dieser [gemeint ist der mehrfache Analver- kehr] sei nie einvernehmlich gewesen (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 222), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. So war die Privatklägerin auch diesbezüglich in der Lage, detailliert und stimmig zu schildern, wie sich die Vorfälle mit dem Beschuldigten abgespielt haben: Sie sei jeweils auf den Knien gewesen, und er habe auch von ihr verlangt, dass sie sich auf ihn setze, dies habe aber nicht funktioniert (pag. 81 Z. 570; pag. 82 Z. 605 f.). Zudem habe sie ihm jeweils gesagt, dass sie keinen Analverkehr praktizieren wolle (pag. 83 Z. 632 f. und 636). Auch konnte sie wiederum Angaben zu den Örtlichkeiten machen, indem sie aussagte, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] habe auf dem Bett und einmal im Wa- gen stattgefunden (pag. 82 Z. 584), und angeben, dass es ungefähr fünf oder sechsmal zu Analverkehr gekommen sei (pag. 80 Z. 523 f.). Auf Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, dass es zehn bis fünfzehn erzwungene sexuelle Kontakte gege- ben habe, und auf Frage, ob diese auch die fünf oder sechs Mal Analverkehr bein- halten würden oder diese noch dazukämen, antwortete die Privatklägerin, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] sei eingeschlossen, aber es habe so viele er- zwungene Kontakte gegeben, dass sie es nicht genau sagen könne (pag. 80 Z. 526 ff.). Auch hier verzichtete sie somit darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten und die Anzahl der Übergriffe höher anzugeben. Auf Frage, wie es da- zu gekommen sei, dass sie auf den Knien gewesen sei, als es zum Analverkehr gekommen sei, und wie der Beschuldigte sie in diese Position gezwungen habe und in sie habe eindringen können, antwortete die Privatklägerin: «Quand je devais m’asseoir sur le lui, il n’a pas réussi à me pénétrer. Ensuite, il a voulu faire en posi- tion comme la levrette » (pag. 82 Z. 605 f.). Abweichend zur Vorinstanz versteht die Kammer diese Antwort derart, dass es offenbar bereits beim ‘Auf-ihn-setzen’ darum ging, Analverkehr zu haben. Betreffend den Oralverkehr gab sie an, dass dieser teilweise einvernehmlich gewe- sen sei (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 228). Wie bereits weiter oben zum Ge- schlechtsverkehr im Allgemeinen ausgeführt, belastete sie den Beschuldigten da- mit auch in diesem Punkt nicht über Gebühr und schwächte ihre eigene Position ab. Bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie es dem Beschuldigten – wenn es mit dem Penetrieren nicht funktioniert habe – jeweils mit dem Mund habe machen müssen. Sie schilderte dabei stimmig, wie der Beschuldigte jeweils ihren Kopf genommen und diesen nach unten geführt habe (pag. 77 Z. 399 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie dies nicht gewollt habe, da sie es ihm gesagt habe. Auch habe sie, als er ihren Kopf genommen habe, jeweils ver- sucht, diesen zurückzuziehen. Da er jedoch mehr Kraft gehabt habe als sie, sei es ihm gelungen, diesen zu nehmen (pag. 77 Z. 403 ff. und pag. 1201 Z. 27 f. und Z. 35 f.). Des Weiteren gab sie an, dass der Oralverkehr immer ungeschützt statt- gefunden habe (pag. 77 Z. 416 f.).

24 In sämtlichen Einvernahmen, bei denen die sexuellen Übergriffe Thema waren, sagte die Privatklägerin nachvollziehbar und konsistent aus, wie sie jeweils ver- suchte, sich gegen diese zu wehren. So habe sie ihm jeweils gesagt, er solle auf- hören, dass sie dies nicht wolle (pag. 76 Z. 360; pag. 77 Z. 403; pag. 95 Z. 260 ff.; pag. 1201 Z. 27 und 36; pag. 1202 Z. 22 f.) und es ihr Schmerzen mache (pag. 76 Z. 363; pag. 96 Z. 272). Auch habe sie versucht, ihn zurück- und wegzustossen (pag. 77 Z. 409; pag. 93 Z. 191; pag. 95 Z. 260; pag. 1201 Z. 27 und 35 f.; pag. 1202 Z. 23). Beim erzwungenen Oralverkehr habe sie jeweils den Kopf weggedreht (pag. 77 Z. 403 f.; pag. 1201 Z. 28). Zu den Verletzungen und den psychischen Folgen, welche die sexuellen und ge- waltsamen Übergriffe nach sich gezogen haben, machte die Privatklägerin ein- drückliche und durchwegs stimmige Aussagen. So sagte sie differenziert aus, die körperliche Gewalt habe ihr zwar Schmerzen bereitet, jedoch sei diese nicht das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Der Beschuldigte habe sie fest gedrückt, sie gegen die Wand gedrückt, sie geschlagen und sie angespuckt und auf sie gespuckt. Es habe so weh getan. Nach mehrmaligem Geschlechtsver- kehr habe sie zu bluten begonnen und dem Beschuldigten gesagt, dass es brenne und weh tue, doch es sei ihm egal gewesen (pag. 67 Z. 47 f.; ferner: pag. 67 Z. 47; pag. 78 Z. 459, pag. 95 Z. 235 und 239 ff.). Des Weiteren gab sie an, nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Rötungen gehabt zu haben (pag. 95 Z. 235). Nachdem der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie jeweils Schmerzen beim Atmen ge- habt (pag. 79 Z. 429). Der Beschuldigte habe ihren Hals für 2-3 Minuten oder so zugedrückt. Als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht gehe, habe er wieder losge- lassen und danach wieder fest zugedrückt, woraufhin sie Schwierigkeiten beim At- men, und das Gefühl gehabt habe, zu ersticken (pag. 79 Z. 492 ff.). Das Bewusst- sein habe sie nie verloren (pag. 79 Z. 494). Auch diese Erlebnisse betreffend das Würgen schilderte die Privatklägerin eindrücklich und ohne zu aggravieren (der Be- schuldigte habe wieder losgelassen, als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht ge- he). Auf die Frage, was sie heute [die Einvernahme fand im August 2021 statt] über den Beschuldigten denke, sagte die Privatklägerin: «Ich möchte mich nicht so äus- sern, aber ich wünsche ihm wirklich alles Schlechte dieser Welt. Ich empfinde ei- nen Schmerz, etwas, das mich ein Leben lang begleiten wird. Auch eine Angst, die mich begleitet» (pag. 96 Z. 291 ff.). In derselben Einvernahme sagte sie, dass sie immer noch einen Schmerz verspüre, der auch nach all den Jahren nicht vergehe, wenn sie an all das zurückdenke, was sie erlitten habe (pag. 90 Z. 72 ff.). Dass die Privatklägerin auch an anderen Stellen ihre damaligen Gefühle wiedergab und sich diese stimmig in das von ihr Geschilderte einfügen, unterstreicht die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nicht ein- mal mit ihren Freunden darüber habe sprechen können, weil sie sich für das ge- schämt habe, was sie in diesem Moment durchgemacht habe [pag. 68 Z. 65], oder dass sie sich einmal, als der Beschuldigte sie gegen die Wand gedrückt und ge- würgt habe, sie solche Angst gehabt habe und sich gefühlt habe, als würde sie das erleben, was man sonst in Filmen sehe, und sie sich gedacht habe, dies sei nun das Ende und sie würde so sterben [pag. 68 Z. 67 ff.]; vgl. ferner pag. 68 Z. 75 f. und Z. 80 sowie pag. 69 Z. 88 und 121 ff.). Bei all ihren Schilderungen war sie zu-

25 dem in der Lage, das Geschilderte mit Örtlichkeiten und weiteren Begebenheiten konsistent und widerspruchsfrei zu verknüpfen (vgl. u.a. pag. 68 Z. 53, 71 f., 74 f., 80 f., 84 f.; pag. 69 Z. 88 ff., 93 f., 114, 118 f.; pag. 70 Z. 126, 150 ff., 155 ff.; pag. 75 Z. 334 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, wonach es an genauen Zeit- und Ortangaben mangle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin spreche, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit schliesslich die Beziehung und die von ihr angestrebte Trennung betreffend schilderte die Privatklägerin in freier Erzählung, wie sie eines Abends versucht ha- be, dem Beschuldigten zu sagen, dass sie die Beziehung beenden möchte: «Un soir, après avoir été chez lui, il m’a ramené en voiture, et j’ai essayé de lui dire que je ne voulais pas de cette relation, je ne voulais pas vivre dans la peur, ce n’était pas ce que je voulais, je voulais une relation normale, me marier et avoir des en- fants. Je lui ai dit, quand on était dans la voiture, que je ne voulais pas de cette re- lation, je voulais être seule ou trouver quelqu’un d’autre. Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu habites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça. J’ai eu peur, plus pour ma famille, pour mes grands-parents que pour moi. Il m’avait dit qu’il avait fait des cambriolages, et que ça lui était égal de frapper des personnes âgées. Je lui ai dit que ce n’était pas une vie, j’ai essayé de le rai- sonner, mais il m’a dit que lui était comme ça » (pag. 68 Z. 53 ff.). Die Privatkläge- rin beschrieb damit eindrücklich den fraglichen Abend und ihre damaligen Empfin- dungen und Gefühle. Sie war dabei in der Lage sowohl das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten wiederzugeben als auch die Drohkulisse, welche der Be- schuldigte aufbaute, damit sie sich nicht von ihm trennte. Auch diese Schilderun- gen wirken selbsterlebt und realitätsnah. Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 24. August 2021, vom 3. Oktober 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) und vom 8. Juli 2025 (Berufungsverhandlung) machte die Privatklägerin erneut stimmige und zu ihren Aussagen vom 13. August 2020 durchwegs kohärente Aussagen. Namentlich schilderte sie erneut die Verhal- tensänderung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit ihren Angaben, welche sie in ihrer ersten Einvernahme machte. So zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die Privatklägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte zu Beginn der Beziehung war, aussagte, er sei lieb und lustig gewe- sen und habe viele Witze gemacht (pag. 1505 Z. 30). Zu seiner Verhaltensände- rung fügte sie sodann an: «Und dann hat sich sein Verhalten... ganz langsam kam eine Veränderung. Zum Beispiel, wenn man jemandem etwas gibt. Zuvor gab er es ganz nett, und danach nahm er es eben einem brutal. Auch seine Art zu sprechen: Er war weniger lustig als zuvor. Und dann war es, wie wenn er unter Dauerstress war» (pag. 1505 Z. 36 ff.). Auch vor oberer Instanz unterliess es die Privatklägerin, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern schilderte anschaulich und mit eigenen Worten, welche Verhaltensänderung sie wann und wie beim Beschuldigten feststellte. 11.1.4 Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte im Besonderen Zur Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte erwog die Vor- instanz wie folgt (pag. 1296; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

26 Sie [die Privatklägerin] konnte [...] überzeugend erklären, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung noch nicht alles offenlegte. Demnach habe sie aus Angst sowie Scham und der späteren Realisierung, dass die Beziehung nicht normal verlaufen sei, nicht von Anfang an sämtliche Vorfälle erwähnt. An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sich erniedrigt gefühlt und nicht einmal Freunden oder der Familie etwas davon erzählt zu haben. Als sie älter geworden sei und etwas Abstand gehabt habe, habe sie gemerkt, dass solche Gewalt in einer Beziehung nicht normal sei (pag. 122, Z. 35 ff.). Demnach ist die späte Anzeige in Bezug auf die Sexualdelikte auf Angst, Scham und Unreife zurück- zuführen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst später anwaltlich vertreten war. Die später vorgebrachten Vorwürfe tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls keinen Ab- bruch und ist gerade im Zusammenhang mit Opfern von Sexualdelikten eine häufige Erscheinung. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie sodann, dass ihre Gefühle überhandgenommen hätten, ihr alles zu viel geworden sei und sie erst als das Fass zum Überlaufen kam, alles erzählt habe (pag. 97, Z. 311 ff. sowie pag. 1202, Z. 40 f.). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Privatklägerin überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung im De- zember 2016 noch nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte. Es kann er- gänzend auf die nachfolgenden Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 66 ff.) antwortete die Privatklägerin auf die Fragen, ob sie ihre Aussagen bestätigen könne, welche sie am 21. Dezember 2016 bei der Polizei gemacht habe, wie folgt: «Je confirme tout ce que j’ai dit, et je confirme aussi avoir allégé, minimisé les propos que j’ai tenus ce jour-là» (pag. 67 Z. 21 f.). Auf die Frage, ob sie erneut beschreiben könne, wie es dazu gekommen sei, dass sie den Kredit erhalten habe, gab die Privatklägerin erneut an, Angst gehabt und insbesondere nicht gewusst zu haben, mit wem sie hätte reden sollen. Sie habe ih- re Grosseltern nicht beunruhigen wollen, habe keinen guten Kontakt zu ihrem Vater gehabt und ihre Mutter habe psychische Probleme gehabt. Sie habe sich für das, was sie in diesem Moment erlebt habe, geschämt (vgl. pag. 68 Z. 63 ff.). Wie be- reits bei der Polizei konnte sie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wie es zur Aufnahme des Kredits kam. Auf Frage, weshalb sie damals bei der Polizei nichts vom Druck gesagt habe, welchen sie heute erwähnt habe, antwortete sie, sie habe damals noch mehr Angst gehabt als heute, und sie habe sich gesagt, dass, je mehr sie die Dinge herunterspiele, umso weniger Druck auf sie ausgeübt werde. Zudem habe sie sich gesagt, je mehr sie über ihn sage, desto gewalttätiger könne er ge- gen sie und ihre Familie werden (pag. 71 Z. 164 ff.). Auf Vorhalt, dass sie den Beschuldigten damals als eine völlig andere Person be- schrieben habe, als sie ihn heute beschreibe (sie habe ihn z.B. als «mignon» be- zeichnet, als er Geld gewollt habe), gab die Privatklägerin zur Antwort: «Lorsque j’ai relu le document chez mon avocate, je me suis dit que vraiment, c’était minimi- ser les choses. Entre temps, j’ai muri, j’ai grandi. Mais j’ai toujours peur. J’ai déjà croisé M. A.________ plusieurs fois. Une fois à l’hôpital, une fois en bas de chez ma mère. J’ai toujours dit à mes grands-parents que s’il se passait quelque chose de bizarre, il fallait appeler la police. Je suis croyante, et je me suis dit que s’il de- vait se passer quelque chose, ça devait se passer. Aujourd’hui, il faut que je me

27 batte pour mon fils. Quand vous dites mignon, c’était qu’il demandait également de l’argent en dehors du crédit. Il demandait de l’argent pour sa fille, à cause du Tri- bunal, sinon il ne pourrait pas la revoir. Mais je sais aujourd’hui que tout cela était faux » (pag. 71 Z. 173 ff.). Auf weiteren Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, sie habe dem Beschuldigten vertraut und er habe ihr in einer schwierigen Zeit mit ihrem Va- ter geholfen, und dies doch keine Dinge seien, die man über eine Person sage, im Vergleich zu dem, was sie heute über ihn sage bzw. dies etwas widersprüchlich sei, erklärte sie sich wie folgt: «Lorsque j’ai connu M. A.________, j’étais dans un foyer pour femmes battues à AD.________ (Ort), et si je parlais d’aider, c’était sur- tout parce que je pouvais parler avec lui, une sorte d’aide verbale, mais pas finan- cière. Je rajoute qu’aujourd’hui j’ai compris, c’était une erreur de lui expliquer ce que j’avais vécu avec mon père, parce que j’ai vécu avec lui pire que ce que j’ai vécu avec mon père. Lorsque je l’ai rencontré à AD.________ (Ort), je pense au- jourd’hui qu’il avait bien préparé son coup, qu’il s’avait qu’il fallait être agressif dès le départ (pag. 71 Z. 183 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf Frage, weshalb sie anfänglich gegenüber der Polizei die sexuellen und gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten nicht erwähnt habe, schliesslich Folgendes zu Protokoll: «Es ist et- was, das meine Intimsphäre betrifft. Und ich schämte mich. […] Bis zum heutigen Tag, wenn ich darüber spreche, kann ich niemandem in die Augen schauen. Dann war ja noch der Fall mit dem falschen Kredit, und ich wurde betrieben, und da musste ich Anzeige erstatten, weil ich mich einfach retten musste. Ich hatte danach mehrere Kontakte mit meiner Anwältin. Ich wurde befragt, ich war beim Staatsan- walt. Und dann hatte ich wirklich so ein Gefühl, dass alles raus muss und ich er- zählen muss, was passiert war. Meine Familienmitglieder wussten nichts davon. Ich hatte auch Probleme mit meiner Familie. Ich hatte Anzeige erstattet gegen mei- nen Vater. Meine Familie war auseinandergerissen. Ich hatte ein paar Freundin- nen, aber ich schämte mich dermassen, dass ich nicht über all das sprechen konn- te. Und als ich dann einmal einvernommen wurde, da war einfach alles voll, und da musste es raus» (pag. 1508 Z. 22 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt oft schwerfällt, über das Erlebte zu sprechen, das Thema schambesetzt ist, zuerst ei- ne Verdrängung stattfindet und erst spät eine Anzeigeerstattung erfolgt. Eine sol- che Anzeige bringt es zwangsläufig mit sich, dass über das Erlebte (in der Regel wiederholt) ausgesagt werden muss und eine Konfrontation mit dem Erlebten und dem Täter zu gewärtigen ist, was grosse Überwindung erfordert. Dass die Privat- klägerin diese Vorwürfe erst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 er- hob, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen somit keinen Abbruch, sondern fügt sich vielmehr stimmig in ihr weiteres Aussageverhalten ein. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann die Anzeige gegen den Beschul- digten wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe zudem nicht mit der Anzeige gegen ihren Vater verglichen werden. Zum einen ging es bei den Vorfällen betref- fend den Vater nicht um sexuellen Missbrauch. Zum anderen geht aus den Einver- nahmen der Privatklägerin hervor, dass sie das zwischen ihr und dem Beschuldig- ten Vorgefallene möglichst vergessen wollte. Der offene Kredit und die fehlende Möglichkeit der Rückzahlung verunmöglichten es ihr jedoch, alles, was den Be-

28 schuldigten betraf, hinter sich zu lassen, weshalb die Privatklägerin im Dezember 2016 die Polizei aufsuchte und betreffend den Kredit Anzeige erstattete. Dies of- fenbar in der Hoffnung, die belastende Situation rund um den Kredit regeln zu kön- nen, ohne sich hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten weiter öffnen zu müssen. 11.1.5 Aussagen zum Kreditbetrug im Besonderen Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffend die erlittene sexuelle, physische und psychische Gewalt ist für die Kammer weiter er- stellt, dass sie sich – wie von ihr geschildert – dazu genötigt sah, den Kreditvertrag für den Beschuldigten abzuschliessen bzw. die dazu erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die weiteren Begebenheiten rund um den Abschluss des Kreditvertrags und den Erhalt der Kreditsumme. So namentlich, dass der Beschuldigte die (aufwändige) Organisation des Kredits übernahm (fikti- ver Arbeitsvertrag, fiktive Lohnblätter, Lohnüberweisungen über drei Monate), über eine Vollmacht und die Bankkarte samt PIN zum Bankkonto der Privatklägerin ver- fügte, er sie ohne Vorankündigung von der Arbeit abholte und zur Bank fuhr, damit sie den Betrag von CHF 26'000.00 abheben konnte, und sie dem Beschuldigten insgesamt CHF 29'000.00 (CHF 3'000.00 und CHF 26'000.00) vom erhaltenen Kreditbetrag von CHF 30'000.00 überliess. Die Vorinstanz erwog betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Kreditbetrug und zum diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten was folgt (pag. 1302 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Aussageverhalten der Privatklägerin findet sich eine Vielfalt von Realitätskennzeichen. Sie belaste- te sich von Beginn weg selbst und erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung, dass sie gefälschte Un- terlagen zur Erlangung eines Kredites unterzeichnet habe. Auch gab sie eigenes Fehlverhalten zu, indem sie angab, die ihr vom Beschuldigten vorgelegen Dokumente ohne durchzulesen unterzeichnet zu haben. Diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine Falschanzeige hätte erstatten sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich selbst mitangezeigt hat. Hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen wollen, ist zudem davon auszugehen, dass sie ihn bereits zu diesem Zeitpunkt der Sexualdelikte bezichtigt haben dürfte, um den Beschuldigten mehr zu belasten. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter originelle Details und sponta- ne Einschübe, welche nichts zum Kerngeschehen beitragen. Etwa machte sie detaillierte Angaben zum Kennenlernen mit dem Beschuldigten über Facebook und dass sie anfänglich Englisch miteinan- der gesprochen hätten (pag. 91, Z. 94 f.) oder beschreibt anschaulich den ersten Streit im Hotel in U.________ (Ort), wobei der Beschuldigte ihr Dokumente aus der Hand gerissen und die Fernbedie- nung weggeworfen sowie sie aufgefordert habe, diese zu holen. Dabei habe sie das erste Mal eine Veränderung im Verhalten des Beschuldigten erkannt (pag. 50 Z.59 ff.) und das Gefühl gehabt nicht einen Menschen, sondern einen Dämon vor sich zu haben (pag. 75, Z. 330 f.). Auch schilderte sie nebensächlichen Handlungen, wie beispielsweise, dass sie beim ersten Treffen in ein thailändisches Restaurant essen gegangen seien und der Beschuldigte bezahlt habe (pag. 50, Z. 40 f.). Dies zeugt davon, dass die Privatklägerin keine zielgerichteten Aussagen machte. In ihren Schilderungen be- schrieb sie eindrücklich und nachvollziehbar ein Klima der Kontrolle, der Abhängigkeit sowie der Do- minanz durch den Beschuldigten. So hätten sie sich kennengelernt, als sie wegen der Misshandlung ihres Vaters im Frauenhaus gewesen sei. Er habe ihr vorgespielt, eine feste Beziehung zu wollen, habe ihr zugehört und sei für sie da gewesen. Dabei hätten sie sich regelmässig bei ihm zuhause ge-

29 troffen und er habe sie meist bei ihren Grosseltern oder am Arbeitsplatz abgeholt. Im Verlaufe der Be- ziehung habe er sie sodann immer wieder beleidigt und ihr gesagt, sie sei ohne Makeup nicht hübsch, habe ihr Gegenstände angeworfen, damit gedroht, ihr nahestehenden Personen etwas anzutun oder ihr durch das Zeigen eines Revolvers respektive eines Messers Angst eingejagt. Auch habe er ihr Schulterschläge verpasst, sie weggestossen, gewürgt und gegen die Wand gedrückt. Dabei ist auch der grosse Altersunterschied zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten, die Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Liebesbeziehungen sowie die Verletzlichkeit (Misshandlung durch Vater) zu berück- sichtigen, was das Abhängigkeits- und Kontrollverhältnis umso erklärbarer macht. Dies veranschau- licht etwa auch ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten vertraut habe, obwohl etwas in ihr im- mer «Nein» gesagt habe (pag. 56, Z. 344 f.). Ferner verbindet die Privatklägerin ihre Gefühle mit dem Geschehenen. So habe sie sich im Nachhinein idiotisch und benutzt gefühlt, als sie das Geld bei der Bank bezogen habe (pag. 69, Z. 121 f.). Beim Geldbezug bei der Z.________ (Bankinstitut) habe sie sich überlegt, der Person am Schalter zu sagen, sie solle die Polizei verständigen, allerdings habe sie zu grosse Angst gehabt. (pag. 69, Z.122 f.). Des Weiteren gab sie an, grosse Angst empfunden und sich wie im Film gefühlt zu haben, als der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Dabei habe sie gedacht, das sei das Ende und dass sie sterben werde (pag. 68, Z. 68 ff.). Nach dem Vorfall mit dem Revolver habe sie sich so gefürchtet, dass sie im Auto geweint habe. Als sie bei ihr angekom- men seien, habe er sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen. Dabei habe sie gedacht verrückt zu werden und den Kopf zu verlieren (pag. 68, Z. 74 ff.). (…) Zudem habe sie Suizidgedanken gehabt und habe sich als schlechte Mutter gefühlt (pag. 78, Z. 437 ff.). Es findet sich auch keine Aggravierung, also die Tendenz zu stärkerer Belastung sowie keine Aussageänderung mit Anpassung an den Fortgang der Untersuchung. Die Privatklägerin passte ihre Aussagen mithin nicht dem Beweisthema bzw. den Erkenntnissen der Untersuchung an. Demnach habe der Beschuldigte den Revolver nicht gegen sie gerichtet oder dergleichen, sondern nur im Schrank zwischen den Kleidern gezeigt und sie dadurch in Angst versetzen wollen (pag. 79, Z. 497 ff. sowie pag. 97, Z. 320 ff.). Ebenso sei das Messer in ein Küchentuch eingewickelt gewesen und der Beschuldigte habe ihr lediglich die Spitze gezeigt, dieses aber nicht gegen sie eingesetzt (pag. 79 f., Z. 502 ff.). Hätte sie den Beschuldigten mehr belasten wollen, wären die diesbezüglichen Aussagen sicherlich erschwerender ausgefallen. Sie neigte auch nicht zu Übertreibungen und gab an, dass der Beschuldigte sie würgte und wieder losliess, sie dabei jedoch das Bewusstsein nicht verloren habe (pag. 79, Z. 494 sowie pag. 94, Z. 228). Insbesondere werden die Angaben der Privatklägerin aber auch durch die objektiven Beweismittel gestützt (vgl. hiervor) und stimmen betreffend den Arbeitsver- trag mit der Q.________ (Bar) und den Geldbezügen ihres Kontos teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es wird darauf abgestellt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliessen: Die Aussage der Privatklägerin, sie habe die ihr vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente ungelesen unterzeichnet, spricht entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen. Zwar räumte die Privatklägerin damit – wie von der Vorinstanz festgestellt – ein ei- genes Fehlverhalten ein, relativierte dieses aber gleichzeitig, indem sie Nichtwissen über den Inhalt geltend machte und sich damit vom inkriminierten Vorgehen betref- fend den Kreditantrag distanzierte.

30 Dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache falsch beschuldigt hät- te, fehlen – wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen – jegliche An- haltspunkte. Würde den Aussagen des Beschuldigten gefolgt, wonach er lediglich CHF 3'000.00 bzw. einen Zehntel der Kreditsumme erhalten und die Privatklägerin den Rest für sich behalten habe, hätte die Privatklägerin keinen Grund gehabt, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Vielmehr wäre er nach dieser Erzählweise ihr «Retter in der Not» gewesen, welcher ihr mit grossen Bemühungen zu einem Kredit über CHF 30'000.00 verholfen hat, den sie ohne seine Hilfe nicht erhalten hätte. Unter dieser Hypothese ergibt eine Anzeige aus Rache schlicht keinen Sinn. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Misshandlung der Privatklägerin durch ihren Vater ist sodann zu präzisieren, dass die Privatklägerin diesbezüglich «nur» psychische und physische Gewalt, nicht jedoch einen sexuellen Missbrauch schil- derte (vgl. pag. 100 Z. 428 f.; vgl. hierzu auch die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihren Vater vom 27. Juli 2015, pag. 1026 f.). Soweit die von der Vorinstanz angeführte, originelle Aussage der Privatklägerin vom 13. August 2021 betreffend, wonach der Beschuldigte sie einmal auf die Stirn geküsst und ihr gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen (vgl. pag. 68 Z. 74 ff.: «En arrivant chez moi, il m’a fait un bisou sur le front en me disant de ne pas m’inquiéter, que tout allait bien se passer», Hervorhebung durch die Kammer), kann zudem ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits in der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2016 eine beinahe identische Aussage findet (vgl. pag. 55 Z. 279 ff. : « Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'allais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien », Hervorhebung durch die Kammer). Wie es zum Abschluss des Kredits kam, schilderte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme detailliert und nachvollziehbar. So gab sie zu Beginn der Ein- vernahme an, sie habe dem Beschuldigten zunächst Beträge von CHF 200.00, dann CHF 400.00 und dann CHF 500.00 gegeben, wobei sie hierfür keinen Vertrag gemacht hätten, er ihr jedoch versprochen habe, dieses Geld zurückzuzahlen. Der Beschuldigte habe ihr von Geldproblemen erzählt und sie schliesslich gefragt, ob sie einen Kredit aufnehmen wolle. Sie habe jedoch immer nein gesagt. Auf ihre Frage, wofür er dieses Geld benötigen würde, habe der Beschuldigte ihr einmal gesagt, er schulde jemandem CHF 70'000.00 und er müsse dieses Geld zurück- zahlen. Ein anderes Mal habe er von einem Betrag von CHF 140'000.00 gespro- chen. Er werde mehrere Personen bitten müssen, einen Kredit aufzunehmen. Sie habe nicht weiter nachgefragt, da die Tatsache, dass andere Leute dem Beschul- digten Geld ausleihen würden, sie beruhigt habe (vgl. pag. 51 Z. 81 f.). Irgendwann habe sie dann zugestimmt, ihm jedoch gesagt, dass man ihr mit ihrem Gehalt nie Geld leihen würde. Danach habe der Beschuldigte ihr angeboten, dies zu organi- sieren, indem sie so tun könnten, als ob sie einen zweiten Job hätte. Als sie ihm von ihren diesbezüglichen Bedenken und Ängsten erzählt habe, habe er sie beru- higt und ihr gesagt, er würde ihr alles bezahlen und sie werde keine Probleme ha- ben (pag. 52 Z. 132 ff.). Im Rahmen ihrer Schilderungen erwähnte sie auch origi- nelle Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie ihn diesbezüglich gebeten habe, auf seinen Sohn zu schwören, und er dies dann getan habe (pag. 52 Z. 137).

31 Weiter konnte sie detailliert und anschaulich schildern, wie sie nach F.________ (Ort) zu einer Art von Büro gefahren seien, zu einem Mann namens «R.________ oder so ähnlich». Sie sei ein paar Mal dort gewesen. Sie habe nicht alles verstan- den, jedoch wisse sie, dass dies ein Mann sei, der gefälschte Papiere mache, wel- che er dann in echte umwandle (pag. 52 Z. 138 ff.). Die ersten beiden Male sei sie mit einer Frau namens V.________ dort gewesen, A.________ [der Beschuldigte] habe sie abgeholt und diese V.________ sei bereits im Auto gewesen (pag. 52 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hielt die Privatklägerin zudem präzisierend fest, es sei korrekt, dass sie das 4. Mal in diesem Büro gewesen sei, um ein in Deutsch ver- fasstes Dokument zu unterzeichnen (pag. 53 Z. 196 ff.). Auf weitere Nachfrage gab sie zudem an, diese bei R.________ unterzeichneten Papiere nicht bei sich zu ha- ben und diese noch nie gehabt zu haben. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe nicht wirklich verstanden, was sie da unterschrieben habe, es sei alles auf Deutsch und mit technischen Wörtern gewesen und sie sei etwas unter Druck gewesen. Sie habe immer alle Unterlagen an A.________ [den Beschuldigten] weitergegeben, einschliesslich des Kreditvertrags (pag. 54 Z. 236 ff.). Auch das weitere Geschehen rund um die Kreditaufnahme schilderte die Privatklä- gerin nachvollziehbar und in sich stimmig. So habe sie nach diesen Besuchen nie mehr etwas von R.________ gehört und habe gedacht, es habe nicht funktioniert. A.________ [der Beschuldigte] habe sodann wieder mit ihr gesprochen und ihr er- klärt, dass sie gefälschte Papiere für einen gefälschten Job brauche, bei welchem sie fiktiv zu 60 % arbeite, und er ihr falsche Papiere ausstellen würde, laut welchen sie in der Q.________ (Bar) arbeite. Irgendwann sei er mit dem Auto zu ihr ge- kommen und sie habe unterschrieben (pag. 54 Z. 250 ff.). Sie habe diesen Vertrag nicht gelesen, nur durchgeblättert, es seien komplizierte deutsche Wörter gewesen (pag. 54 Z. 260). Sie hätten zunächst bei der W.________ Bank versucht, einen Kredit zu bekommen, was jedoch nicht funktioniert habe (vgl. pag. 54 Z. 268 ff.). Wie der Beschuldigte anschliessend zum Kredit bei der K.________ (Bankinstitut) gekommen sei, wisse sie nicht, sie sei nie in deren Büro gewesen. Sie wisse nicht, ob es mit R.________ gemacht worden sei, sie wisse überhaupt nichts. Auf Nach- frage, ob sie den Vertrag mit K.________ (Bankinstitut) unterzeichnet habe, sagte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Die anschliessende Nachfrage, ob es dem- nach möglich sein könne, dass sie den Vertrag unterschrieben habe, ohne sich an- zusehen, was sie da eigentlich unterschreibe, bejahte sie (pag. 55 Z. 285 ff.). Auf Frage, wie sie davon erfahren habe, dass sie einen Kredit bei K.________ (Bankinstitut) aufgenommen hätte, sagte sie schliesslich aus: «Parce que A.________ m'a dit que j'allais recevoir de l'argent sur mon compte et qu'il avait besoin de l'accès à mon compte en banque. A votre question il voulait l'accès à mon compte pour aller chercher l'argent lui-même. Je lui ai donc prêté ma carte de banque pour qu'il fasse des retraits » (pag. 55 Z. 297 ff.). Insbesondere in der Einvernahme vom 13. August 2020 schilderte die Privatkläge- rin eindrücklich, wie der Beschuldigte sich ihr gegenüber verhielt, als er mit den Vertragsdokumenten zu ihr kam und sie sich weigerte, diese zu unterzeichnen. So sei er einmal bei ihr zu Hause unten bei der Strasse vorbeigekommen und habe Dokumente dabeigehabt, welche sie nicht verstanden habe, weil alles auf Deutsch geschrieben gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle diese Dokumente unter-

32 schreiben, doch sie habe versucht, sich ihm zu widersetzen. Als sie ihm gesagt ha- be, dass sie dieses Dokument nicht unterschreibe und er aufhören solle, habe er im Auto, in dem sie sich befunden hätten, ein Küchentuch hochgehoben, so dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können. Dies habe ausgereicht, um sie zu erschrecken. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als die Dokumente zu unter- schreiben. Sie habe solche Angst gehabt. Sie habe nicht gewusst, was sie unter- schreibe. Der Beschuldigte habe es einfach eilig gehabt. Sie habe wieder das Ge- fühl gehabt, ihre letzten Stunden zu erleben. Nachdem sie unterschrieben habe, habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle aus dem Auto aussteigen und wegge- hen. Als sie ihn gefragt habe, was sie da unterschrieben habe, habe er ihr gesagt, dies sei nichts für sie, habe den Wagen gestartet und sei davongefahren (vgl. pag. 68 Z. 80 ff.). Auch diese Schilderungen wirken selbsterlebt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es für die Privatklägerin betreffend den Vorfall mit dem Mes- ser ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten schwerer zu belasten, indem sie hätte vorbringen können, dass er das Messer in die Hand genommen und ge- gen sie gerichtet habe. Indem sie demgegenüber lediglich aussagte, er habe das Küchentuch hochgehoben und sie habe bloss die Spitze des Messers gesehen, welches unter einem Küchentuch im Auto gelegen habe, hat sie den Vorfall mit dem Messer nicht dramatisiert und darauf verzichtet, ihr Handeln (weshalb sie trotz anfänglicher Weigerung die Dokumente unterzeichnete) noch verständlicher zu machen. Durch das Vorzeigen des Messers wollte der Beschuldigte die Privatklä- gerin in Angst und Schrecken versetzen und sie zur Unterzeichnung der Dokumen- te bewegen. Zwar dürfte die Privatklägerin den konkreten Inhalt der Dokumente, welche sie auf Druck des Beschuldigten unterzeichnete, nicht (vollständig) verstan- den haben. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit dem Beschul- digten auch auf Deutsch unterhielt, und sie aufgrund der vorausgegangenen Ge- spräche mit dem Beschuldigten wusste, dass er versuchte, auf ihren Namen und mit gefälschten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einen Kredit zu er- langen, geht die Kammer davon aus, dass sie zumindest in groben Zügen wusste, was sie unterzeichnete bzw. um was es in der Sache ging. Auf Vorhalt, dass am 21. Juni 2016 CHF 3’000.00 abgehoben worden seien, und auf Frage, wer diese Abhebung gemacht habe, sagte die Privatklägerin, dies sei der Beschuldigte gewesen. Er habe ihre Karte gehabt und ihr nichts von dieser Ab- hebung erzählt. Auf Vorhalt, dass am selben Tag weitere CHF 26'000.00 abgeho- ben worden seien, gab die Privatklägerin sodann an, dies sei sie gewesen. A.________ [der Beschuldigte] habe sie am Arbeitsplatz abgeholt und ihr gesagt, sie solle das Geld abholen gehen. Als sie zur Bank gegangen sei, habe er im Auto gewartet. Sie sei das Geld holen gegangen und habe es ihm anschliessend gege- ben (pag. 55 Z. 306 ff.). Insgesamt sind die Schilderungen der Privatklägerin, wie es zum Abschluss des Kreditvertrags und zum Bezug der Kreditsumme kam, über alle Einvernahmen hin- weg konsistent und in sich stimmig ausgefallen (vgl. pag. 51 ff.; pag. 67 Z. 26 ff.; pag. 68 Z. 80 ff.; pag. 1203 ff.; pag. 1507 Z. 37 ff.). Sie wirken durchwegs selbster- lebt und enthalten weder Übertreibungen noch Aggravierungen. Die Privatklägerin gab zudem jeweils an, wenn sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht (mehr) wusste. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, die an den (belastenden) Aussa-

33 gen der Privatklägerin zweifeln liessen. Es kann folglich als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin aufgrund des drohenden Verhaltens des Beschuldigten ge- zwungen sah, die von ihm vorgelegten Dokumente betreffend den Kreditantrag zu unterzeichnen, namentlich den fiktiven Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Q.________ (Bar). Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeführten Altersunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Unerfahrenheit der Privatklägerin ist schliesslich präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte 11 Jahre älter ist als die Privatklägerin und letztere angab, vor dem Beschuldigten zwei Freunde ge- habt zu haben (pag. 1202 Z. 44). 11.1.6 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die (belastenden) Aussagen der Privat- klägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 11.1.7 Zusammenstellung diverser Aussagen Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung die Aussagen der Privat- klägerin nicht durchgehend mit der entsprechenden Fundstelle in den Akten wie- dergegeben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorwürfe werden deshalb nachfolgend – teilweise wiederholend und teilweise ergänzend – die Aussagen der Privatklägerin zum Verhalten des Beschuldigten nochmals in zusammenfassender Weise und thematisch geordnet unter Angabe der Fundstelle wiedergegeben. Aussagen bzgl. des allgemeinen Verhaltens des Beschuldigten: Zum Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin u.a. Fol- gendes aus: Der Beschuldigte sei ihr gegenüber besitzergreifend (pag. 67 Z. 33 und 49) und herabsetzend gewesen (pag. 78 Z. 436 ff.; pag. 94 Z. 208). Er habe ihr gesagt, sie sei wie eine Grossmutter, die zu Hause bleibe (pag 50 Z. 58). Sie sei nicht hübsch ohne Make-Up und nicht gut gewesen (pag. 50 Z. 59 f.; pag. 92 Z. 133 f.). Sie sei hässlich und ein «Nichtsnutz» (pag. 75 Z. 327 f.). Es habe ihn zum Lachen gebracht, als er sie z.B. auf die Brust und gegen die Wand gedrückt habe (pag. 75 Z. 341 f.). Dies habe ihr wehgetan. Aber nicht die physische Gewalt sei das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Am erniedrigs- ten sei gewesen, als er mit seinem Penis auf ihr Gesicht und ihren Kopf geschla- gen habe. Als sie gesagt habe, dass er aufhören solle, habe er nur gelacht. Es ha- be ihn amüsiert (pag. 76 Z. 360 f.; pag. 93 Z. 185; pag. 1202 Z. 22 ff.). Manchmal habe er sie ohne Grund gestossen oder geschlagen. Darüber habe er sich eben- falls amüsiert (pag. 1202 Z. 7 f.). Auch verbal sei der Beschuldigte ihr gegenüber aggressiv gewesen (pag. 67 Z. 39; pag. 69 Z. 106 f.; pag. 75 Z. 329; pag. 94 Z. 208; pag. 1202 Z. 6). Als sie ihm ge- genüber ihren Trennungswunsch geäussert habe, habe er ihr Folgendes gesagt: «Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu ha- bites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça » (pag. 68 Z. 57 ff.). Auch habe er gesagt, dass er bekom- me, was er wolle (pag. 78 Z. 432). Als er sie gegen die Wand gedrückt und gewürgt habe, und sie das Gefühl gehabt habe, dass dies das Ende sei und sie so sterben

34 würde, habe er sie nach einiger Zeit wieder losgelassen und ihr gesagt, er könne noch viel Schlimmeres tun, wenn sie nicht tue, was er wolle. Dabei habe er ihr ei- nen Revolver gezeigt, der in seinem Schrank gelegen habe und gesagt, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] zu benutzen (pag. 68 Z. 67 ff.; pag. 79 Z. 478). Der Revolver sei bei ihm zu Hause in seinem Schrank zwischen Kleider- stapeln gewesen. Sie habe ihn nicht ganz gesehen, da er ihn nur ein wenig ange- hoben habe (pag. 79 Z. 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.). Aussagen bzgl. der physischen Gewalt: Bezüglich der physischen Aggressivität des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin aus, er habe Gegenstände geworfen (pag. 67 Z. 40 f.). Er habe sie stark gedrückt (pag. 67 Z. 46). Er habe sie gegen die Wand gedrückt (pag. 67 Z. 46; pag. 75 Z. 341; pag. 79 Z. 480) und gewürgt (pag. 68 Z. 68; pag. 75 Z. 335; pag. 79 Z. 487 ff.; pag. 92 Z. 153; pag. 93 Z. 163; pag. 94 Z. 197 und 203). Er habe sie geschlagen (pag. 67 Z. 46; pag. 92 Z. 153). Sie habe einmal zurückgeschlagen pag. 75 Z. 337; pag. 1202 Z. 7). Er habe sie angespuckt (pag. 67 Z. 46 f.) und ihr einmal in seiner Wohnung einen Revolver im Schrank seines Zimmers gezeigt (pag. 68 Z. 71 f.; pag. 79 Z. 478 und 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.; pag. 1202 Z. 8). Er habe aggressiv reagiert, als sie sich geweigert habe, die ihr vorgelegten Dokumen- te zu unterzeichnen (pag. 69 Z. 114 f.; pag. 72 Z. 215) und im Auto ein Küchentuch so hochgehoben, dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können (pag. 68 Z. 84 ff.; pag. 79 Z. 479 und 502 ff.; pag. 97 Z. 343 ff.; pag. 1202 Z. 8 f.). Er sei bei ihr zu Hause und bei ihrer Arbeit aufgetaucht und habe sie jeweils aufgesucht (pag. 68 Z. 78). Er sei auch während des Geschlechtsverkehrs aggressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329). Er habe sie bei ihm zu Hause ohne Grund herumge- schubst (pag. 75 Z. 335; pag. 92 Z. 153; pag. 94 Z. 208) und sie jeweils auf die Brust gedrückt (pag. 75 Z. 341) und gekniffen (pag. 75 Z. 335). Sie habe ihn einmal schlagen wollen, worauf er ihr eine Ohrfeige verpasst habe, die so stark gewesen sei, dass ihr klar geworden sei, dass sie nicht gegen ihn ankommen würde (pag. 75 Z. 336 f.). Einmal, als sie auf dem Bett gesessen habe, habe er ihre Handgelenke gehalten und gesagt, sie solle versuchen, sich zu wehren, er habe mehr Kraft als sie. Als er sie gegen die Wand gedrückt und ihre Handgelenke festgehalten habe, habe sie gewusst, dass sie sich nicht bewegen könne (pag. 79 Z. 479 ff.). Aussagen bzgl. der sexuellen Übergriffe: Betreffend die sexuellen Übergriffe sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschul- digte sie wiederholt mit seinem Penis ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen ha- be (pag. 67 Z. 45 f.; pag. 76 Z. 359 f.; pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17), wobei sein Penis die meiste Zeit erigiert gewesen (pag. 81 Z. 562) und sie entweder auf dem Bett gesessen und er gestanden oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Er sei ag- gressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329 und 362) und habe sie geschlagen (pag. 78 Z. 451), geohrfeigt (pag. 78 Z. 454), angespuckt (pag. 78 Z. 454) und auf die Hände geschlagen, als sie ihn am Ausziehen ihrer Kleider habe hindern wollen (pag. 78 Z. 455). Er habe sie gepackt und mit Gewalt genommen (pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403) und ihr gesagt, er habe mehr Kraft als sie und dabei mit noch mehr

35 Kraft auf ihre Abwehrversuche reagiert (pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 11.2 Aussagen des Beschuldigten Bei seiner ersten Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, da sein Anwalt nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte und er nur im Beisein seines Verteidigers Aussa- gen machen wollte (pag. 103 Z. 15 ff.). Die zweite Einvernahme fand erst ein Jahr später am 10. Dezember 2018 statt, wobei es einzig um den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG ging (pag. 105 ff.). Im Rahmen die- ser Einvernahme antwortete der Beschuldigte zwar auf einzelne, unverfängliche Fragen, verweigerte darüberhinausgehend aber weitgehend die Aussage. Die erste Konfrontation mit den Vorwürfen der Privatklägerin betreffend physische, psychische und sexuelle Gewalt erfolgten anlässlich der dritten Einvernahme vom

21. Januar 2021 (pag. 134 ff., insbesondere ab pag. 138 ff.), nachdem die Privat- klägerin den Beschuldigten an ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 massiv be- lastet hatte. Dabei fällt auf, dass er gleich zu Beginn seine früheren Aussagen «ein wenig korrigieren» wollte (pag. 134 Z. 22) und in der Folge die Beziehung zur Pri- vatklägerin als «reine Sexbeziehung» bezeichnete, die über das Dating Portal X.________ zustande gekommen sei, und im Rahmen welcher sie sich «ein paar Mal getroffen» hätten (pag. 134 Z. 35 f.). Gleichzeitig versuchte er, auf Distanz zu gehen und der Privatklägerin die aktive Rolle zuzuschieben (vgl. z.B. pag. 134 Z. 32 ff.: «Ich versuchte von Beginn weg ein bisschen Abstand zu ihr zu haben, sie hat sich aber dann immer wieder bei mir gemeldet und Druck gemacht. Ich blieb auf Distanz und habe mich nicht bei ihr gemeldet»; pag. 135 Z. 66 ff.: «Als ich zurückgekommen bin, hat sie die ganze Zeit Druck gemacht und zu stressen be- gonnen und hat dann auch die ganze Zeit von Kindern gesprochen, etc.»). Auch übertrieb der Beschuldigte bei der Geltendmachung von Erinnerungslücken mit ei- nem zu langen Zeitablauf, indem er aussagte, er könne sich nicht mehr so gut erin- nern, das sei 6-7 Jahre her (pag. 134 Z. 42 f.). Tatsächlich waren zum damaligen Zeitpunkt im Januar 2021 erst rund die Hälfte des geltend gemachten Zeitablaufs, d.h. 3-4 Jahre, vergangen. Konkret auf die Vorwürfe der sexuellen Gewalt angesprochen, verneinte der Be- schuldigte, dass er und die Privatklägerin ein Paar gewesen seien (pag. 138 Z. 172), und gab die Dauer der via Dating-Portal zustande gekommenen «Sexbe- ziehung» mit ca. 9 Monaten an (pag. 138 Z. 176 und 179). Übereinstimmend zu den Aussagen der Privatklägerin gab er an, dass sie bei ihm zu Hause, im Auto und im Wald Sex gehabt hätten (pag. 138 Z. 190), schob aber direkt nach, dass der Sex immer einvernehmlich gewesen sei, er nie etwas erzwungen habe und sie nie etwas gesagt habe (pag. 138 Z. 191). Sodann sprach er erneut der Privatklägerin den aktiven Part zu (pag. 138 Z. 198 f.: «Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte ich jeden Tag anrufen können. Aber ich selber musste mich etwas distanzieren, denn ich habe es nicht gerne, wenn mir jemand die Luft abstellt»). Auf Frage, ob der Geschlechtsverkehr nur vaginal oder auch anal gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, es sei lediglich zu vaginalem Sex gekommen, wobei er

36 angab, dass es teilweise auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 138 191 f.; pag. 139 Z. 203 ff.; vgl. ferner pag. 1519 Z. 32 f.). Sodann gab er zu Protokoll, sie hätten jeweils «normalen Sex» gehabt, «kein Sadomaso oder weiss nicht was», und die Privatklägerin habe nie gesagt, dass ihr etwas weh tun würde (pag. 138 Z. 196 f.). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm vorgehaltenen Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 139 f. Z. 213 ff.; namentlich bzgl. Lustempfinden, seines zunehmend aggressiven Verhaltens, der Auseinandersetzung im Hotel in U.________, der Behauptung der Privatklägerin, wonach er jeweils seinen Penis gegen ihr Gesicht und auf ihren Kopf geschlagen habe, des erzwungenen Ge- schlechtsverkehrs, des gewaltsamen Ausziehens, des Würgens sowie des Zeigens des Revolvers und des Messers). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn falsch belasten sollte, gab er an, er wisse nicht, was sie dazu gebracht habe, dass sie so etwas aussage, dass er ein Vergewaltiger sein soll. Er habe so etwas «nicht nötig» und habe in der Kindheit selbst Erfahrungen gemacht, die nicht schön gewesen seien. Für ihn seien solche Leute Abschaum, und wer so etwas erfinde, sei noch schlimmer. Er hoffe, die Privatklägerin sei glücklich mit ihren Aussagen (pag. 141, Z. 279 ff.). Weiter sagte er, er wisse, dass er es nicht gemacht habe. Was er heute habe sagen wollen, habe er gesagt. Das, was er falsch gemacht habe, habe er ge- sagt. Er sei ehrlich gewesen. Er überlasse es ihnen [Anm.: den Strafverfolgungs- behörden], was sie damit machten, das sei nicht in seiner Hand (pag. 140 Z. 256 ff. und pag. 141 Z. 281 ff.; ferner pag. 141 Z. 298 f. und 301). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorwürfe der Privat- klägerin betreffend die sexuellen Übergriffe lediglich in Abrede stellte, so dass sei- ne Aussagen diesbezüglich wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. So sagte er auf Vorhalt, wonach es auch in seinem Auto zu gewaltsamen sexuellen Übergriffen von ihm auf die Privatklägerin gekommen sein soll, lediglich aus, das stimme nicht, er habe sie nie gezwungen, gepackt oder sie gedrängt. Dies würde er nie machen, er sei nicht so ein Typ, er sein kein Vergewaltiger, er habe so etwas nicht nötig und dies auch nie nötig gehabt. Er wisse nicht, wie sie zu solchen Aussagen komme, das sei für ihn unbegreiflich (pag. 140 Z. 254 ff. und pag. 1519 Z. 32 f.). Dass es nebst dem vaginalem auch zu oralem Geschlechtsverkehr gekommen sei, bestätig- te der Beschuldigte auf Nachfrage (pag. 1520 Z. 2 f.), behauptete jedoch ebenfalls, dies sei immer einvernehmlich gewesen. Dass es jemals zu Analverkehr gekom- men sei, bestritt der Beschuldigte bzw. gab an, sich nicht mehr zu erinnern (pag. 1519 Z. 46). Der Beschuldigte sagte sodann mehrfach aus, dass er die Schilderungen der Pri- vatklägerin hinsichtlich der sexuellen Übergriffe für selbsterlebt und glaubhaft er- achte. So sagte er aus: «So wahrheitsgetreu, wie sie das aussagt, glaube ich es ihr, dass sie das erlebt hat. Aber es ist nicht mit mir passiert» (pag. 141 Z. 291 f.; vgl. auch pag. 137 Z. 126 f.). Er gehe davon aus, die Privatklägerin habe so etwas erlebt. Ihre Erzählungen empfinde er nicht als frei erfunden. Er selbst sei jedoch nicht der Typ, der so etwas mache (pag. 141 Z. 298 ff.). Die Erklärung des Be- schuldigten, wonach die Privatklägerin die geschilderten Erlebnisse mit jemand an- derem erlebt haben müsse, schliesst die Kammer – wie bereits weiter oben festge- halten (E. 11.1.3 oben) – angesichts der durchwegs stimmigen Aussagen der Pri-

37 vatklägerin zur Beziehung mit dem Beschuldigten und der innerhalb der Beziehung erlebten physischen, psychischen und sexuellen Gewalt aus. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bewusst war und damit – wenig überzeugend – versuchte, seine Täterschaft in Abrede zu stellen. Bezüglich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verwechslung des Täters durch die Privatklägerin ausgeschlossen werden könne, ist anzumerken, dass – sollte es sich tatsächlich um eine Falschaussage seitens der Privatklägerin handeln – dies kaum auf einer Verwechslung beruhte, sondern auf einer bewussten Falschbelastung. Für eine bewusste Falschbelastung fehlen jedoch – wie bereits weiter oben ausge- führt (E. 11.1.5 oben) – jegliche Anhaltspunkte. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich sodann diverse Ungereimtheiten sowie unstimmige und teils widersprüchliche Angaben. So bezeichnete der Be- schuldigte das Verhältnis zur Privatklägerin zwar wiederholt als reine Sexbezie- hung (vgl. u.a. pag. 134 Z. 35), sagte gleichzeitig jedoch aus, dass er die Privatklä- gerin «wirklich gern gehabt» habe und sie «eine Liebe» gewesen sei (pag. 142 Z. 335 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, es sei eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1519 Z. 26 f.). Auf entsprechenden Vorhalt seiner wenig stimmigen Aussagen versuchte er sich dahingehend zu erklären, dass es nicht so sei, dass er die Privatklägerin nicht gerne gehabt habe, aber es sei für ihn halt eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1526 Z. 28 f.). Seine Aussage, wo- nach die Privatklägerin für ihn nur eine Sexbeziehung gewesen sei, mit der er sich «ein paar Mal» getroffen habe, steht sodann im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage, ob er während der 9 Monate Leute aus ihrem Freundeskreis gekannt habe. So antwortete er auf diese Frage, die Privatklägerin habe ihn immer «aussen vorn gehalten» und es sei ihm immer vorgekommen, als ob sie ihn habe verste- cken wollen (pag. 141 Z. 305 f.). Auch hinsichtlich des Kredits machte der Beschul- digte wenig stimmige Angaben. So behauptete er zunächst, nicht gewusst zu ha- ben, wofür der Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG gewesen sei, indem er auf die Frage, warum die Privatklägerin einen Kredit von CHF 30'000.00 habe aufneh- men sollen, aussagte: «Das müssen Sie sie fragen, nicht mich» (vgl. pag. 112 Z. 310). Später antwortete er auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, einen Kredit zu beantragen, dass die Privatklägerin gefragt habe, da sie unbedingt allein habe wohnen wollen (pag. 134 Z. 41). Der Einwand des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin kaum um CHF 800.00 gebeten hätte, wenn er ihr das ganze Geld genommen hätte (pag. 136 Z. 105 f.), verfängt nach Ansicht der Kammer nicht, will er doch selbst nach seinen eigenen Schilderungen vor den CHF 800.00 bereits CHF 3'000.00 erhalten haben (vgl. pag. 134 Z. 28 ff.: «Unsere Abmachung war, dass ich CHF 3'000.-- von ihr bekomme aber nicht dafür, dass ich ihr helfe den Kredit zu bekommen, sondern für Sommerferien, die ich mit meinem Sohn verbrin- gen wollte. Ich hatte damals keinen Job und kein Geld»). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt weder einen Job noch Geld und gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hohe Schulden erwähnt. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihm nur deshalb eine Vollmacht über ihr Konto gegeben, damit er die CHF 3'000.00 habe abheben können (pag. 1522 Z. 18 ff.) bzw. hätte abheben können, wenn der Kredit in der Zeit seiner Ferienabwesenheit bewilligt worden wäre (pag. 135 Z. 50 ff.), verfängt ebenso wenig. So ist bereits wenig nachvollziehbar,

38 weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine umfassende Vollmacht über ihr Konto hätte einräumen sollen, wenn der Kredit – wie vom Beschuldigten stets be- hauptet – für sie selbst bestimmt war. Vollends widersprüchlich wird es, wird berücksichtigt, dass der Kredit am 21. Juni 2016 und demnach noch vor den Feri- enabwesenheit des Beschuldigten ausbezahlt wurde. Das Szenario, für welches die Vollmacht gemäss den Aussagen des Beschuldigten angeblich errichtet worden war, ist somit nicht eingetreten. Dennoch war es der Beschuldigte, der den Betrag von CHF 3'000.00 abhob, und zwar mit der Bankkarte der Privatklägerin (vgl. pag. 135 Z. 54 ff.). Des Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu, aus welchem Grund er die CHF 3'000.00 von der Privatklägerin erhalten bzw. verlangt und wofür er diese schlussendlich verwendet haben will. So sagte er zunächst aus, er habe diese CHF 3'000.00 für Sommerferien mit seinem Sohn be- kommen, da er damals keinen Job und kein Geld gehabt habe (pag. 134 Z. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er auf Frage, weshalb er diese CHF 3'000.00 erhalten habe bzw. für was dieser Betrag gewesen sei, hingegen aus, diesen für die Person, welcher der Privatklägerin den Vertrag gemacht habe, erhalten zu haben (pag. 1525 Z. 10). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin (eingestandenermassen) beim Erlan- gen des Kredits geholfen und über eine Vollmacht ihres Kontos verfügt haben soll, wenn es – wie von ihm behauptet – eine reine Sexbeziehung mit ein paar Treffen gewesen wäre und er – wie ebenfalls von ihm vorgebracht – von Anfang an ver- sucht haben will, auf Abstand zur Privatklägerin zu gehen. Es lässt sich schlicht nicht plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte vor diesem von ihm geschilder- ten Hintergrund einen derart grossen Aufwand (Beschaffung gefälschter Dokumen- te, fiktive Lohneinzahlungen auf ihr Konto über drei Monate) für die Kreditbeschaf- fung hätte betreiben sollen. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr nahelie- gend, dass der Beschuldigte diesen Aufwand (mit Erlangung einer Vollmacht, der Bankkarte und des Pins) nicht einzig für einen Betrag von CHF 3'000.00 betrieb, sondern um sich der Kreditsumme habhaft zu werden. Dafür spricht, dass der Be- schuldigte Schulden hatte (vgl. pag. 136 Z. 110) und weitere Geldbeträge von der Privatklägerin erhältlich machen konnte. Es muss mithin davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin u.a. auch deshalb such- te und aufrechterhielt, um an Geld zu gelangen. Die angeführten Beispiele zeigen exemplarisch, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konsistent ausgefallen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Aussagen nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen teilweise anpasste. So beispielsweise, als er nach entsprechendem Vorhalt eingestand, die Geldbeträge, die als fiktive Lohnzahlungen auf das Konto der Privatklägerin einbe- zahlt worden waren, wieder abgehoben hat (pag. 136 Z. 89 ff.). Nur wenige Fragen zuvor verneinte er dies noch bzw. wollte er sich nicht mehr genau erinnern können, ob er vor den CHF 3'000.00 bereits Geld ab dem Konto der Privatklägerin abgeho- ben hatte (pag. 135 Z. 70 f.). Ergänzend kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1303 f.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): (…) Zudem stellte er (der Beschuldigte) jeglichen Streit und Gewaltanwendung durch ihn in Abrede und versuchte dies auf Andere zu schieben, indem er angab, dass die Privatklägerin möglicherweise

39 Druck von ihrem jetzigen Ehemann gehabt haben könnte und deshalb Falschaussagen mache. Zu detaillierten Fragen wollte er jeweils nichts wissen und gab an, man müsse die Privatklägerin fragen. Im Aussageverhalten des Beschuldigten sind auch keine Realitätskennzeichen erkennbar, wie das Verknüpfen von Emotionen mit den geschilderten Handlungen oder das Angeben von Erinnerungslü- cken. Er belastete sich nur insofern selbst, indem er zugab, der Privatklägerin mit den gefälschten Un- terlagen geholfen zu haben. Oder indem er erklärte, dass er CHF 800.00 von der Privatklägerin erhal- ten habe, als er sich im AC.________ (Land) befunden habe (wobei diese Aussage jedoch von jener der Privatklägerin abweicht, welche von einem Betrag von CHF 600.00 sprach). Dies jedoch erst, nachdem er Kenntnis über die objektiven Beweismittel hatte. (…) Dabei gab er nur so viel zu, wie man ihm anhand der objektiven Beweismittel nachweisen konnte (wie etwa auch das Abheben der fiktiven Lohnzahlungen durch die Q.________ (Bar)). Mit dem Kredit selbst wollte er jedoch nichts zu tun gehabt haben. Seine Aussagen sind lebensfremd und nicht in ei- nen sachlichen Kontext zu bringen. Insgesamt sind die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – wenig glaubhaft und vermögen sie die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Aussagen des Beschul- digten kann mithin nicht abgestellt werden. 11.3 Aussagen P.________ (damaliger Geschäftsführer der Q.________ (Bar)) Betreffend die Aussagen von P.________ erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1304 f.; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von [...] P.________ tragen zum Kerngeschehen der angeklagten Sachverhalte nicht viel bei. Jedenfalls belasten die Aussagen von P.________ den Beschuldigten nicht weiter. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser selbst als beschuldigte Person in einem abgetrennten Ver- fahren u.a. wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zum Betrug fungierte (vgl. pag. 6 ff.). Es war mithin sein Recht, sich nicht selbst zu belasten. Davon dürfte P.________ vorliegend Gebrauch gemacht und deshalb angegeben haben, die Privatklägerin habe tatsächlich bei ihm gearbeitet. Seine Aussagen zur Anstellung von C.________ sind unglaubhaft, da er einerseits angab, jemanden im Service benötigt zu haben, um später zuzugeben vor und nach der Anstellung der Privatklägerin die Servicearbeiten selbst übernommen zu haben. Ausserdem widersprechen die Aussagen von P.________ auch den eingeholten Auskünften der K.________ (Bankinstitut) AG, wonach er am 14.06.2016 gegenüber der Bank angab, dass sich C.________ in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis befinde und er mit ihrer Arbeit zufrieden sei (pag. 470). Auch seine Aussagen betreffend das ausbezahlte Gehalt von C.________ wirken lebensfremd. Demnach soll er einen Teil per Banküber- weisung und einen Teil bar bezahlt haben. Dies stimmt schlicht auch nicht mit den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie den objektiven Beweismitteln (Bankauszüge) überein. Des- halb sind die Aussagen insgesamt unglaubhaft. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von P.________ wenig zur Erhellung des Sach- verhalts beitragen und er sich primär bemüht zeigte, seine eigene Rolle klein- und sich dadurch aus seiner misslichen Lage, in die er sich gebracht hatte, herauszure- den. Seine Aussagen sind durchwegs unglaubhaft, weshalb auf diesen nicht abge- stellt werden kann.

40 11.4 Aussagen Y.________ Y.________ verweigerte als Auskunftsperson die Aussage unter Hinweis auf ein laufendes Tötungsdelikt, betreffend das er zuerst als Auskunftsperson befragt wor- den und nach seinen Aussagen nun die beschuldigte Person sei (pag. 44 ff., 47). Aus seiner Einvernahme lassen sich somit ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. 11.5 Objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1295 f. und pag. 1300 f.; S. 26 f. und 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die Sexualdelikte betrifft liegen den Akten keine objektiven Beweismittel vor. Es ist diesbezüglich einzig belegt, dass sich die Privatklägerin im Sommer 2015 in der Institution T.________ (vgl. Schrei- ben vom 08.09.2021, pag. 79 [recte: 749]), welche Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe und eine Un- terkunft anbietet, befand. Dieser Umstand ist jedoch nicht bestritten. Die nachfolgende Beweiswürdigung stützt sich deshalb auf die Würdigung der subjektiven Beweismit- tel. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage Konstellation, welche bei Sexualdelikten regelmässig vor- kommt, gilt es, die Aussagen der involvierten Personen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sowie zu würdigen. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Erpressung/evtl. Nötigung/evtl. Drohung sowie der Nöti- gung zum Nachteil von C.________: Anhand des Kontoauszugs vom 30.06.2016 (pag. 512) sowie der Quittung der Z.________ (Bankin- stitut) vom 21.06.2016 (pag. 525) ist beweismässig erstellt, dass am 21.06.2016 CHF 3’000.00 am Bankomat in F.________ (Ort) vom Konto von C.________ bezogen wurden sowie, dass gleichen- tags bei der Z.________ (Bankinstitut) in I.________ (Ort) CHF 26'000.00 ebenfalls vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden. Gestützt auf die Z.________ (Bankinstitut) Bankvollmacht vom 21.03.2016 (pag. 87) ist zudem belegt, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt über eine Bank- vollmacht der Privatklägerin und somit über Verfügungsmacht über das Konto der Privatklägerin ver- fügte. Weiter liegt die Quittung vom 24.10.2017 (pag. 130) vor, welche den Erhalt von CHF 600.00 durch den Beschuldigten belegen soll. Da diese Quittung jedoch kaum lesbar ist, dient diese nur be- dingt als Beweis des bestrittenen Sachverhalts, womit nachfolgend eine Würdigung der subjektiven Beweismittel zu erfolgen hat. Hinsichtlich des weitergehend bestrittenen Sachverhalts lassen sich den objektiven Beweismitteln ebenfalls keine weiteren relevanten Erkenntnisse entnehmen, weshalb nachfolgend die Aussagewürdigung der beteiligten Personen zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG: In Bezug auf die Kreditsache liegen, (sic!) diverse objektive Beweismittel vor. Anhand dieser Unterla- gen ist beweismässig erstellt, dass am 23.05.2016 ein Kreditvertrag zwischen der K.________ (Bank- institut) AG und C.________ abgeschlossen wurde (vgl. pag 84 ff.) und in der Folge der Betrag von CHF 30'000.00 der Privatklägerin am 21.06.2016 auf ihr Z.________ (Bankinstitut) Bankkonto gutge- schrieben wurde (vgl. Kontoauszug vom 30.06.2016; pag. 512). Weiter ist mittels der Unterlagen be- legt, dass die Privatklägerin von O.________ (Geschäft) S.A. nur einen bescheidenen monatlichen Lohn (brutto rund CHF 2’500.00) erhielt (vgl. Lohnblätter von Februar 2016, März 2016 und April 2016 der O.________ (Geschäft) S.A., pag. 464 ff.). Ferner wurde am 01.03.2012 ein Arbeitsvertrag zwi- schen P.________ und der Privatklägerin abgeschlossen (pag. 116 f.), wobei das genannte Datum des Vertrages offensichtlich falsch sein muss (vgl. Aussage gemäss pag. 147, Z. 123). Demnach wurden der Privatklägerin im März, April und Mai 2016 von der Q.________ (Bar) drei Lohnzahlungen

41 (vgl. pag. 118, pag. 120, pag. 122) vergütet, welche gleichentags wieder vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden (vgl. Kontoauszüge pag. 118, pag. 120, pag. 122 sowie Quittungen pag. 119, pag. 121 und pag. 123). Auch wurden entsprechende Lohnblätter ausgestellt (pag. 467 ff.). Zudem ist gestützt auf das Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 03.08.2018 inkl. Beilagen erstellt, dass die hiervor genannten Unterlagen tatsächlich bei der Bank eingereicht wurden. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte auf dem Laptop seiner Ehefrau in einem nach ihm be- nannten Ordner (vgl. pag. 40) ein Darlehensvertragsmuster datiert vom 07.06.2017 (pag. 39) abge- speichert hatte, welches zuletzt am 14.09.2017 geändert wurde (vgl. pag. 40). Mithin ist beweismäs- sig erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Erstellung von Darlehensverträgen auseinandersetzte [Anmerkung der Kammer: pag. 462 ff.]. Schliesslich lässt sich auch der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und P.________ sowie Y.________ (vgl. Facebook-Einträge, pag. 36 ff.) nachweisen. Ersterer hat dem Beschuldigten zu den gefälschten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnblätter) verholfen (vgl. nachfolgende Aussagewürdi- gung). Der nachgewiesene Kontakt zu Y.________ stützt die Aussagen der Privatklägerin, wonach dieser sie bei den Treffen dieses R.________ begleitet und ein Freund des Beschuldigten sei. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Aus den von der Vorinstanz erwähnten objektiven Beweismitteln (pag. 84 ff.) geht weiter hervor, dass es bei dem zwischen der K.________ (Bankinstitut) AG und der Pri- vatklägerin abgeschlossenen Kreditvertrag um einen Gesamtkreditbetrag von CHF 45'654.00 ging, sich zusammensetzend aus der Darlehenssumme sowie den Zinsen und Kosten. Hinsichtlich des fingierten Arbeitsvertrags ist sodann ergän- zend festzuhalten, dass P.________ im Zeitpunkt des im Vertrag angeführten Da- tums (1. März 2012) gemäss eigenen Aussagen noch kein Geschäft führte (vgl. pag. 147 Z. 123 f.). 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer – basierend auf den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin – die angeklagten Sachverhalte mit folgenden Präzisierun- gen als erstellt: Der Beschuldigte begann bereits nach wenigen Wochen bzw. nach etwas mehr als einem Monat, nachdem sie sich kennengelernt hatten, die Privatklägerin zu belei- digen und sie und ihre Familie mit dem Tod und mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Die physische und psychische Gewalt steigerte sich im Ver- laufe der Beziehung und war begleitet von wiederholten sexuellen Übergriffen. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ih- rem Vater (Aufenthalt im Frauenhaus), in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunterschied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychi- schen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr getraute, sich ihm zu widersetzen. Betreffend die sexuellen Übergriffe erachtet die Kammer basierend auf den glaub- haften Aussagen der Privatklägerin sodann als erstellt, dass es in der Zeitspanne ab August 2015 bis und mit Sommer 2016 zu mindestens 15 sexuellen Übergriffen

42 kam (vgl. u.a. pag. 76 Z. 384 ff.; pag. 80 Z. 526 ff.; pag. 98 Z. 374 ff.; pag. 99 Z. 387 ff.; pag. 1201 Z. 22; pag. 1202 Z. 29), wobei es im Rahmen dieser Übergriffe mindestens drei Mal zu nicht einvernehmlichem Vaginalverkehr (pag. 77 Z. 395 ff.), mindestens fünf Mal zu nicht einvernehmlichem Analverkehr (pag. 80 Z. 524 und 528) und mindestens sieben Mal zu nicht einvernehmlichem Oralverkehr kam (pag. 77 Z. 393 und 399 f.). III. Rechtliche Würdigung 12. Revision des Sexualstrafrechts Da die revidierten Strafnormen des Sexualstrafrechts nicht milder sind, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar (vgl. hierzu auch E. 19 unten). 13. Vergewaltigung (mehrfach begangen) 13.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1307 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte während [...] der [...] Beziehung an der Privatklägerin an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in sei- nem Auto mehrfach (mindestens drei Mal) nicht einvernehmlichen Vaginalverkehr vollzogen hat. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Person weiblichen Geschlechts. Gemäss erstelltem Sach- verhalt führte der Beschuldigte sein Glied in die Vagina der Privatklägerin ein. [...] Indem der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin, den sie verbal klar äusserte (sie wolle nicht) und körperlich manifestierte (Versuche den Beschuldigten wegzuschieben, Festhalten der Kleidung), wahrnahm und ignorierte (sie werde schon Lust bekommen) bzw. durch körperliche Gewalt (Kraft aufwenden, auf die Hände schlagen, wenn sie ihre Kleidung festhielt) brach, hat er den Beischlaf erzwungen und die Ver- gewaltigung vollendet. Die Privatklägerin hat sich damit und soweit zumutbar, nämlich zunächst kör- perlich durch Wegstossen des Beschuldigten oder Festhalten ihrer Kleidung sowie durch verbale Äusserungen (sagen, dass sie nicht wolle) versucht, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Je mehr die Privatklägerin versuchte, den Beschuldigten von sich zu stossen, desto mehr Kraft wen- dete dieser gegen sie an. Diese hiervor umschriebenen Abwehrhandlungen (Äusserungen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, Wegschieben, Festhalten der Kleidung) stellen einen klar mani- festierten Widerstand der Privatklägerin dar und waren eindeutiger Ausdruck ihres Willens, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Dieser war genügend mitgeteilt, sodass der Beschuldigte diesen als solchen erkennen konnte und musste. Jegliche Versuche der Privatklägerin sich zu wehren, brach der Beschuldigte mithin mit körperlicher Überlegenheit. Damit wendete er als Nötigungsmittel Gewalt an. Die Kausalität zwischen Nötigungs- mittel und Beischlaf ist ebenfalls zu bejahen, da es aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Be- schuldigten, der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien und dem Geschlechtsverkehr zu entziehen.

43 Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. Dies manifestierte er zusätzlich, indem er seine eigene sexuelle Be- friedigung ins Zentrum stellte. Er handelte damit bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkma- len wissentlich und willentlich. Folglich ist der Tatbestand der Vergewaltigung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt [...]. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Kammer schliesst sich den obenstehenden Erwägungen an, wobei festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis zu (mindestens) drei Vergewaltigungen kam und sich diese in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr ist ergänzend festzuhalten, dass von der Privatklägerin vor dem Hintergrund der während der Beziehung mit dem Beschul- digten erlebten physischen und psychischen Gewalt keine (noch) grössere Gegen- wehr erwartet werden konnte. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ihrem Vater mit Aufenthalt im Frauenhaus, in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunter- schied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychischen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin – auch was die sexuellen Übergriffe anbelangt – nicht mehr ge- traute, sich ihm vehementer zu widersetzen, zumal der Beschuldigte auf die Ab- wehrversuche der Privatklägerin mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt (vgl. u.a. pag. 75 Z. 336 f.; pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403; pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f. und 479 ff.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 14. Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen) 14.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1309 f.; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beweisergebnis folgend kam es während der Beziehung der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten neben den Vergewaltigungen auch zu erzwungenem Oral- und Analverkehr. Durch das Einführen seines Penis in den After der Privatklägerin und das Erzwingen des Oralverkehrs vollzog er bei- schlafsähnliche Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dies gegen den verbal und körper- lich geäusserten Willen der Privatklägerin. Diese gab mit ihren Handlungen dem Beschuldigten klar zu

44 erkennen, dass sie mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war. Gleichermassen wie beim Vaginal- verkehr versuchte sie, den Beschuldigten wegzustossen oder ihre Kleidung festzuhalten. Auch drehte sie ihren Kopf weg, wenn er versuchte, sie zu küssen oder zog diesen zurück, wenn er ihn gegen sei- nen Penis drückte. Zudem erklärte sie dem Beschuldigten auch explizit, dass sie die sexuellen Hand- lungen nicht wolle. Darüber setzte sich der Beschuldigte körperlich hinweg und vollzog an der Privat- klägerin Analverkehr oder drückte ihren Kopf zur oralen Befriedigung zu seinem Glied herunter, wo- durch er sie dazu zwang, diesen zu stimulieren. Dies insbesondere dann, wenn die vaginale Penetra- tion nicht funktionierte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erfüllt auch in diesem Zusammenhang das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei wendete er die körperliche Gewalt an, die nötig war, um den Widerstand des Opfers zu brechen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wer zum Ausdruck bringt, dass seine eigene Lust erst- rangig sei, manifestiert den eindeutigen Willen, die sexuellen Handlungen auch bei Widerstand zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit seiner Körperkraft gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese dann aufgab. Damit ist auch der Tatbestand der mehrfa- chen sexuellen Nötigung gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis (mindestens) sieben Mal zu erzwungenem Oralverkehr und (mindestens) fünf Mal zu erzwungenem Analverkehr kam und sich diese Übergriffe in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr kann ergänzend auf das zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (E. 13.2 oben). 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht (sieben Mal Oralverkehr; fünf Mal Analverkehr). 14.4 Konkurrenz Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und sexuelle Nötigung nach Art. 189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp. die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, in: Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom

11. Februar 2014 E. 5). Die Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht der sexuel- len Nötigung nach Art. 189 aStGB lediglich dann vor, soweit der sexuellen Nöti- gung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. In diesem Fall ist Art. 190 aStGB lex specialis zu Art. 189 aStGB. Bezüglich der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und dem Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1310; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Vorliegend können die stattgefundenen sexuellen Handlungen in unterschiedliche Handlungsab- schnitte eingeordnet werden. Sowohl der Anal- als auch der Oralverkehr haben neben der Vergewal-

45 tigung, sprich dem Vaginalverkehr, eigenständige Bedeutung, so dass Realkonkurrenz gegeben ist und beide Tatbestände erfüllt sind. Zudem sind beide Tatbestände mehrfach erfüllt, da der Beschul- digte mehrere sexuelle Handlungen (Vaginal-, Oral- und Analverkehr) und an unterschiedlichen Ta- gen am Opfer vorgenommen hat, zu welchen er jeweils wieder einen neuen Vorsatz fasste. Es liegt also keine Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der mehrfachen Verge- waltigung als auch der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Schulsprüche wegen Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB (mehrfach begangen) und wegen se- xueller Nötigung nach Art. 189 aStGB (mehrfach begangen) stehen vorliegend in echter Konkurrenz zueinander. 15. Räuberische Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung (mehrfach begangen) 15.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die erstinstanzliche Urteils- begründung verwiesen werden (pag. 1310 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die gewaltsam erzwungene Einräumung der Zugriffsmöglichkeit zu fremdem Ver- mögen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vornahme einer unmit- telbaren Vermögensdisposition durch das bedrohte Opfer – etwa durch Übergabe von Bargeld – gleichgestellt. So ist die mit Gewalt erzwungene Übergabe der Fahr- zeugschlüssel an den Erpresser gemäss Bundesgericht als Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6S.162/2000 vom

20. Dezember 2000, E. 3.bb und e). Ebenso ist die Verwendung von erpressten Kreditkarten zum Bezug von Geld bei einem Bankomaten nach Art. 156 StGB strafbar, da diese für die Durchführung der Erpressung notwendig ist, denn die Er- pressung wird erst mit dem Eintritt eines so verursachten Schadens vollendet (BGE 129 IV 22 E. 5). 15.2 Subsumption 15.2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend setzte der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Be- ziehung von August 2015 bis im Sommer 2016 wiederholt massiv unter Druck und sprach mehrfach Drohungen aus. So sagte er ihr u.a., er wisse, wo sie wohne und arbeite und wo ihre Familie wohne, und er kenne ihre Freunde. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin zeitweise bei ihren Grosseltern wohnte, liess er sie zudem wissen, er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen, und dass man mit Gewalt vieles erreichen könne. Auch wurde er wiederholt gewalttätig gegenüber der Privatklägerin, indem er sie u.a. gegen die Wand drückte und dabei so würgte, dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, sie wieder losliess und erneut zudrückte. Auch sagte er ihr in diesem Zusammenhang, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Um seinen Drohungen Nachdruck zu ver- leihen, zeigte er der Privatklägerin sodann einmal einen Revolver und sagte ihr, sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] gegen sie einzusetzen. Der Be- schuldigte verging sich zudem wiederholt sexuell an der Privatklägerin, womit er ihr

– nebst den Drohungen und der zugefügten Gewalt – seine körperliche Überlegen-

46 heit demonstrierte (vgl. E. III.13 und III.14 hiervor). Durch dieses Verhalten bzw. die physische, psychische und sexuelle Gewaltausübung versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin derart in Angst um ihr eigenes sowie um das Wohlergehen ihrer Familie und ihrer Freunde, dass sie sich nicht mehr getraute, sich ihm zu widerset- zen, und seinen Forderungen jeweils nachkam. Namentlich sah sich die Privatklägerin durch das obgenannte, nötigende Verhalten des Beschuldigten gezwungen, ihm im Zeitraum vom 15. September 2015, d.h. nach Aufnahme ihrer Arbeitsstelle bei O.________ (Geschäft), bis im Sommer 2016 mehrfach Bargeldbeträge von mehreren CHF 100.00 zu übergeben, so ins- gesamt CHF 2'100.00. Mit der Übergabe der Geldbeträge hat sich die Privatkläge- rin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Aufgrund des drohenden und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin ferner genötigt, dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt dazu- gehörigem PIN-Code zu übergeben. Nachdem der Beschuldigte mit der Bankkarte der Privatklägerin lediglich CHF 3'000.00 am Bankomaten beziehen konnte, nötigte er sie, am Bankschalter CHF 26'000.00 in bar zu beziehen und ihm diese Summe zu übergeben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits nötigte, ihm ih- re Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code herauszugeben, und er damit ansch- liessend eigenmächtig CHF 3'000.00 am Bankomaten bezog, und sie andererseits nötigte, selbst am Bankschalter CHF 26'000.00 zu beziehen und ihm auszuhändi- gen, liegt gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 15.1 oben) eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Mit der Herausgabe der Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code (was die Abhebung der CHF 3'000.00 ermöglichte) und der Abhebung und Übergabe der CHF 26'000.00 hat sich die Pri- vatklägerin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Der objektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. 15.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, der Privatklägerin das erhaltene resp. bezogene Geld zurückzuzahlen. Dies zeigt sich u.a. darin, dass er nach Erhalt bzw. Bezug der CHF 29'000.00 den Kontakt zur Privatklägerin abbrach, den Erhalt dieses Betrags bis zuletzt bestritt und bisher keine Rückzahlung leistete oder in Aussicht stellte. Bezüglich des Er- hältlich-Machens des Betrags von CHF 29'000.00 vom Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG geht die Kammer von einer natürlichen Handlungseinheit aus, dürfte der Beschuldigte doch insgesamt den Vorsatz gefasst haben, die Kredit- summe – auf welchem Weg auch immer – für sich erhältlich zu machen. Der subjektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor.

47 15.2.3 Qualifikation der räuberischen Erpressung Vorliegend wandte der Beschuldigte als Nötigungsmittel neben psychischer Gewalt auch physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin an. Namentlich drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, bis sie nicht mehr richtig atmen konnte, und drohte ihr mit noch schwererer Gewalt. Indem er ihr einmal seinen Re- volver zeigte und sagte, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen, drohte er ihr zudem mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Le- ben. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin somit u.a. mit physischer Gewalt- anwendung und einer eindrücklich demonstrierten Todesdrohung dazu, seinen Forderungen nachzukommen und ihm namentlich die erwähnten Geldbeträge bzw. ihre Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code auszuhändigen. Die Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. Auch die Vorinstanz ging in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom Vorliegen der Qualifikation aus und gelangte in ihrer Urteilsbegründung zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Erpressung (vgl. pag. 1312; S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Entsprechend führte die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispo- sitiv bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen Art. 156 Ziff. 3 StGB an. Dass der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lediglich auf «Erpressung» und nicht auf «räuberische Erpressung» lautet, stellt somit einen offensichtlichen Verschrieb dar, welcher oberinstanzlich zu korrigieren ist. 15.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. 16. Nötigung (mehrfach begangen) 16.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ziffer I.6.1. AKS Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte durch die Androhung ernstlicher Nachteile, die Privatklägerin dazu gebracht hat, zu unterlassen, dass sie sich von ihm trennte. Denn er drohte der Privatklägerin, falls sie ihn verlasse, wisse er, wo sie wohne und kenne ihre Familie sowie Freun- de, wobei er keine Probleme damit habe, ältere Menschen zu schlagen. Dadurch fürchtete die Privat- klägerin ernsthaft um ihr Leben sowie um das Wohlergehen der ihr nahestehenden Personen, insbe- sondere ihrer Grosseltern. Bis heute hat die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten. Aufgrund dessen getraute sie sich nicht, ihm zu widersprechen und kam seiner Forderung nach, indem sie wei- terhin mit ihm zusammenblieb und sich mit ihm traf. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Auch die Rechtswidrigkeit liegt vor, denn das Mittel (Androhen von Gewalt) war für den angestrebten Zweck (die Beziehung weiterführen) nicht er- laubt.

48 Ziffer I.6.2. AKS Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin ebenfalls durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu gebracht, Dokumente im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages (u.a. einen ge- fälschten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Als sie nicht unterzeichnen woll- te, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin explizit durch das Zeigen eines Küchenmessers. Da- durch sowie aufgrund der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen (Würgen, Drohung mit Revolver) mit dem Beschuldigten fürchtete die Privatklägerin um ihr Leben, indem der Beschuldigte das vorgehaltene Messer gegen sie einsetzten könnte, weshalb sie die ihr vorgelegten Dokumente schliesslich unterzeichnete. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, da er die fraglichen Dokumente benötigte, um den Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG durchzubringen und in der Folge durch die Privatklägerin an das Geld zu gelangen. Auch die Rechtswidrigkeit ist gegeben, denn das Mittel (Drohen) war für den angestrebten Zweck, nämlich den Erhalt eines unterschriebenen fingierten Arbeitsvertrages und dadurch im Gesamtergeb- nis (zusammen mit der Erpressung, welche ebenfalls rechtswidrig ist) unrechtmässig an Geld zu kommen, indem der Beschuldigte die Privatklägerin dazu drängte den grössten Teil des Kreditbetrags ihm zu überlassen, nicht erlaubt. In beiden Fällen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anklageschrift lediglich den Arbeitsvertrag nennt, den die Privatklägerin aufgrund des nötigenden Verhaltens des Beschuldig- ten unterzeichnet haben soll. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit insofern zu präzisieren, als der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstli- cher Nachteile dazu brachte, den fingierten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 16.3 Fazit Der Beschuldigung hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB straf- bar gemacht (Unterzeichnung Arbeitsvertrag und Weiterführung Beziehung). 17. Betrug 17.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1314 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf des Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend stellte der Beschuldigte bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Antrag auf einen Kre- dit in der Höhe von CHF 30'000.00. Indem der Beschuldigte einen gefälschten Arbeitsvertrag, fiktive Lohnausweise bzw. gefälschte Lohnauszahlungen der Q.________ (Bar) bei der K.________ (Bank- institut) AG vorlegte, täuschte er diese darüber, dass C.________ über einen entsprechenden Lohn verfüge und damit über ihre Kredit- und Zahlungsfähigkeit, mithin über eine Tatsache. Diese Täu-

49 schung war arglistig, denn für die K.________ (Bankinstitut) AG war die Überprüfung der gefälschten Unterlagen nicht möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich eine Bank auf Lohnabrechnungen bei einem gestellten Kreditantrag verlassen. Denn grundsätzlich dürfen Kreditge- bende auf die Angaben der Kundschaft vertrauen. Insbesondere ist eine Bank ihrer sich aus der Op- fermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht genügend nachgekommen, wenn sich die Zah- lungsfähigkeit durch entsprechende Dokumente belegen lässt. Dabei darf auf die Echtheit und Unver- fälschtheit der eingereichten Unterlagen vertraut werden (6B_1455/2017 vom 06.07.2018, E. 3.3). Gestützt auf den Irrtum, dass die Privatklägerin über genügend Einkommen verfüge, um die Raten- zahlungen zu leisten, gewährte die K.________ (Bankinstitut) AG ihr einen Kredit in der Höhe von CHF 30'000.00 und nahm damit eine Vermögensdisposition vor. Bei der K.________ (Bankinstitut) AG trat damit auch ein Vermögensschaden ein, zumal das Risiko, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, viel höher als angenommen war. Insbesondere war die Darlehensforderung erheblich ge- fährdet, da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über massgebend weniger Lohn verfügte, als dies der Bank vorgetäuscht wurde. Denn in Wahrheit arbeitete sie nur bei O.________ (Geschäft) und nicht auch bei der Q.________ (Bar), womit sie nicht über zwei, sondern nur über ein Gehalt verfügte. Mittels der eingereichten Unterlagen erweckte der Beschuldigte bei der Bank den Eindruck einer grösseren Gewähr, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes erfolge, als dies in Wahrheit der Fall war. Damit liegt eine Vermögensschädigung vor. Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Kreditgewährung und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliesslich ein Mo- tivations- und Kausalzusammenhang. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich, hatte er doch die ge- fälschten Dokumente eigens zwecks Täuschung der Bank erstellen lassen, da zuvor Kredite bei ande- ren Kreditgebenden abgelehnt worden waren. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin nicht über die vorgetäuschte Kredit- und Zahlungsfähigkeit verfügte. Ausserdem handelte er mit der Absicht, die Kreditsumme für sich zu nehmen und war dabei bereits im Voraus nicht gewillt, den Kredit jemals zurückzuzahlen. Der Beschuldigte handelte somit in Bereicherungsabsicht, da er dadurch einen Kredit erschwindelte und mindestens CHF 29'000.00 erlangen konnte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten beging er den Betrug nicht in (straf- barer) Mittäterschaft mit der Privatklägerin, da sie die Dokumente lediglich auf- grund seines nötigenden Verhaltens unterzeichnete und sich ansonsten nicht an der Kreditbeschaffung bei der K.________ (Bankinstitut) AG beteiligte. 17.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar ge- macht.

50 IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1337 ff.; S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz die zeitlich nach einer Vorstrafe begangenen Delikte unabhängig die- ser Vorstrafe zu sanktionieren, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatz- strafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Gericht muss zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Die Zusatzstrafe ist dabei die infolge Asperation mit der Grundstra- fe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe mit einem Anteil der Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 528), Anschliessend sind die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung zu beurteilen, indem für diese eine unabhängige Strafe festzusetzen und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Schliesslich sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte zu addieren, wodurch die teilweise Zusatzstrafe resultiert (vgl. MATHYS, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und 145 IV 1). 19. Anwendbares Recht und Strafrahmen Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung (mehrfach begangen), der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen), der räuberischen Erpressung (mehrfach began- gen), der Nötigung (mehrfach begangen) und des Betrugs strafbar gemacht. Er beging die zu sanktionierenden Delikte von August 2015 bis im Sommer 2016 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts, welches per 1. Juli 2024 in Kraft trat. Mit jener Revision erfuhren u.a. die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB eine Änderung. Art. 189 StGB mit dem neuen Randtitel «Sexueller Übergriff

51 und sexuelle Nötigung» enthält in Art. 189 Abs. 1 StGB den neuen Grundtatbe- stand des sexuellen Übergriffs, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen ei- ner Person unter Strafe stellt. Art. 189 Abs. 2 StGB umfasst Nötigungen zu sexuel- len Handlungen, wobei nebst der Nötigung zur Duldung mit der Nötigung zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung eine neue Tatbestandsvariante hinzugetreten ist. Art. 190 StGB umfasst neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen ei- nes weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit ei- nem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Mit Blick auf die neue Tatbestandsvariante von Art. 189 Abs. 2 StGB und die Erweiterung um «beischlafsähnliche Handlungen» bei Art. 190 StGB er- weisen sich die neurechtlichen Art. 189 und Art. 190 StGB für den Beschuldigten nicht als milder. Da bei der Anwendung des neuen Rechts für die vom Beschuldig- ten begangenen analen und oralen Penetrationen (als «beischlafähnliche Handlun- gen») der schärfere Strafrahmen von Art. 190 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangen würde – mithin bei kon- kreter Betrachtung die Strafe insgesamt höher ausfallen würde – bleibt es bezüg- lich der Sexualdelikte bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts. Auch für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte gelangt integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung, zumal dort die Strafrahmen unverän- dert geblieben sind. Bei der sexuellen Nötigung beträgt demnach der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und bei der Vergewaltigung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine räuberische Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. 20. Strafart Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1340; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für die Vergewaltigung ist demnach nur eine Freiheitsstrafe möglich. Auch für die restlichen zu beur- teilenden Delikte erachtet das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Aus- serdem delinquierte der Beschuldigte während dem laufenden Verfahren im Kanton Solothurn (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016 vgl. sogleich) weiter und ist teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug pag. 625 ff.). Dies hat ihn von der Begehung weiterer Straftaten jedoch nicht abgehalten. Aus spezialpräventiven Überlegungen und damit in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB erweist sich deshalb einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung sind von Gesetzes we- gen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen. Für die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehr- facher Nötigung und Betrugs kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten in Übereinstimmung mit der Vor- instanz ebenfalls nur Freiheitsstrafen in Betracht. Zudem bestanden bereits 2020

52 zahlreiche Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 136'000.00 gegen den Beschuldigten (vgl. pag. 640), womit auch mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe kaum zweckmässig wäre. Seine finanzielle Situation dürfte sich seither kaum verbessert haben (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen E. 25.1 unten). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im früheren Strafverfahren, welches im Kanton Solothurn durchgeführt wurde, vom 10. April 2013 bis 17. Juli 2013 und vom 17. Januar 2014 bis 14. Februar 2014 bereits für insgesamt 126 Ta- ge in Untersuchungshaft sass und diese Haft den Beschuldigten nicht vor weiterer, teils einschlägiger schwerer Delinquenz abzuhalten vermochte. 21. Teilweise retrospektive Konkurrenz Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (pag. 531 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Raubs (9. April 2013), versuchter räuberischer Erpressung (9. April 2013), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Juli 2012 bis

10. April 2013), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anfang 2013 und am 10. April 2013), mehrfacher Drohung (August 2012 bis 20. November 2013), mehrfacher Freiheitsberaubung (Winter 2011 bis Frühling 2013), mehrfa- cher, teilweise versuchter Nötigung (Winter/Frühling 2012 bis 7. Januar 2014), mehrfacher Beschimpfung (Ende Oktober 2013 und 7. Januar 2014) und Begünsti- gung (18./19 Juli 2014 bis 22. Juli 2014) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen Straftaten verurteilt, die er teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

5. Juli 2016 begangen hat und für welche ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind. Es liegt somit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Konkret beging der Beschuldigte die Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigungen (beides in der Zeit von August 2015 bis Sommer 2016) teilweise vor und teilweise nach dem be- sagten Urteil. Die mehrfache räuberische Erpressung, die mehrfache Nötigung und den Betrug beging der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 5. Juli 2016 resp. in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016. Für die Straftaten, welche der Beschuldigte vor dem genannten Urteil vom 5. Juli 2016 begangen hat, ist somit unter Berücksichtigung des früheren Urteils eine Zu- satzstrafe zu bilden. Für deren Bemessung ist zunächst festzustellen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen welcher der Beschuldigte mit Urteil vom 5. Juli 2016 verurteilt wurde, ist mit einer Strafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt damit die abstrakt schwerste Straftat dar. Da diese in der Grundstrafe und nicht in den neu zu beurteilenden Delikten enthalten ist, sind die Freiheitsstrafen für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, die der Beschul- digte vor dem genannten Urteil begangen hat, auf die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (Grundstrafe) zu asperieren. Anschlies- send ist die Grundstrafe von 4½ Jahren von der (gedanklich neu gebildeten hypo- thetischen Gesamtstrafe) abzuziehen, so dass die Zusatzstrafe verbleibt. Für die

53 Delikte, die der Beschuldigte nach dem genannten Urteil begangen hat, ist sodann eine separate Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die zur Zusatzstrafe zu addieren ist. Bezüglich der Verteilung der Sexualdelikte auf die Zeit vor und nach dem früheren Urteil vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1341; S. 72 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Da die Sexualdelikte teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts des Kantons Solo- thurn vom 05.07.2016 begangen wurden sowie der Tatsache, dass die einzelnen Taten durch das Opfer zeitlich nicht konkret bestimmt werden konnten, wird nachfolgend ausnahmsweise und abwei- chend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt das Strafmass (Tat- und Täterkomponenten) für sämtliche neu verübten Delikte bestimmt und in einem zweiten Schritt das Strafmass für die eigenständige Straftat, sprich die Sexualdelikte, welche nach der abgeurteilten Stra- fe begangen wurde, bestimmt. Abweichend zur Vorinstanz sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die verübten Sexualdelikte werden dabei im Verhältnis zu den unterschiedlich langen Zeiträumen (August 2015 bis 5. Juli 2016 [11 Monate] und 5. Juli 2016 bis Sommer 2016 [1-2 Monate]) wie folgt auf die beiden Phasen vor und nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 aufgeteilt: Vergewaltigung: 2 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Analverkehr: 4 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Oralverkehr: 6 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen 22. Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 22.1 Erste Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) 22.1.1 Objektive Tatschwere Art. 190 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist die Einvernehmlichkeit der be- treffenden Handlungen. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und un- abhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 190 StGB; BGE 148 IV 329 E. 4.1). Vorliegend zwang der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zu unge- schütztem vaginalem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hatte den Beschuldig- ten erst wenige Wochen zuvor kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung ein- gegangen, im Rahmen der es u.a. auch zu einvernehmlichem, ungeschütztem va- ginalen Geschlechtsverkehr kam. Zur Dauer des ersten erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehrs ist zwar nichts bekannt. Die Privatklägerin gab jedoch an, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr Schmerzen bereitet habe, weil sie nicht feucht gewesen sei, sie geblutet und Rötungen gehabt und es gebrannt habe.

54 Obwohl sie dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, habe dieser unbeirrt und rück- sichtslos weitergemacht. Die sexuellen Übergriffe wirken sich sodann bis heute erheblich auf das Leben und den Alltag der Privatklägerin aus. So war anlässlich der Berufungsverhandlung ein- drücklich zu sehen, wie die Privatklägerin nach wie vor von den sexuellen Übergrif- fen gezeichnet ist und diese sie bis heute stark belasten. So gab die Privatklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll, sie habe «immer irgendwie eine Angst», die sie verfolge, dass ein Mann ihr wehtun könne. Sie habe Angst um ihre Kinder, und sie verspüre auch im Allgemeinen eine Angst vor dem Beschuldigten. Sie habe kein Vertrauen mehr (vgl. pag. 1508 Z. 42 ff.). Auch sagte sie aus, dass sie sich aufgrund der traumatischen sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten eine Zeit lang psychologisch habe behandeln lassen müssen (vgl. pag. 1505 Z. 2). Aus ihren oberinstanzlich getätigten Aussagen geht zudem hervor, dass sie sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet, obwohl seit den Vorfällen beinahe zehn Jahre vergangen sind. Damit einhergehend sagte die Privatklägerin aus, sie habe ihren Chef bei ihrer aktuellen Arbeit gebeten, sie nur für Frühschich- ten am Vormittag einzuteilen, damit sie nicht am Abend spät nach Hause gehen müsse (pag. 1508 Z. 45 ff.). Die sexuellen Übergriffe haben folglich schwere psy- chische Folgen bei der Privatklägerin hinterlassen und dürften sie ihr ganzes Leben begleiten (vgl. u.a. pag. 1509 Z. 20 f.: «Ich sehe keinerlei guten Momente. Ich habe gewisse Bilder in meinem Kopf, welche mir bleiben»; pag. 1510 Z. 37: « […] die Narben von dieser Geschichte sind noch immer nicht verheilt»). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in einer vulnerablen Lebens- lage befand, die vom Beschuldigten gezielt ausgenutzt wurde. So befand sie sich zum Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten kennenlernte, aufgrund erlittener Gewalt durch ihren Vater in einem Frauenhaus und nach Verlassen desselben in einem psychisch instabilen und verletzlichen Zustand. Der Beschuldigte setzte sich mit körperlicher Überlegenheit gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinweg, indem er auf ihre Abwehrversuche mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt. Der Beschuldigte war sich dabei der körperlichen und psychischen Über- legenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabset- zenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht getraute, sich ihm vehe- menter zu widersetzen. Indem er zudem im Rahmen mehrerer sexueller Übergriffe mit seinem Penis auf ihr Gesicht bzw. auf ihren Kopf schlug und sich darüber amü- sierte, erniedrigte er sich zusätzlich, was die Verwerflichkeit seines Handelns er- höht und sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nach dem Gesagten verortet die Kammer das objektive Tatverschulden betreffend die erste Vergewaltigung im Bereich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund gestanden haben dürfte, begleitet von ei- nem Dominanzstreben. Sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch die egois- tischen Beweggründe sind bei den Sexualdelikten tatbestandsimmanent und inso- fern neutral zu gewichten.

55 Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tat- zeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Die Tat war mithin vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus 22.1.3 Fazit Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstra- fe ist das Tatverschulden für die erste Vergewaltigung insgesamt noch im unteren Drittel des Strafrahmens zu verorten und wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese Einzelstrafe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 16 Monate, an die Grunds- trafe von 4½ Jahren angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 70 Monaten Freiheitsstrafe. 22.2 Zweite Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Ausge- führte verwiesen werden (vgl. E. 22.1 oben). Da es sich um eine Mehrfachbege- hung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird für die zweite Vergewaltigung eine um 8 Monate tiefere Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen erachtet und diese im Umfang von ½ (anstatt ⅔), ausmachend 8 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 78 Monaten Freiheitsstrafe. 22.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung erwog die Vor- instanz was folgt (pag. 1343; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs kann grundsätzlich auf die hiervor gemachten Überlegungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Es ist ergänzend anzumerken, dass sowohl die anale Penetration als auch die orale Befriedigung ebenfalls gegen den Willen der Privatklägerin und meist ohne Schutz, d.h. ohne Kondom, vollzogen wurden. In Erwägung zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin teilweise Verletzungen, Blutungen, Rötungen und Schmerzen davontrug. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils mitteilte, dass sie Schmerzen habe, machte dieser rück- sichtlos und unbeirrt weiter. Daneben erniedrigte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr sein Geschlechtsteil ins Gesicht schlug und sich darüber amüsierte. Das Verschulden ist insgesamt als leicht bis mitteschwer zu qualifizieren. Auch brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass ausschliesslich sein Wille und damit seine sexu- elle Befriedigung im Vordergrund steht. Der Beschuldigte hat sich damit egoistisch über das Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt und seine eigene Lustbefriedigung den geschütz- ten Rechtsgütern der Privatklägerin übergeordnet. Dieser Tat liegt demnach ebenfalls direkter Vorsatz und egoistische Motive zugrunde. Diese Umstände sind, wie bereits erwähnt, tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei ergänzend auf das in E. 22.1. Ausgeführte verwiesen werden kann. Die Kammer geht von insgesamt zehn sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte bis zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5.

56 Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin viermal zu Analverkehr und sechsmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 hiervor). Für jeden der vier erzwungenen Analverkehre erachtet die Kammer – analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden angemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheits- strafe jeweils im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Für jeden der sechs erzwungenen Oralverkehre erachtet die Kammer – ebenfalls analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheitsstrafe jeweils wieder- um im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 158 Monaten Freiheitsstrafe. 22.4 Räuberische Erpressung (mehrfach begangen) Der Straftatbestand der Erpressung schützt zum einen das Rechtsgut der persönli- chen Freiheit und zum anderen dasjenige des Vermögens (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 156 StGB). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag einerseits CHF 2'100.00, sich zusammenset- zend aus mehreren dreistelligen Beträgen, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten im Verlaufe der Beziehung übergab, und andererseits CHF 29'000.00, sich zusammensetzend aus den CHF 3'000.00, welche der Beschuldigten am Banko- maten abhob, und aus den CHF 26'000.00, welche die Privatklägerin am Bank- schalter bezog und dem Beschuldigten aushändigte. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin hierfür im Zeitraum von August 2015 bis zum 5. Juli 2016 wiederholt massiv unter Druck, indem er ihr mit Gewalt gegen sie und ihre Familie drohte, Gewalt anwandte und sie u.a. auch würgte. Aufgrund dieser physischen und psy- chischen Gewalt des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin gezwungen, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen und ihm die Geldbeträge zu über- geben bzw. die hierfür vom Beschuldigten benutzte Bankkarte samt PIN-Code zu überlassen. Die Privatklägerin geriet durch die unfreiwillige Kreditaufnahme und den Verlust der vom Beschuldigten vereinnahmten Geldbeträge finanziell in eine äusserst missliche Lage, zumal sie damals als Verkäuferin im O.________ (Ge- schäft) nur über ein bescheidenes Einkommen verfügte. Bis heute muss sie einen grossen Teil ihres monatlichen Lohns zur Abzahlung ihrer Schulden an ihren Grossvater bezahlen, welcher ihr bei der Rückzahlung des Kredites an die K.________ (Bankinstitut) AG geholfen hat, während der Beschuldigte ihr bis heute nichts zurückbezahlt hat. Der Beschuldigte wusste um die angespannte finanzielle Lage der Privatklägerin, was sein Handeln verwerflicher erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsab- sicht, was jedoch beides tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten er- achtet die Kammer für die räuberische Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 2'100.00 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die räuberische

57 Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 29'000.00 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem jeweiligen Tatverschulden angemessen. Für die mehrfach begangene räuberische Erpressung resultiert demnach eine Freiheits- strafe von 9 Monaten. Davon sind ⅔, ausmachend 6 Monate, anzurechnen. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 164 Monaten Freiheitsstrafe. 22.5 Betrug Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1343 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vom 08.12.2006 (Stand per 01.07.2015) wird als Referenzsachverhalt beim Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. StGB eine straffällige Per- son angenommen, welche wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl sie annimmt, dieses wegen ihrer grossen Verschuldung nie zurück- zahlen zu können. Die VBRS-Richtlinien sehen für diesen Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Bei der beim Beschuldigten vorliegenden Deliktssumme von CHF 30'000.00 handelt es sich zwar um einen erheblichen Betrag, jedoch dürfte dieser die K.________ (Bankinstitut) AG nicht in eine Notsi- tuation gebracht haben. Die Schwere der Rechtsgutverletzung liegt damit noch in einem leichten Be- reich. Dabei gelang er Mithilfe von Dritten an gefälschte Urkunden, womit er die Geschädigte täusch- te. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Motivation ist als egoistisch einzustufen. Im Vordergrund seines Handelns stand seine persönliche finanzielle Bereicherung. Es sind keine Gründe erkennbar, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Das verübte Delikt wäre klarerweise vermeidbar gewesen. Aus den vorerwähnten Gründen und damit aufgrund der höheren kriminellen Energie des Beschuldigten, ist das gesamte Tatverschulden für den Betrug schwerer als dasjenige des Referenzsachverhaltes einzustufen. Mithin erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten, asperiert 3 Monate, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Für den Betrug wird eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese wird im Umfang von ⅔, ausmachend 3 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 167 Monaten Freiheitsstrafe. 22.6 Nötigung (mehrfach begangen) Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut einerseits dadurch beeinträchtigt, dass er die Privatklägerin von einer Trennung mit der Drohung abhielt, ihr oder ihr nahestehenden Personen etwas anzutun. Andererseits wandte er Gewalt an und drohte ihr mit gefährlichen Gegenständen (Revolver und Messer), was nachhaltig auf die Privatklägerin einwirkte und die geäusserten Drohungen des Beschuldigten intensivierte. Mit denselben Mitteln nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin zur Unterzeichnung eines fingierten Arbeitsvertrags, welcher der Beschuldigte ansch- liessend verwendete, um im Namen der Privatklägerin einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG abzuschliessen. Das Mass der Einschränkung der Freiheit insbesondere betreffend das Zusammenbleiben mit dem Beschuldigten be-

58 traf wesentliche Lebensbereiche der Privatklägerin während mehrerer Monate. Auch war die Intensität des verbrecherischen Willens des Beschuldigten ausge- prägt, da er sowohl mittels physischer Gewalt als auch mittels Drohungen wieder- holt und teilweise massiv auf die Privatklägerin einwirkte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen bzw. fi- nanziellen Beweggründen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldig- ten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung der genannten Tatkomponenten erachtet die Kammer be- treffend die Nötigung des Beschuldigten, sich nicht von ihm zu trennen, eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstra- fe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 4 Monate, angerechnet. Betreffend die Nötigung des Beschuldigten, den fingierten Arbeitsvertrag zu unter- zeichnen, erachtet die Kammer demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe wird ebenfalls im Umfang von ⅔, ausmachend 2 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 173 Monaten Freiheitsstrafe. 22.7 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 173 Monaten. Nach Abzug der Grundstrafe von 4½ Jahren bzw. 54 Monaten Freiheits- strafe resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten für die mit vorliegen- dem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Mo- naten. 23. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte nach dem 5. Juli 2016 23.1 Vorbemerkung Bei den nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikten bildet der Tatbestand der Ver- gewaltigung mit einer abstrakten Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt. Hierfür ist demnach in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend in einem zweiten Schritt durch Asperation der Einzelstrafen für die weiteren, nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte angemessen zu erhöhen ist. 23.2 Vergewaltigung (Einsatzstrafe; begangen nach dem 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 22.1 Aus- geführte verwiesen werden. Da es sich um eine Mehrfachbegehung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird eine um 8 Monate tiefere Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erachtet (vgl. hierzu auch E. 22.2 oben). 23.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen nach dem 5. Juli 2016) Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 23.3 Ausgeführte verwiesen werden.

59 Die Kammer geht von insgesamt zwei sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte nach dem 5. Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin einmal zu Analverkehr und einmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 oben). Für den erzwungenen Analverkehr erachtet die Kammer – analog der Einsatzstrafe

– eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden ange- messen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe wird im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet. Für den erzwungenen Oralverkehr erachtet die Kammer ebenfalls eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe wird wiederum im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Ein- satzstrafe angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 24. Kumulation der Zusatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe Nach Addierung der Gesamtfreiheitsstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begange- nen Delikte von 32 Monaten zur Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Monaten für die vor dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte resultiert – vor Berücksichtigung der Täter- komponenten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine vorläufige Freiheitsstrafe von insgesamt 151 Monaten. 25. Täterkomponenten 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am .________ in AE.________ (Land) geboren und reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs aus AE.________ (Land) in die Schweiz ein. Mit seiner aktuellen Ehefrau, AB.________, welche er im Jahr 2017 heiratete, hat er drei Kinder (Jahrgänge 2010, 2019 und 2020). Zudem hat er eine aussereheliche Tochter (Jahrgang 2012). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Schweiz. Ab dem 14. Mai 1997 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, welche mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 rechtskräftig widerrufen wurde. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn als auch diejenige an das Bundesge- richt wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_B52/2020 vom

14. Januar 2021, pag. 672 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Januar 2022 musste er die Schweiz verlassen (vgl. pag. 915 ff.). Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 1516 Z. 30 f.). Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre zum Au- tomonteur hat er begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (vgl. pag. 355, pag. 635

60 und pag. 640). Der Beschuldigte arbeitete meist temporär und war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos (pag. 640). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt (vgl. hierzu auch die Auflistung im Urteil des Bundesgerichts 6C_852/2020 vom 14. Januar 2021, pag. 673 f.). Dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens erneut in erheblichem Umfang delinquierte und sich vom Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

5. Juli 2016, mit welchem er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt wurde, nicht beeindrucken liess, wirkt sich klar straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von 5 Monaten. 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig und liess weder Einsicht noch Reue erkennen. Wegen seines Aussageverweigerungsrechts ist ihm dies nicht nachteilig anzulasten. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Vom 3. Juni 2019 bis 27. Januar 2022 befand er sich im Strafvoll- zug. Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren als neutral zu gewichten. 25.3 Strafempfindlichkeit Betreffend die Strafempfindlichkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1346; S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist klar, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Här- te verbunden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare Folge jeder Sanktion nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E.2.5. m.H. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die Belastung der An- gehörigen stellt eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar. Die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ist demnach als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu wer- ten. 25.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von 5 Monaten straferhöhend berücksichtigt. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 156 Monaten. 26. Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hielt hierzu was folgt fest (pag. 1346 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde das Strafverfahren am 29.06.2017 eröffnet, wobei die Privatklägerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 erste Aussagen betreffend die Sexualde- likte machte. Die Anklage erfolgte am 17.11.2021, womit in der Voruntersuchung noch keine Verzöge- rung des Verfahrens vorlag. Allerdings konnte die erste Hauptverhandlung erst am 13.06.2023 statt- finden, was zu lange dauerte. Dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten eine zweite Hauptverhandlung notwendig war, stellt hingegen keine Verfahrensverzögerung dar. Die Verfahrensdauer von über 5 Jahren ist insgesamt als zu lange zu beurteilen.

61 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Auch vor oberer Instanz dau- erte das Verfahren zu lange. Durch diese insgesamt zu lange Verfahrensdauer wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, was im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem mit einer Reduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 153 Monaten. 27. Fazit Strafmass In Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es im Ergebnis bei den von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016. 28. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB e contrario). Die Freiheits- strafe von 51 Monaten ist zu vollziehen. 29. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Stra- fe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Auch ein kurzfristiger Freiheitsentzug ist nach Art. 51 als anrechnungs- fähige Haft zu qualifizieren, wenn die davon betroffene Person länger als drei Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom Freitag, 1. Dezember 2017, 06:50 Uhr (Anhal- tung), bis am Freitag, 1. Dezember 2017, 10:45 Uhr (Entlassung), in Polizeihaft (pag. 23 ff.). Nach Abzug der Dauer der Einvernahme von 15 Minuten (diese dau- erte von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr, pag. 102 ff.) verbleibt eine Nettodauer von drei Stunden und 40 Minuten, in welcher sich der Beschuldigte in Haft befand. Da sich der Beschuldigte demnach länger als drei Stunden in Haft befand, ist ihm ein Tag Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). V. Zur Landesverweisung Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Vor- liegend ist keine Katalogtat nach Art. 66a und Art. 66abis StGB erstellt, welche vom Beschuldigten nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Eine Landesverwei- sung ist deshalb nicht zu prüfen (Rückwirkungsverbot). VI. Zivilpunkt 30. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz, Genugtuung) korrekt wiedergegeben

62 (pag. 1355 ff.; S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ver- wiesen. 31. Schadenersatz Die Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Be- schuldigte sei zur Leistung einer Schadenersatzsumme von CHF 42'077.15, sich zusammensetzend aus CHF 39'977.15 betreffend den Kreditvertrag mit der K.________ (Bankinstitut) AG und CHF 2'100.00 betreffend kleinere von der Pri- vatklägerin dem Beschuldigten übergebene Bargeldbeträge, zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu verurteilen (pag. 1532). Im Übrigen, d.h. was den Schadenersatz für zukünftig anfallende medizinische und therapeutische Kos- ten im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und den sexuellen Nötigungen betrifft, ersuchte sie um Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach unter An- erkennung einer umfassenden Haftung des Beschuldigten und Verweis auf den Zi- vilweg (pag. 1532). Zur Begründung verwies sie auf die Abrechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie das Schreiben der K.________ (Bankinsti- tut) AG vom 10. Juni 2020 (pag. 1025). Aus diesen Dokumenten gingen die von der Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zurückbezahlten Beträge her- vor, ausmachend total CHF 40'977.15. Von diesem Betrag seien CHF 1'000.00 ab- zuziehen, da dem Beschuldigten ‘nur’ CHF 29'000.00 der CHF 30'000.00 zugegan- gen seien. Nach diesem Abzug verbleibe ein Schaden von CHF 39'977.15 betref- fend den Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG. Diesem Betrag seien CHF 2'100.00 für die weiteren Bargeldbeträge, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten in mehreren Malen übergeben habe, hinzuzurechnen, was einen Schaden von insgesamt CHF 42'077.15 ergebe. Der Zins von 5 % sei ab dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu rechnen, da die erste Rückzahlung des Kredits am 8. Septem- ber 2016 und die letzte am 2. Juni 2020 erfolgt sei. Rechtsanwältin L.________ führte namens der Privatklägerin zudem aus, der Ab- rechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie dem Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 20. Mai 2020 (pag. 1024) könne entnommen werden, dass die Privatklägerin bis am 20. Mai 2020 Zahlungen von CHF 9'850.50 an die K.________ (Bankinstitut) AG geleistet habe (vgl. tabella- rische Zusammenstellung auf pag. 1021 ff.; exkl. Zinsgutschriften). Den Restbetrag von CHF 31'126.65 habe der Vater der Privatklägerin mit Valutadaten vom 27., 28. und 29. Mai 2020 beglichen (vgl. pag. 1023, pag. 1025 und pag. 1228). Seither be- zahle die Privatklägerin ihrem Vater jeden Monat CHF 500.00 zurück (pag. 1228 f.). Bei der Berechnung des Gesamtschadens, welchen die Privatklägerin infolge des Kredits bei der K.________ (Bankinstitut) AG erlitten hat, ist der Betrag von CHF 1'000.00, welcher bei der Privatklägerin verblieb, vom Gesamtbetrag von CHF 40'977.15, welcher die Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zu leisten hatte, abzuziehen. Somit ist ihr diesbezüglich ein nachgewiesener Schaden von CHF 39'977.15 entstanden. Betreffend Zins und mittlerer Verfall ist darauf hin- zuweisen, dass die Privatklägerin insbesondere zu Beginn keine regelmässigen Ratenzahlungen leistete und somit kein mittlerer Verfall bestimmt bzw. dieser nicht, wie von der Privatklägerin beantragt, bereits auf den 1. Juli 2018 festgesetzt wer-

63 den kann. Nachdem die letzte Rückzahlung an die K.________ (Bankinstitut) AG durch den Vater der Privatklägerin mit Valutadatum vom 29. Mai 2020 erfolgte, wird für den Zinsenlauf auf dieses Datum abgestellt. Der Privatklägerin ist folglich neben der Schadenssumme von CHF 39'977.15 ein Schadenszins von 5 % ab dem

29. Mai 2020 zuzusprechen. Gemäss Beweisergebnis ist weiter erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldig- ten aufgrund dessen nötigenden resp. deliktischen Verhaltens in mehreren Malen insgesamt CHF 2'100.00 aus ihren Ersparnissen übergab bzw. zukommen liess. Soweit den Betrag von CHF 2'100.00 betreffend, stünde der Privatklägerin spätes- tens ab Ende des Deliktszeitraum, d.h. ab dem 22. Juni 2016, ein Schadenszins zu. In Beachtung der Dispositionsmaxime ist ihr der Zins von 5 % jedoch erst ab dem 1. Juli 2018 zuzusprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Scha- denersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 zu verurtei- len. Betreffend den weiteren (zukünftigen) Schaden hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1358 f.; S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die überwiegend ungeschützt begangenen Vergewaltigungen sowie den ebenfalls unge- schützt mehrfach vorgenommenen Oral- und Analverkehr verletzte der Beschuldigte widerrechtlich ein absolut geschütztes Rechtsgut der Privatklägerin C.________. Durch diese erlittenen schwerwie- genden Taten leidet sie in psychischer Hinsicht bis heute, weshalb eine psychotherapeutische Be- handlung notwendig ist. Die psychotherapeutische Behandlung steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit den Taten des Beschuldigten und verursacht der Privatklägerin weitere Schadenspositionen, welche heute noch nicht feststehen und allenfalls durch keine Versicherung getragen werden (Selbst- behalt Krankenkasse etc.). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind eben- falls erfüllt. Da die Höhe der künftig noch entstehenden Behandlungs- und Therapiekosten im Urteils- zeitpunkt nicht genau beziffert werden kann, ist der Beschuldigte lediglich dem Grundsatz nach zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen. Für die Beurteilung der Höhe der Forderung wird die Schaden- ersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). [...] Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Festlegung einer Haftungsquote wird verzichtet. Bei der Privatklägerin dürf- ten im Tatzeitpunkt gewisse Prädispositionen vorgelegen haben, die sich vorlie- gend nicht abschliessend beurteilen lassen. Es wird bei einem allfälligen zukünfti- gen Vermögensschaden infolge medizinischer und therapeutischer Behandlung im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit dieser Schaden auf das deliktische Verhal- ten des Beschuldigten zurückzuführen ist. 32. Genugtuung Rechtsanwältin L.________ beantragte namens der Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem

1. April 2016 zu verurteilen (vgl. pag. 1533).

64 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zu, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016, wobei sie was folgt erwog (pag. 1359 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass C.________ durch die vom Beschuldigten begangenen Ver- gewaltigungen und sexuellen Nötigungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität sowie Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit, aber auch in ihrer physischen und psychischen Integrität, verletzt wurde. Das Gericht konnte sich aufgrund der Akten davon überzeugen, dass die Privatklägerin durch die se- xuellen Übergriffe eine Persönlichkeitsverletzung und damit einhergehend eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuungssumme sind vorlie- gend klarerweise erfüllt. Zu bestimmen bleibt die konkrete Höhe der zuzusprechenden Genugtuungs- summe. Die Privatklägerin wurde während mehreren Monaten (August 2015 bis November 2016) mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt. Dabei kam es jedoch auch zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr, was die Deliktsdauer relativiert. Dabei waren die Privatklägerin und der Beschuldigte in einer Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin wesentlich jünger als der Beschuldig- te ist und sie von ihm emotional abhängig war. Zusätzlich drohte er ihr während der geführten Bezie- hung regelmässig, setzte sie unter Druck und wendete Gewalt gegen sie an. Für die Berechnung der Höhe dieser Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam vorging (die Pri- vatklägerin trug teilweise Schmerzen und Blutungen davon) und die Privatklägerin aufgrund der ohne Kondom vollzogenen sexuellen Handlungen einerseits mit der Angst vor der Ansteckung einer sexuell übertragbaren Krankheit, wie HIV oder Hepatitis und andererseits vor einer ungewollten Schwanger- schaft leben musste. Bekanntermassen sind beide Befürchtungen nicht gleich nach dem Übergriff aus dem Weg zu räumen, sondern muss eine gewisse Zeit abgewartet werden, welche wiederum mit me- dizinischen Untersuchungen, medikamentöser Behandlung sowie erneuter Konfrontation mit dem Übergriff verbunden ist. C.________ wurde von den Taten des Beschuldigten nachhaltig traumatisiert, davon konnte sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung selbst überzeugen. Minderungsgrün- de (Selbstverschulden, Prädispositionen etc.) sind demgegenüber keine ersichtlich. Aufgrund der hiervor genannten konkreten Umstände erachtet das Gericht vorliegend eine Genugtu- ung von CHF 20‘000.00 (bei einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00) als angemessen. Die Ge- nugtuungssumme ist grundsätzlich mit 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR) seit dem Tattag zu verzinsen. Ange- klagt ist vorliegend die Zeitdauer von August 2015 bis November 2016, womit der mittlere Verfall in Abweichung zum gemäss Zivilklage beantragten Zeitpunkt (01.02.2016) am 01.04.2016 liegt. Mithin wird der Zins von 5% ab dem 01.04.2016 erteilt. Soweit weitergehend (Höhe Genugtuung bzw. Zins) wird die Zivilklage abgewiesen. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen. Eine Genug- tuungssumme von CHF 20'000.00 erscheint den konkreten Umständen angemes- sen, zumal es zu (mindestens) 15 sexuellen Übergriffen kam und die Privatklägerin nach wie vor massiv unter den Taten und der über Monate hinweg erlittenen psy- chischen, physischen und sexuellen Gewalt leidet. Abweichend zur Vorinstanz ist jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise kein Kondom benutzte, nicht erhöhend zu berücksichtigen, da auch beim einvernehmlichen Sexualkontakt teil- weise kein Kondom benutzt wurde (vgl. pag. 77 Z. 416 f.). Diese lediglich punktuell abweichende Beurteilung ändert im Ergebnis jedoch nichts an der Angemessenheit der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 20'000.00.

65 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016 an die Privatklägerin zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigungen 33. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche, hat der Beschuldigte sämtliche darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls mit entsprechender Kostenausscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostende- krets (VKD; BSG 161.12) festzusetzen. Vorliegend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund der Eingrenzung des Deliktszeitraums betreffend die Schuldsprüche we- gen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung war oberin- stanzlich keine Landesverweisung zu prüfen und obsiegt der Beschuldigte in die- sem Punkt. Es rechtfertigt sich, hierfür 1/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat demnach 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 zu bezahlen, ausmachend CHF 5'500.00. Im Umfang von CHF 500.00 (1/12) hat der Kanton Bern die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten zu tragen. Für die Behandlung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden 34. Amtliche Entschädigungen 34.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz

66 entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00. 34.2 Erstinstanzliches Verfahren 34.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz setzte die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des erfolgten Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls auf CHF 4'809.10 (¼ der amtlichen Entschä- digung) und diejenige betreffend die erfolgten Schuldsprüche auf CHF 14'427.03 (¾ der amtlichen Entschädigung) fest, wobei das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurde. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 14'427.10 (¾ der amtli- chen Entschädigung) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entspre- chende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 3'208.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 34.2.2 Rechtsanwältin L.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar auf CHF 4'598.80 fest. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen und je- ner die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).

67 34.3 Oberinstanzliches Verfahren 34.3.1 Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ basierend auf seiner Hono- rarnote vom 7. Juli 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'983.60 (pag. 1544 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Aufwand ab 2023 bis 30. April 2024 • Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche am 16. Juni 2024 erfolgte, als angemessen. Der vom 9. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand von 1.8 Stunden wird deshalb um 0.8 Stunden auf insgesamt 1 Stunde gekürzt.  Aufwand ab 20. Juni 2024 • Kontakte mit dem Klienten (Briefe, Telefonate, Besprechungen) ab dem

20. Juni 2024 bis 9. Juli 2025: Für Kontakte mit dem Klienten erscheinen insgesamt 6 Stunden angemessen. Die hierfür fakturierten Aufwendun- gen von 8.35 Stunden werden um 2.35 Stunden auf 6 Stunden gekürzt. • Aktenstudium: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Ak- tenstudium erachtet die Kammer 12 Stunden als angemessen. Der faktu- rierte Aufwand von 14.65 Stunden wird folglich um 2.65 Stunden auf 12 Stunden gekürzt. • Korrespondenz mit Gericht: Die fakturierten 0.15 Stunden für «Mail Obergericht» vom 18. Oktober 2024 sind als administrative Arbeit bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). • Berufungsverhandlung: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung werden insgesamt 6.5 Stunden entschädigt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Für den Verhandlungstag vom

8. Juli 2025 werden 5.5 Stunden vergütet. Die in der Honorarnote auf 3 Stunden geschätzte Verhandlungszeit wird um 2.5 Stunden auf 5.5 Stunden erhöht. Für die Teilnahme am Verhandlungstag vom 9. Juli 2025 (mündliche Urteilseröffnung) wird der veranschlagte Aufwand von 2 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 1 Stunde angepasst. • Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung: Für die Nachbespre- chung wird praxisgemäss 0.5 Stunden veranschlagt, weshalb die gemäss Honorarnote ausgewiesene 1 Stunde um 0.5 Stunden gekürzt wird. • Auslagen: Zu den Auslagen gehören insb. Kopier-, Versand-, Telekom- munikations- und Reisekosten (vgl. Ziff. 3.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Die als «Mail Obergericht» vom

18. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 jeweils fakturierten CHF 1.50 werden nicht als Auslage vergütet. Ebenfalls nicht vergütet werden die bei der «Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung» als Auslage faktu- rierten CHF 30.00, deren Grundlage nicht ersichtlich ist.

68 Nach dem Ausgeführten werden die für die Zeit vom 9. Oktober 2023 bis 30. April 2024 geltend gemachten 1.8 Stunden um 0.8 Stunden auf 1 Stunde gekürzt und Rechtsanwalt B.________ für den besagten Zeitraum 1 Stunde vergütet. Die für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 geltend gemachten 32.9 Stunden werden wiederum um 6.65 Stunden auf 26.25 Stunden gekürzt. Aufgrund des Zuschlags von 2.5 Stunden für den Verhandlungstag vom 8. Juli 2025 wird Rechtsanwalt B.________ für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 ein Aufwand von insgesamt 28.75 Stunden vergütet. Die geltend gemachten Auslagen werden schliesslich im Umfang von CHF 33.00 gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 6'876.95. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.3.2 Rechtsanwältin L.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin L.________ mit Honorarnote vom 8. Ju- li 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'616.45 (Honorar von CHF 5'283.35 + Reisezuschläge von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 83.20 + Zugticket .________ retour 1. Klasse von CHF 141.60 + Mehrwertsteuer von CHF 458.30; pag. 1547 ff.). Nachstehende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Besprechungen mit Klientin Die Kammer erachtet für Besprechungen mit der Klientin einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden als angemessen. Der hierfür geltend gemachte Auf- wand von 4 Stunden und 15 Minuten wird deshalb um 1 Stunde und 15 Minu- ten auf insgesamt 3 Stunden gekürzt.  Berufungsverhandlung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 von 8 Stunden wird um 2.5 Stunden auf die effektive Dauer der Verhandlung von 5.5 Stunden gekürzt.  Urteilseröffnung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Urteilseröffnung vom

9. Juli 2025 von 1 Stunde und 15 Minuten wird um 15 Minuten auf die effekti- ve Dauer von 1 Stunde gekürzt. Nach dem Ausgeführten wird der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 26.42 Stunden im Umfang von 4 Stunden auf insgesamt 22.42 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Verteidi- gung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35. Für die Berechnung wird im Weiteren auf das Dispositiv verwiesen.

69 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen 35. Erstellung DNA-Profil Vom Beschuldigten ist gemäss Art. 257 i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO ein DNA-Profil zu erstellen, da er u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexuel- ler Nötigung verurteilt wird. 36. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil- Gesetz).

70 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 4. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort) z.N. von G.________ und H.________; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10'629.10 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung), an den Kanton Bern, und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'809.10 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'427.03 und das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10 entschädigt. 3. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und das volle Honorar auf CHF 4'598.80 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'707.10 entschädigt. 4. Im Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 4.1 die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.2 die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.3 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.

71 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________; 3. der qualifizierten Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis

21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________; 4. des Betrugs, begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), z.N. der K.________ (Bankinstitut) AG; 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016; Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich im Umfang von einem Tag an die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der auf die Schulsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 17'459.90; 3. zur Bezahlung von 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'500.00. IV. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/12) trägt der Kanton Bern. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete, auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Ent-

72 schädigung von CHF 14'427.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 200.00 CHF 15.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 215.40 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.75 200.00 CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 262.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’162.40 CHF 499.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’661.55 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6’876.95. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsan- wältin L.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.42 200.00 CHF 4’484.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 224.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’858.80 CHF 393.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’252.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35.

73 A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung der Artikel 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 1.2. zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem

1. April 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschie- den. VII. Weiter wird verfügt: 1. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO). 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwältin L.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft

74 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration SEM (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Juli 2025 (Ausfertigung: 13. März 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Roth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
  2. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 1240 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 01. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (Ziff. I.5 AKS) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'731.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4'897.85, ins- gesamt bestimmt auf CHF 10'629.10, an den Kanton Bern. [Tabelle Verfahrenskosten] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'809.10 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt:
  3. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1 AKS);
  4. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2.1 und Ziff. I.2.2 AKS);
  5. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3 AKS);
  6. des Betrugs begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________, zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (Ziff. I.4 AKS);
  7. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.6.1 und Ziff. I.6.2 AKS) III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
  8. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsge- richts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3
  9. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
  10. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 17'193.75 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 28'400.35, insgesamt bestimmt auf CHF 45'594.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft auf CHF 17'459.90). [Tabelle Verfahrenskosten] IV.
  11. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Ver- teidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  12. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'707.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin L.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'598.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin L.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt:
  13. Zur Bezahlung von CHF 42'077.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.07.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
  14. Die Klage für zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen, die Haf- tungsquote auf 100 % festgesetzt und die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die vollstän- dige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen.
  15. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.
  16. Die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen.
  17. Die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen. 4
  18. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt:
  19. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
  20. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3 DNA-ProfilG).
  21. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  22. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  23. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Oktober 2023 fristgerecht die Be- rufung an (pag. 1251 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Juni 2024 (pag. 1270 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1371). Am 4. Juli 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Berufungser- klärung ein (pag. 1379 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuld- sprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), sexueller Nötigung (mehr- fach begangen), Erpressung (mehrfach begangen), Betrugs (beschränkt auf die Frage der Mittäterschaft der Straf- und Zivilklägerin C.________ [nachfolgend: Pri- vatklägerin]) und Nötigung (mehrfach begangen), die damit zusammenhängenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem, den Zivilpunkt (soweit die Pri- vatklägerin betreffend) und die weiteren Verfügungen. Die Privatklägerin, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsan- wältin L.________, teilte am 17. Juli 2024 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1393 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 machte auch die Generalstaatsan- waltschaft weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend noch erhob sie Anschlussberufung (pag. 1399 f.). G.________ (ehemals Straf- und Zivilkläger) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei beabsich- tigt, G.________ infolge Nichtanfechtung des ihn betreffenden Straf- und Zivil- punkts ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1401 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2024 erklärte sich die Generalstaats- anwaltschaft mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 1408). Die üb- rigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde G.________ ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1412 f.). 5 Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. Ju- li 2025 statt (pag. 1500 ff.). Dem Beschuldigten wurde hierfür für den Zeitraum vom Montag, 7. Juli 2025, 00:00 Uhr bis Donnerstag, 10. Juli 2025, 23:59 Uhr, freies Geleit zugesichert (pag. 1466 f.) und vom Staatssekretariat für Migration SEM das gegenüber dem Beschuldigten verhängte Einreiseverbot für die betreffende Zeit- dauer ausgesetzt (pag. 1472 f.). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte neu privat durch Rechtsanwalt E.________ verteidigt wird, und das amtliche Man- dat von Rechtsanwalt B.________ per sofort sistiert (pag. 1579 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ sodann per sofort aus seinem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1584 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezem- ber 2025 wurde Rechtsanwältin L.________ ihrerseits per 31. Dezember 2025 aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1588 f.) und mit Verfügung vom 30. De- zember 2025 Rechtsanwältin D.________ per 1. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eingesetzt (pag. 1594 f.).
  24. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 beantragte die Verteidigung, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu befragen. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es seien zwei Belege (Kopie Auszug aus Abgabe-, Übernahme und Mängelprotokoll vom 15. Mai 2017 [Beleg 1, pag. 385] und Kopie Reperaturauftrag der M.________ Immobilien vom 11. Mai 2020 [Beleg 2, pag. 1386], beides die 4-Zimmer-Wohnung an der .________, F.________ (Ort) betreffend) zu den Akten zu erkennen (pag. 1382 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 8. August 2024 antragsgemäss gut (pag. 1401 ff.). Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 25. Juni 2025, pag. 1488 ff.) sowie die Sis- tierungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
  25. Januar 2018 im Verfahren BJS .________ betreffend die Privatklägerin ediert (pag. 1495). Schliesslich wurden an der Berufungsverhandlung die Privatklägerin (pag. 1504 ff.) und der Beschuldigte (pag. 1514 ff.) ergänzend einvernommen und auf Antrag der Verteidigung der Notfallbericht des Spitalzentrums I.________ (Ort) vom 23. April 2018 betreffend den Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 1477 f.).
  26. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung die folgenden Anträge (pag. 1536 ff.; Hervorhebungen im Original):
  27. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung der Ziffer II., 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urtei- les von folgenden Vorhalten freizusprechen: - Vergewaltigung, mehrfach zum Nachteil der C.________. 6 - Sexuelle Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Erpressung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________ (Ziffer II., 5).
  28. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 4 des angefochtenen Entscheides so- dann des mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) schul- dig zu sprechen.
  29. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 1 [recte Ziffer III.1] des angefochtenen Entscheides zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen
  30. In Abänderung von Ziffer III., 3 des angefochtenen Entscheides seien die auf die Schuldsprüche ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen.
  31. In Abänderung von Ziffer IV., 1 und 2 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die beim Beschuldigten A.________ rückforderbaren Kosten der amtlichen Verteidigung entspre- chend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, ferner - die Kostenauflage der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklä- gerin C.________ ebenfalls und entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
  32. In Abänderung der Ziffern V., 1 bis 3 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ vollumfänglich (Schadenersatz und Genugtuung) abzuweisen.
  33. In Abänderung von Ziffer VI des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten A.________ ersatzlos aufzu- heben, ferner - die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft des vorliegenden Ver- fahrens zu löschen.
  34. Die Ziffer III. ,2 und Ziffer V., 3 [recte Ziffer VI.3] des angefochtenen Urteiles (Landesverweisung ent- sprechende Ausschreibungsanordnung) seien ersatzlos aufzuheben
  35. Weitere, respektive weitergehende Anträge anderer Verfahrensbeteiligten seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete der stellvertretende Ge- neralstaatsanwalt N.________ an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträ- ge (pag. 1539 ff.; Hervorhebungen im Original): I. 7 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kol- legialgericht) vom 4. Oktober 2023 (PEN 21 787) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in derzeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.5). II. A.________ sei schuldig zu sprechen:
  36. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I. 1);
  37. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.2.1/I.2.2);
  38. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. 1.3);
  39. des Betruges begangen von August 2015 bis 2. Juni 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (AKS Ziff. I.4);
  40. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.6.1/6.2). und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu:
  41. einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 5. Juli 2016, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft;
  42. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);
  43. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA) 4.3 Anträge der Privatklägerschaft Rechtsanwältin L.________ beantragte und begründete namens der Privatklägerin ihrerseits an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1541 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Reconnaître le prévenu A.________ coupable de - viol, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 1 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte sexuelle, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 2 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. 8 - extorsion et chantage, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 3 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 6 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. II. Partant, en application des dispositions légales pertinentes,
  44. Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté à dire de justice.
  45. Statuer sur la question de l’expulsion selon l’art. 66a ss CP.
  46. Mettre à la charge du prévenu A.________ les frais de procédure de première instance, comprenant notamment les frais et les honoraires de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office par CHF 13'707.10 à Me L.________ (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023).
  47. Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de dépens d’un montant de CHF 4'598.80 pour la procédure de première instance, correspondant à la différence entre les indemnités allouées pour le mandat d’office et les honoraires que sa mandataire aurait touchée comme mandataire privé (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023).
  48. Mettre à la charge du prévenu A.________, les frais de la procédure d’appel, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office, selon la note d’honoraires de ce jour. III. Action civile A. Dommages-intérêts
  49. Condamner le prévenu A.________ à verser à la partie plaignante C.________, à titre de dommages - intérêts, la somme de CHF 42’077.15, composée de : - CHF 39'977.15 découlant du contrat de prêt avec K.________ (Bankinstitut) SA (ch. 1.3 et I.6.2 de l’acte d’accusation) - CHF 2'100.00 découlant des autres montants versés au prévenu A.________ (ch. I.3 de l’acte d’accusation) avec intérêts à 5% depuis le 01.07.2018 (échéance moyenne).
  50. Pour le surplus, notamment les frais médicaux et thérapeutiques, adjuger l’action civile dans son principe en reconnaissant une responsabilité entière du prévenu A.________ et pour le surplus, renvoyer la partie plaignante C.________ à agir devant les tribunaux civils. B. Tort moral Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de tort moral d’un montant de CHF 20'000.00, avec intérêts à 5 % depuis le 01.04.2016 (échéance moyenne). C. Sans distraction de frais et dépens pour l’action civile. 9 IV. À titre d’ordonnance Taxer les honoraires de l'avocate d’office de la plaignante selon la note d’honoraire déposée ce jour, sans obligation de remboursement par la victime (art. 30 al. 3 LAVI).
  51. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzli- che Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde; unter Auferlegung anteilsmässiger Verfahrens- kosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschä- digung an die amtliche Verteidigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig ist die weitere Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanz- liche Verfahren (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; davon ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), die Abweisung der Scha- denersatzklage und Parteientschädigungsforderung des ehemaligen Straf- und Zi- vilklägers G.________ (Ziff. V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehr- fach begangen, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Nöti- gung (mehrfach begangen, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Er- pressung ([recte: räuberischer Erpressung, vgl. E. 15.2.3 nachfolgend] mehrfach begangen, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Betrugs (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Nötigung (mehrfach begangen, Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe von 51 Monaten, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverwei- sung von 10 Jahren (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt soweit die Privatklägerin betreffend (Ziff. V.1., V.2. und V.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügung betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend das zu erstellende DNA-Profil und die Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. und Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- 10 bunden. Das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
  52. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes und verwies zur Begründung auf die mit der Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 eingereichten Dokumente. Diese belegten, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 17. November 2021 (pag. 897 ff.; nachfolgend: Ankla- geschrift) vorgeworfenen Delikte der mehrfach begangenen Vergewaltigung, der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung, der mehrfach begangenen Erpressung sowie der mehrfach begangenen Nötigung, nicht wie angeklagt an der .________ in F.________ (Ort) hätten begangen werden können, da der Beschuldigte nach- weislich erst im Jahr 2017 an diese Adresse gezogen sei. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgelei- teten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immu- tabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtli- cher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.1 und E. 1.2.2. mit Hinweisen). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin «in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo» mehrfach vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt resp. «in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________» 11 mehrfach erpresst, evtl. genötigt, evtl. gedroht, und mehrfach genötigt zu haben, wobei die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in der Anklageschrift konkret umschrieben sind (vgl. Anklageschrift, pag. 897 ff.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Abgabeprotokoll betreffend die Mietliegenschaft an der .________ vom 25. Mai 2021 dauerte die Mietdauer für die besagte Wohnung vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2021 (vgl. pag. 1385). Die Kammer geht gestützt darauf davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit von Au- gust 2015 bis November 2016 noch nicht an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Stattdessen ist aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls vom
  53. August 2017 betreffend die Adresse .________ in F.________ (Ort) (pag. 399) und der im Anzeigerapport vom 5. Januar 2017 aufgeführten, gleichlautenden Adresse des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser während des ange- klagten Zeitraums von August 2015 bis November 2016 an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte gemäss Ziff. I.1.-I.3. und I.6. der Anklageschrift können somit nicht an der .________ in F.________ (Ort) begangen worden sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten zu jeder Zeit bekannt war, was ihm vorgeworfen wird, nämlich die Tatbegehung u.a. in seinen eigenen vier Wänden, d.h. an seinem damaligen Wohnort. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten in der Anklageschrift, in denen davon gesprochen wird, dass die De- likte u.a. «im Bett an seinem Wohnort» begangen wurden. Der Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens denn auch nie Zweifel daran geäussert, wo er die ihm zur Last gelegten Delikte begangen haben soll bzw. in welcher Wohnung er in den Jahren 2015 und 2016 wohnte. Sowohl die Privatklägerin als auch der Be- schuldigte haben die damalige Wohnung des Beschuldigten, d.h. den mutmassli- chen Tatort, nicht zuletzt übereinstimmend als Studio beschrieben, und auch deren Angaben zur Möblierung stimmen überein. Die Angabe einer falschen Adresse in der Anklageschrift ändert somit im Ergebnis nichts daran, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und wo er diese Delikte mitunter be- gangen haben soll, nämlich in seinen eigenen vier Wänden. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal bei gehäuften, regelmässigen Delikten die Handlungen in örtlicher Hinsicht ohnehin nur approximativ umschrieben werden müssen und sich in der Anklageschrift hin- sichtlich der örtlichen Umschreibung der Zusatz «und anderswo» findet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  54. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1293 ff.; S. 24 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen und namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- 12 ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach er- folgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu einzelnen Sachverhaltsteilen zuguns- ten der beschuldigten Person ergäbe ein zu deren Gunsten verzerrtes Bild, das bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Okto- ber 2022 E. 2.4).
  55. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – gemäss Ziff. I.1.-I.6. der Anklageschrift vom 17. November 2021 folgende Sachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin und der K.________ (Bankinstitut) AG zur Last gelegt (pag. 897 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorbemerkung zum Sachverhalt Der Beschuldigte führte mit der Privatklägerin während rund eines Jahres eine Beziehung. Bereits nach wenigen Monaten fing der Beschuldigte an, die Privatklägerin zu beleidigen und sie und ihre Familie mit dem Tod oder mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Er wurde zudem auch tätlich ihr gegenüber, wobei er sie schubste, gegen die Wand drückte und sie ohrfeigte. Die Übergriffe steigerten sich und gipfelten in den nachfolgend unter Ziff. 1. und 2. beschriebenen Sexu- aldelikten. Durch sein Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zu einem extremen Machtgefälle kam, dies im Wissen um ihre körperliche und psychische Unterlegenheit.
  56. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort sowie in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gegen den Willen des Opfers C.________ ungeschützt und gewaltsam vaginal in sie eindrang, obwohl sie ihm davor und während dem Geschlechtsverkehr mehrfach sagte, dass sie dies nicht wolle, und versuchte ihn mit den Händen wegzuschieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft aufwendete. Zudem schlug der Beschuldigte das Opfer C.________ mehr- fach vor und/oder nach dem Geschlechtsverkehr mit seinem Penis ins Gesicht oder auf den Kopf, während sie auf seinem Bett sass oder lag. Der Beschuldigte sagte dem Opfer, dass sie schlussendlich schon Lust haben werde, dass dies normal sei in einer Beziehung und dass nicht nur ihre Lust, sondern auch die seine zähle. Ausserdem schlug der Beschuldigte dem Opfer auf die Hände, wenn sie ihre Kleidung festhielt, um ihn am Ausziehen zu hindern. Dadurch setzte 13 sich der Beschuldigte vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg.
  57. Sexuelle Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ 2.1. indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gewaltsam von hinten anal in das Opfer C.________ eindrang, wobei sie sich jeweils auf den Knien vor ihm befand, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht möchte und versuchte, ihn mit den Händen wegzu- schieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft auf- wendete. Zudem hatte sie nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Blutungen. 2.2. indem der Beschuldigte mehrfach den Kopf des Opfers C.________ packte und gegen seinen Penis drückte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle und versuchte, den Kopf zurückzu- ziehen, er aber stärker war und sie so zum Oralverkehr zwang. Dies jeweils dann, wenn die va- ginale Penetration nicht funktionierte. Dadurch setzte der Beschuldigte sich vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, die sexuellen Handlungen nicht mit ihm vornehmen zu wollen, hinweg.
  58. [räuberische] Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung [vgl. zur Anklageergänzung das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1199] mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin, mit welcher er während rund eines Jahres eine Be- ziehung führte, immer wieder unter Druck und bedrohte sie und ihre Familie massiv. So sagte er ihr, er wisse, wo ihre Familie und Freunde wohnten, und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Zudem drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, so dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, liess wieder los und drückte erneut zu. Dabei sagte er ihr, dass er noch viel Schlimmeres machen werde, wenn sie nicht tun würde, was er sage, und dass man mit Gewalt viele Dinge erreichen könne. Ausserdem zeigte er ihr einmal seinen Re- volver und sagte ihr, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen. Der Beschuldigte verging sich zudem immer wieder sexuell an der Privatklägerin (vgl. Ziff. 1. und 2. hiervor) und demonstrierte ihr dadurch seine körperliche Überlegenheit. Durch dieses Verhalten versetzte er die Privatklägerin derart in Angst um das Wohlergehen ihrer Familie und Freunde sowie auch um ihr eigenes, dass sie sich nicht mehr traute, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, und sie seinen Forderungen jeweils nachgab. So übergab die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Forderung hin mehrfach Bargeld- beträge von mehreren CHF 100.00, seit sie am 15. September 2015 ihren neuen Job bei O.________ (Geschäft) angetreten hatte, so insgesamt CHF 2100.00. Des Weiteren überliess die Privatklägerin, als der Kredit der K.________ (Bankinstitut) im Betrag von CHF 30000.00 auf ihr Konto einbezahlt worden war, dem Beschuldigten auf dessen Forde- rung hin ihre Bankkarte mitsamt PIN, damit er von ihrem Konto das Geld abheben konnte, wobei er schlussendlich bloss den Betrag von CHF 3000.00 beziehen konnte. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, weitere 26000.00 in Bar von ihrem Konto zu beziehen und ihm zu über- geben, was sie schlussendlich aus Angst um sich und ihre Familie auch tat. Der Beschuldigte bezweckte durch sein Verhalten, sich unrechtmässig am Geld der Privatklägerin zu bereichern. 14
  59. Betrug begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________ und anderswo in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG indem der Beschuldigte in der Absicht, Geld für die Bezahlung eigener Schulden zu erlangen, durch wiederholtes Drängen und Drohen, seine damalige Freundin C.________ dazu brachte, einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG mit falschen Angaben zu unterzeich- nen. Zuvor liess er von P.________ einen falschen Arbeitsvertrag herstellen, wonach C.________ zu 60% als Service-Aushilfe in der Q.________ (Bar) in F.________ (Ort) arbeite, und beauftragte ihn, C.________ während drei Monaten einen Lohn auf deren Konto auszube- zahlen, welchen er jeweils gleichentags wieder von ihrem Konto abhob und P.________ zurück- gab. Zudem beauftragte er P.________ ebenfalls, drei unwahre Lohnabrechnungen von der Q.________ (Bar) für die erwähnten drei Monate herzustellen. Mit diesen Unterlagen und den darin enthaltenen unwahren Angaben beabsichtigte er, gegenüber der K.________ (Bankinsti- tut) AG die Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes vorzutäuschen. Den Kreditantrag reichte er zusammen mit den gefälschten Unterlagen bei der K.________ (Bankin- stitut) AG ein. Der Kredit im Betrag von CHF 30000.00 wurde am 21. Juni 2016 auf das Konto von C.________ überwiesen, welche das Geld anschliessend auf Drängen des Beschuldigten hin diesem überliess. [...]
  60. Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ 6.1. indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, die Beziehung weiterzuführen, und ihr sagte, falls sie ihn verlasse, wisse er wo sie wohne und kenne ihre Familie und Freunde und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Sie könne sich nicht einfach so raus- ziehen. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser Verhaltensweise ernsthaft um ihr Leben und um das Wohlergehen ihrer Familie und hat noch heute Angst vor dem Beschuldigten. Deshalb traute sie sich nicht mehr, dem Beschuldigten zu widersprechen, weshalb sie seinen Forderun- gen nachkam und namentlich weiterhin mit ihm zusammen blieb und sich mit ihm traf. 6.2. zudem indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, mehrere Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages zu unterzeichnen, welche sie nicht ver- stand, da sie auf Deutsch verfasst waren, wobei es sich in der Folge herausstellte, dass es sich um einen gefälschten Arbeitsvertrag handelte. Als sie dies ablehnte, zeigte der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser, welches unter einem Küchentuch lag. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser impliziten Drohung und der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten um ihr körperliches Wohlergehen und unterzeichnete schliesslich wie verlangt die ihr vorgelegten Dokumente.
  61. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (pag. 1281 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmit- telbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 15
  62. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zum einen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im ange- klagten Tatzeitraum wiederholt einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr hat- ten und es in derselben Zeit auch zu oralem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen fiktiven Job in der Q.________ (Bar) mit dazugehörigen, gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag vom 1. März 2012, pag. 116 f.; Lohnblätter vom Februar, März und April 2016; pag. 157 ff.) und eine dreimalige Lohnüberweisung organisierte und die Privatklä- gerin basierend auf diesen Urkunden bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 30'000.00 erhielt. Der Beschul- digte wurde hierfür rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG schuldig gesprochen (vgl. E. I.5. oben). Schliesslich ist unbestrit- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Geld zukommen liess, als er sich im AC.________ (Land) aufhielt. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, die Privatklägerin neben den einver- nehmlichen sexuellen Kontakten wiederholt gegen deren ausdrücklich geäusserten Willen zu oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gezwungen und in diesem Zusammenhang auch Gewalt gegen sie angewandt zu haben (Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift [AKS]). Ebenfalls wird von ihm bestritten, die Privatklägerin unter Druck gesetzt bzw. in Angst und Schrecken versetzt zu haben, so dass diese seinen Forderungen jeweils nachkam und ihm namentlich mehrfach Geldbeträge respektiv ihre Bankkarte und den PIN gab (Ziff. I.3 AKS), sich nicht von ihm trennte (Ziff. I.6.1. AKS) und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags unterzeichnete (Ziff. I.6.2. AKS).
  63. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen der Privatklägerin 11.1.1 Vorbemerkung Soweit die zu überprüfenden Tatvorwürfe betreffend handelt es sich um eine «Aus- sage gegen Aussage-Situation». Das Kerngeschehen ist weder durch objektive Beweismittel belegt, noch können Drittpersonen die Tatvorwürfe bezeugen. Den Aussagen der beiden Parteien kommt damit eine entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung und bei der Eruierung des Sachverhalts zu, weshalb es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und zu würdigen gilt. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte liegt das Augen- merk der Beweiswürdigung auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Na- mentlich ist zu prüfen, ob ihre Aussagen glaubhaft sind, wonach die sexuellen Kon- takte teilweise gegen ihren Willen erfolgten und der Beschuldigte dabei körperliche und physische Gewalt anwandte um ihren Widerstand zu brechen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Privatklägerin – wie von ihr geschildert – derart vom Beschuldigten körperlich und psychisch angegriffen, eingeschüchtert und un- ter Druck gesetzt wurde, dass sie dem Beschuldigten gegen ihren Willen Geld, ihre 16 Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code gab, sich nicht von ihm trennte und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG unterzeichnete. 11.1.2 Einvernahme vom 21. Dezember 2016 An ihrer ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 schilderte die Privatklägerin detailliert und in freier Erzählung das Kennenlernen des Beschuldigten und sein an- fängliches zuvorkommendes Verhalten, seine plötzliche Verhaltensänderung und sein zunehmendes Drängen bezüglich der Aufnahme eines Kredits sowie ihr an- schliessendes Einverständnis dazu (vgl. pag. 49 ff.). Ihr Aussageverhalten war da- bei teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, was für das Erzählen von Selbst- erlebtem spricht. Trotz dieser Sprunghaftigkeit sind ihre Schilderungen durchwegs stimmig, stringent und nachvollziehbar ausgefallen, was ebenfalls für deren Glaub- haftigkeit spricht. Dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, sie bedroht oder zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte, erwähnte sie in der ersten Einvernah- me zwar noch nicht. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass es bei der Ein- vernahme einzig um den abgeschlossenen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG ging und keine Notwendigkeit bzw. kein Anlass bestand, dies (zusätzlich) zu schildern. Mit Blick auf die Würdigung der späteren Aussagen der Privatklägerin erscheinen jedenfalls die folgenden Aussagen erwähnenswert, wel- che vor dem Hintergrund der erst später erhobenen, weiteren Vorwürfe zu würdi- gen sind (zur Anzeigengenese vgl. ferner E. 11.1.4 hiernach): - Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, um das Geld von ihr zu erhalten, antwortete die Privatklägerin was folgt: «Menacé je dirais que non. Pas mot pour mot mais par sous-entendus j'ai l'impression. Par exemple lorsque j'étais chez mes grands-parents il me disait qu'il avait déjà volé et que c'était quelqu'un de dangereux, qu'il se battait souvent et qu'il avait même frappé son ex-copine » (pag. 58 Z. 439 ff.). - Die Frage, weshalb sie zur Polizei gegangen sei, beantwortete sie wiederum wie folgt: «Parce que j'y avais déjà pensé plusieurs fois et il m'a dit qu'il devait en- core faire 4 ans de prison et il a un fils je me suis mise à sa place. Mais là je comprends qu'il se fou de ma gueule, il m'a jamais remboursé un centime. Et une copine m'a également conseillé de venir. A l'heure actuelle je suis encore amoureuse de lui mais je ne voudrais plus me mettre en couple avec lui » (pag. 59 Z. 485 ff.). - Am Ende der Einvernahme merkte sie zudem von sich aus das Folgende an : «En fait j'ai juste peur qu'il envoie quelqu'un pour faire du mal à moi ou ma fa- mille. J'ai l'impression que ça va tout faire péter cette histoire, R.________, S.________ et j'ai peur» (pag. 59 Z. 493 ff.). Obwohl die Privatklägerin damals noch nichts von den sexuellen Übergriffen er- wähnte, zeigen die obgenannten Aussagen, dass sie bei der ersten Einvernahme im Dezember 2016 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte. Den damaligen Schilderungen der Privatklägerin lassen sich zudem bereits diverse Äusserungen entnehmen, wie sie bei Opfern häuslicher Gewalt regelmässig zu finden sind. So 17 zum Beispiel, dass der Täter zu Beginn Komplimente und Geschenke macht, da- nach aber rasch beginnt, das Selbstwertgefühl des Opfers herabzusetzen, eine Abhängigkeit herzustellen und das Opfer sozial zu isolieren. Das Opfer befindet sich dabei nicht selten in einer verletzlichen Position bzw. in einer instabilen Le- benssituation, die vom Täter gezielt ausgenutzt wird. Vorliegend gab die Privatklägerin bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme an, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe und er ihr gegenüber handgreiflich und gewalttätig geworden sei (vgl. z.B. pag. 52 Z. 125 ff. : « [...] commencé de me dire qu'il avait déjà volé dans des maisons et j'ai pris peur qu'il aille voler mes grands- parents et qu'il soit violent avec eux si il se fait surprendre. C'est dans la même pé- riode qu'un jour il m'a pris au visage chez lui pour me plaquer contre le mur. J'ai eu vraiment peur. Je ne comprenais pas sa réaction et je me disais que je n'avais rien fait contre lui. Il m'a ensuite relâchée » ; pag. 55 Z. 279 ff. :« Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'al- lais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien »). Auf die Frage, ob sie ihm während dieser Zeit vertraut habe, antwortete die Privat- klägerin zudem: «Oui j'avais toujours confiance en lui. Mais quelque chose me di- sais non. J'avais pas mal de soucis surtout avec mon père et cette relation avec A.________ m'a fait du bien, j'avais l'impression qu'il m'aidait. Je me confiais à lui et il m'écoutait mais parfois j'étais la dernière des dernières » (pag. 56 Z. 342 ff.). Die Privatklägerin erklärte demnach stimmig, wie sie sich damals fühlte und wie sie konträre Gefühle betreffend den Beschuldigten hatte, indem sie ihm einerseits ver- traute und er ihr gut tat, andererseits etwas in ihr bereits damals «nein» sagte und sie teilweise «die Letzte der Letzten» für den Beschuldigten war (vgl. ferner pag. 51 Z. 98 ff. : « Et une fois je voulais l'inviter chez mes grands-parents et il est monté les escaliers mais ma grand-mère a refusé qu'il rentre. [...] ma grand-mère l'a peut- être chassé car elle a senti que ce n'était pas une bonne personne » ; pag. 51 Z. 114 f. : « [...] je n'ai pas parlé de cela à ma copine car je sentais que quelque chose coinçait avec A.________. Avec lui ce n'était pas comme avec les autres, il fallait qu'on se cache. Je ne voulais pas parler de lui et avoir la honte ensuite » ; pag. 51 Z. 120 ff. : « Je lui demandais de s'engager avec moi et il me disait toujours que je le stressais, que j'étais comme une enfant. Ensuite il m'a à nouveau parlé du cré- dit »). Auch das anfänglich zuvorkommende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme bereits detailliert und anschaulich. So sagte sie namentlich das Folgende aus: «J'étais en maison d'accueil au mois de juin ou juillet ou août 2015 à AD.________ (Ort) suite à des violences que j'ai subie de la part de mon père. [...] J'étais triste et seule et per- sonne ne venait me voir carie ne pouvais dire à personne que j'étais. Puis j'ai reçu une invitation Facebook de A.________ soit A.________ [...] Je lui un peu expliqué ma situation car j'avais besoin de sortir ce que j’avais » (pag. 49 f. Z. 17 ff.) ; « Je lui ai expliqué que je cherchais une relation sérieuse et que si il ne cherchait pas la même chose ce n'était pas la peine qu'on continue de se parler. ll m'a rassurée en me disant que non, qu'il cherchait aussi ça» (pag. 50 Z. 25 ff.) oder « [...] il a pro- posé de m'aider avec le déménagement. [...] J'avais confiance en lui. [...] c'était 18 comme si l'on se connaissait depuis longtemps, il me prenait la main, c'était vrai- ment beau. [...] C'est lui qui a payé le restaurant » (pag. 50 Z. 30 ff.). Die Privatklägerin schilderte sodann eindrücklich, wie der Beschuldigte sein an- fänglich noch zuvorkommendes Verhalten ihr gegenüber bald änderte, indem er damit begann, sie zu beleidigen, herabzusetzen, zu demütigen und Geld zu verlan- gen (vgl. z.B. pag. 50 Z. 57 ff. : « Il a ensuite commencé à me dire : ‘tu es comme une grand-mère, tu restes à la maison’. Et moi ça ne m'a pas vraiment plu. Après quand on est rentrés à l'hôtel il m'a dit que je n'étais pas jolie sans maquillage et moi je n'étais pas bien, je ne comprenais pas. A votre question, je ne lui ai pas vraiment demandé pourquoi il avait ce changement d'attitude. Et on s'était aussi disputé parce que je lisais quelque chose et il a jeté ce que j'avais dans les mains du coup j'ai jeté la télécommande qu'il tenait dans ses mains. Et il m'a dit d'aller la chercher. Et j'ai refusé car je voulais qu'il aille chercher les feuilles qu'il avait jetées. Il m'a dit que si je ne les ramassais pas, il partait et me laissait seule ici. Du coup j'ai ramassé la télécommande et je lui ai donnée » ; pag. 51 Z. 79 ff. : « Je sentais qu'il était un peu bizarre. Il ne travaillait pas et moi j'avais retrouvé du travail chez O.________ (Geschäft). Il me demandait de l'argent à partir du moment où j'ai eu mon nouveau travail le 15 septembre 2015. Il me demandait 200 francs puis 400 puis 500 et moi je lui donnais mais il me promettait de me rembourser. A votre question je lui ai prêté, sans compter le crédit, CHF 2'100.-. Ou CHF 3'100.-, nous n'avions pas de contrat. A votre question il ne m'a jamais remboursé quoi que ce soit »). Insbesondere der von ihr geschilderte Vorfall mit der Fernbedienung ist originell und zweifellos selbsterlebt. Handelte es sich um einen erfundenen Vorfall, hätte die Privatklägerin sicher nicht noch angefügt, dass sie dem Beschuldigten, nachdem er ihr etwas aus der Hand gerissen und auf den Boden geworfen hatte, als Reaktion darauf die sich in seiner Hand befindliche Fernbedienung ebenfalls auf den Boden geworfen habe. Ihre Schilderung, wie der Beschuldigte sie anschliessend gezwun- gen habe, die Fernbedienung wieder aufzuheben, da er ansonsten gehen und sie allein lassen werde, ist eindrücklich und zugleich sinnbildlich für das Auftreten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Auch ihre Aussage, dass er ihr einmal ein Foto geschickt habe, auf dem er einem anderen Mädchen einen Kuss gegeben habe, ihr dies gar nicht gefallen habe und er daraufhin gesagt habe, dies sei nur ein Witz gewesen, sie ihm dies aber wieder verzeiht habe, nachdem sie einige Ma- le mit seinem Sohn telefoniert habe und er sie dadurch wieder «erweicht» habe, wirkt weder übertrieben noch einstudiert, sondern selbsterlebt und ist im Gesamt- kontext stimmig. Die Privatklägerin machte den Beschuldigten in diesem Zusam- menhang nicht über Gebühr schlecht, sondern merkte vielmehr an, sie hätte auf diesem Foto nicht genau erkennen können, ob er das andere Mädchen auf die Wange oder auf den Mund küsse (« Puis une fois il m'a envoyé une photo de lui en soirée qui donnait un bisous à une autre fille, sur la joue ou la bouche je ne voyais pas bien. Et cela ne m'a pas plu. Il a dit que c'était pour rigoler. D'abord il m'a ex- pliqué qu'il avait beaucoup de problèmes d'argent et ensuite il m'a demandé de contracter un crédit et j'ai toujours dit non donc on n'est jamais allés plus loin dans la discussion. Et après pour m'attendrir me parlait parfois avec son fils au télé- phone et je trouvais cela chou et je lui ai pardonné l'erreur qu'il avait faite à savoir 19 la photo du bisous et on repart du bon pied. Et il me parlait toujours de ce crédit » ; pag. 51 Z. 86 ff.). 11.1.3 Weitere Einvernahmen Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 (pag. 66 ff.) schilderte die Privatklägerin alles, was sie während der Dauer ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten erleb- te, nochmals äusserst detailliert und in freier Erzählung (vgl. pag. 67 Z. 29 ff.). Ihre Schilderungen enthalten wiederum eine Vielzahl an Realkennzeichen und wirken durchwegs stimmig und selbsterlebt. So schilderte sie erneut eindrücklich, wie sich das Verhalten und der ‘Charakter’ des Beschuldigten nach etwa einem Monat nach Beginn der Bekanntschaft um 180 Grad änderte, er besitzergreifend wurde und sich zunehmend aggressiv zeigte, dies sowohl verbal als auch physisch (vgl. pag. 67 Z. 32 ff. sowie bspw. ihre Aussagen «J’ai ensuite remarqué que son caractère avait changé, il devenait très agressif, verbalement, en m’insultant de tous les noms. Il a aussi commencé à m’agresser physiquement, à prendre des objets et à les lancer » [pag. 67 Z. 38 ff.]). In Übereinstimmung mit ihren an der ersten Einver- nahme vom 21. Dezember 2016 gemachten Aussagen erwähnte sie auch anläss- lich der Einvernahme vom 13. August 2020 den Vorfall im Hotel, als der Beschul- digte sie gezwungen habe, die Fernbedienung vom Boden aufzuheben, und er ge- droht habe, sie ansonsten, wenn sie dies nicht tue, allein im Hotel zurückzulassen (vgl. pag. 74 f. Z. 310 ff.). Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 erwähnte die Privatklägerin sodann das erste Mal die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten (vgl. pag. 67 Z. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (pag. 1296 f.; S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse im Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, ohne sich in unauflösbare Widersprüche zu verwickeln. (…) Insbesondere machte die Privatklägerin in der Folge konstante Aussagen zu den erzwungenen sexu- ellen Handlungen (Oral-, Anal- und Vaginalverkehr) und den Orten, an welchen diese stattgefunden haben. So gab sie jeweils an, dass es beim Beschuldigten zuhause und im Auto in einem Wald dazu gekommen sei. Dass an diesen Orten sexuelle Kontakte stattgefunden haben, stimmt auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein (pag. 138, Z. 190 ff.). Sie schilderte dabei originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte sie mit dem Geschlechtsteil ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen und sich darüber amüsiert habe (pag. 76, Z. 359 f. sowie pag. 93, Z. 176 f.). Damit habe er sie ernied- rigen und Macht ausüben wollen (pag. 1202, Z. 25 f.) Dies spricht nicht für eine erfundene Aussage, zumal es sich um ein spezielles Detail handelt, welches für das Kerngeschehen nicht relevant ist. Die Privatklägerin schilderte auch aufgetretene Komplikationen im Handlungsgeschehen. So habe der Beschuldigte gewollt, dass sie auf ihn sitze, wobei er sie jedoch nicht habe penetrieren können, wes- halb er Analverkehr gewollt habe (pag. 82, Z. 605). Auch hier aggraviert die Privatklägerin nicht. Ent- sprechend gab die Privatklägerin an, dass es neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr auch zu einvernehmlichem vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 76, Z. 387 ff. sowie pag. 76, Z. 387 f.). So seien sämtliche sexuellen Kontakte am Anfang der Beziehung einvernehmlich gewesen. Erst im Verlauf respektive gegen Ende der Beziehung, sei es vermehrt zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen (pag. 76, Z. 387 f.; pag. 77, Z. 420 f.; pag. 99, Z. 395 f.). Ebenfalls belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, dass der Beschuldigte ihr bei den sexuellen Übergriffen nicht direkt gedroht, sondern sie einzig mit körperlicher Kraft zu den 20 sexuellen Handlungen gezwungen habe. Die Drohungen hätten nur ausserhalb des Geschlechtsver- kehrs stattgefunden (pag. 79, Z. 468 ff.). Ferner schilderte die Privatklägerin eindrücklich die erlebten Schmerzen, indem sie angab, der Geschlechtsverkehr habe ihr Schmerzen bereitet, weil sie nicht feucht gewesen sei, dass sie Blutungen gehabt und es sie gebrannt habe. Beim Analverkehr habe sie vor Schmerzen gestöhnt, der Beschuldigte habe aber dennoch nicht aufgehört. Auch habe sie sich immer zu wehren versucht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Lust habe respektive nicht wol- le und indem sie ihn zurückgestossen oder ihre Kleidung festgehalten habe, was jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten erfolglos gewesen sei. Bei ihren Aussagen äusserte die Privatklägerin ebenfalls spontan ihre Gefühle und Empfindungen, welche sie an die entsprechen- den Tathandlungen knüpfte. Beispielsweise erklärte sie, einen Schmerz und eine Angst zu fühlen, die sie das ganze Leben begleiten werde (pag. 96, Z. 292 f.) sowie Scham zu empfinden und sich wie ein Nichts oder Niemand zu fühlen (pag. 96, Z. 301). Nicht zuletzt gestand sie auch Erinnerungslücken ein (vgl. bspw. pag. 52, Z. 124 ff.). Die Aussageentwicklung über den gesamten Zeitraum bleibt im Rahmen des Erwartungsgemässen. Schliesslich gibt es keine Hinweise auf eine bewusste Steuerung ihrer Aussagen oder Beeinflussung durch äussere Umstände. Im Gegensatz zum Beschuldigten gab sie jeweils auch Erklärungen ab, wieso die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmen können. Schliesslich konnte man anlässlich der Hauptverhandlung sehen, wie sehr sie noch Mühe mit dem Vorgefallenen hat. Hinzukommt, dass die Schilderungen der Beziehung mit dem Beschuldigten mit jenen der ehemaligen Lebenspartnerin weitgehend übereinstimmen. Demnach ist es auch in dieser Beziehung zu Gewalt (insbesondere Würgen und an die Wand drücken), Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Familie und implizite Drohung hinsichtlich neuer Partnerschaften gekommen (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 21.01.2022; pag. 919). Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und es ist darauf ab zustellen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Ergänzun- gen und Präzisierungen an: Insbesondere die über mehrere Seiten protokollierte freie Erzählung ist eindrück- lich, wirkt selbsterlebt und muss als durchwegs stimmig und glaubhaft bezeichnet werden (vgl. pag. 67 Z. 29 bis pag. 70 Z. 147). Selbst der Beschuldigte zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, machte jedoch geltend, dass die Pri- vatklägerin diese Dinge mit einer anderen Person erlebt habe (vgl. E. 11.2 hier- nach). Für die Kammer ist jedoch kaum denkbar, dass die Privatklägerin diese Vor- kommnisse derart konsistent und stimmig in ihre weiteren Aussagen zum Beschul- digten hätte einbinden können, hätte sie diese tatsächlich mit einer anderen Person erlebt. Namentlich die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr mit seinem Penis ins Ge- sicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe (pag. 67 Z. 45), dies am demütigsten ge- wesen sei und er nur gelacht habe, als sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören (pag. 76 Z. 359 f.), stellt ein äusserst originelles Sachverhaltselement dar, das kaum erfunden ist. Der Beschuldigte soll dies sowohl vor und nach dem Ge- schlechtsverkehr gemacht haben, wobei dies fast jedes fünfte Mal vorgekommen sei (pag. 76 Z. 364 f.; pag. 1202 Z. 17 f.). Dass er sie jeweils mit dem Penis ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe, erwähnte sie auch in den darauffol- genden Einvernahmen (vgl. pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17; pag. 1506 Z. 28 f.). Sie konnte dazu ergänzend angeben, dass der Penis des Be- schuldigten dabei die meiste Zeit erigiert gewesen sei (pag. 81 Z. 562), sie entwe- 21 der auf dem Bett gesessen und er gestanden sei oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Auch eine solche Verknüpfung mit weiteren Begebenheiten (Zustand des Penis, wer sich wo befand), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schilderte die Privatklägerin äusserst ein- drücklich, welche körperlichen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigte an ihr verübte, in welcher Form dies passierte und wie sich diese für sie angefühlt haben (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nach mehreren erzwungenen Geschlechtsver- kehren zu bluten begonnen habe und ihm gesagt habe, dass es brenne, ihm dies jedoch egal gewesen sei [pag. 67 Z. 47 ff.], oder ihre Aussage, wonach er sie – wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen – gepackt habe, und sie jeweils ver- sucht habe, sich mit den Händen zu wehren, und ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, er sie schliesslich mit Gewalt genommen und versucht habe, zu pene- trieren, dies jedoch weh getan habe, da sie nicht feucht geworden sei, und er ihr daraufhin gesagt habe, es gehe nicht nur um ihre Lust, sondern auch um seine [pag. 76 Z. 368 ff.]). Zur jeweiligen Dauer des mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehrs, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie dies nicht angeben könne, ihr es aber jeweils lange bzw. sicher länger vorgekommen sei, als diese tatsächlich gedauert hätten (pag. 77 Z. 420 f.). Indem sie von keiner längeren Dauer sprach und stattdessen angab, sich nicht mehr erinnern zu können, belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Das von ihr beschriebene Gefühl, wonach es ihr sicher länger vorge- kommen sei, als die Übergriffe tatsächlich gedauert hätten, ist bei Opfern von se- xuellen Übergriffen nicht untypisch. Indem sie sodann verneinte, dass es während des Geschlechtsverkehrs zu (weiteren) Drohungen des Beschuldigten ihr gegenü- ber gekommen sei (pag. 79 Z. 468 ff.), belastete sie den Beschuldigten trotz dazu einladender Fragestellung nicht zusätzlich, was ebenfalls für ihr differenziertes und nicht über Gebühr belastendes Aussageverhalten spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen spricht ferner, dass die Privat- klägerin aussagte, zu Beginn sei es sicherlich zu mehr gewollten sexuellen Kontak- ten gekommen (vgl. pag. 98 Z. 379 f.; pag. 99 Z. 395 f.; pag. 1202 Z. 29) und es sei ein Mix aus einvernehmlichem und erzwungenem Geschlechtsverkehr gewesen (vgl. pag. 76 Z. 387 f.). Dadurch schwächte sie ihre eigene Position ab, was ihr be- wusst sein musste und bei einer Falschbelastung kaum Sinn gemacht hätte. Auch gab sie an, die Anzahl von nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht sagen zu können, es sei mehrfach gewesen, 10, vielleicht 15-mal, sie könne es aber nicht sagen (pag. 76 Z. 388 f.; pag. 1201 Z. 22). Bei ihrer Einvernahme vom
  64. August 2021 sagte sie auf die Frage, wie oft es in der Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, wiederum aus, sie könne das nicht genau sagen, aber vielleicht 15-20 Mal, ungefähr (pag. 98 Z. 374 f.). Dass sie nicht immer genau dieselbe Anzahl nannte, spricht entgegen dem Einwand der Verteidi- gung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So gab die Privatklägerin je- weils an, es nicht genau zu wissen, dass es vermutlich in der genannten Grössen- ordnung gewesen sei bzw. es ungefähr so viele Übergriffe gewesen seien. Wird zudem berücksichtigt, dass die Übergriffe über einen längeren Zeitraum verteilt er- 22 folgten und im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits längere Zeit zurücklagen, eine gewisse Verdrängung stattgefunden haben dürfte und es daneben auch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr kam, spricht eine solche approximativ genannte Anzahl bzw. Grössenordnung vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, an- sonsten sie sich auf eine konkrete Zahl hätte festlegen und diese jeweils bestätigen können. Die Privatklägerin war sodann in der Lage, differenzierte Aussagen zum Ablauf und der Häufigkeit der verschiedenen sexuellen Übergriffe zu machen und den ersten und letzten sexuellen Kontakt zeitlich einzuordnen. So gab sie an, der erste (vagi- nale) Geschlechtsverkehr sei beim ersten Treffen gewesen und der letzte einige Wochen oder eine Woche nach der Überweisung des Kredits auf das Konto (pag. 81 Z. 546 f.). Der Beschuldigte sei jeweils der Dominierende und die häufigs- te Position «la levrette» gewesen (pag. 80 Z. 533). Der Beschuldigte habe immer zum Ende kommen wollen, und wenn eine Position nicht funktioniert habe, habe er eine andere gefunden bzw. «etwas anderes gefunden» (pag. 81 Z. 579 f.). Auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei er jeweils aggressiv und dominant gewesen (pag. 82 Z. 588 ff.; pag. 1202 Z. 29 f.). Der Geschlechtsverkehr habe fast immer ungeschützt stattgefunden (pag. 77 Z. 416 f.), und er [der Beschuldigte] ha- be bei fast jedem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ejakuliert (pag. 77 Z. 413). Weiter gab sie an, dass das Penetrieren nicht immer funktioniert habe (pag. 77 Z. 393) und er sie beim erzwungenen Geschlechtsverkehr jeweils mit Ge- walt ausgezogen habe (pag. 78 Z. 447 f.). Auf die Frage, wie oft er sie beim nicht einvernehmlichen (vaginalen) Geschlechtsverkehr penetriert habe, antwortete sie mit: «Vielleicht drei- bis viermal» (pag. 77 Z. 395 ff.; pag. 99 Z. 387). Später, als sie erkannt habe, was für eine Person er sei und sie die Trennung gewollt habe, hätten sie sich vielleicht nur noch zweimal pro Woche getroffen und dann sei es dann un- gefähr vielleicht zu ein bis zwei sexuellen Kontakten gekommen (pag. 99 Z. 389 f.). Auf die Frage, ob die Übergriffe immer beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden hätten, antwortete die Privatklägerin, dass die schwersten Übergriffe dort stattge- funden hätten, es jedoch auch in seinem Auto zu erzwungenem Geschlechtsver- kehr gekommen sei, wo er sie mit seinem Penis geschlagen habe, dies sei jedoch weniger häufig als bei ihm gewesen (pag. 77 Z. 424 f.). Auf die weitere Frage, wie oft es im Auto zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, sag- te die Privatklägerin aus, sie würde sagen fünfmal und dass dies auch während des Fahrens vorgekommen sei, wenn er ihren Kopf genommen und nach unten geführt habe (pag. 83 Z. 621 f.). Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten sexuellen Übergriffs gab die Privatklägerin an, dieser habe ein paar Monate nach dem ersten Treffen stattgefunden, vielleicht 1-2 Monate nach diesem, sie wisse es nicht genau (pag. 93 Z. 158 f.) bzw. ungefähr einen Monat, nachdem sie ihn kennengelernt ha- be (pag. 1202 Z. 30 f.), die sexuellen Übergriffe hätten ziemlich schnell begonnen (pag. 76 Z. 356). Da sich die Privatklägerin nachweislich vom 13. Juli 2015 bis zum
  65. August 2015 im Frauenhaus «T.________» aufhielt (vgl. pag. 749) und sie den Beschuldigten während ihres Aufenthalts im Frauenhaus kennenlernte, geht die Kammer davon aus, dass die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin im August 2015 erfolgten. Aufgrund ihrer Aussage, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einige Wochen bzw. eine Woche, nachdem sie den Kredit erhalten habe, stattgefunden habe, und des Umstand, 23 dass sie den Kredit nachweislich am 21. Juni 2016 erhielt, geht die Kammer weiter davon aus, dass der letzte Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Sommer 2016, jedenfalls aber vor dem Herbst 2016 stattge- funden hat. Dass die Privatklägerin den Analverkehr erst auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin erwähnte (pag. 80 Z. 515) und angab, dieser [gemeint ist der mehrfache Analver- kehr] sei nie einvernehmlich gewesen (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 222), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. So war die Privatklägerin auch diesbezüglich in der Lage, detailliert und stimmig zu schildern, wie sich die Vorfälle mit dem Beschuldigten abgespielt haben: Sie sei jeweils auf den Knien gewesen, und er habe auch von ihr verlangt, dass sie sich auf ihn setze, dies habe aber nicht funktioniert (pag. 81 Z. 570; pag. 82 Z. 605 f.). Zudem habe sie ihm jeweils gesagt, dass sie keinen Analverkehr praktizieren wolle (pag. 83 Z. 632 f. und 636). Auch konnte sie wiederum Angaben zu den Örtlichkeiten machen, indem sie aussagte, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] habe auf dem Bett und einmal im Wa- gen stattgefunden (pag. 82 Z. 584), und angeben, dass es ungefähr fünf oder sechsmal zu Analverkehr gekommen sei (pag. 80 Z. 523 f.). Auf Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, dass es zehn bis fünfzehn erzwungene sexuelle Kontakte gege- ben habe, und auf Frage, ob diese auch die fünf oder sechs Mal Analverkehr bein- halten würden oder diese noch dazukämen, antwortete die Privatklägerin, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] sei eingeschlossen, aber es habe so viele er- zwungene Kontakte gegeben, dass sie es nicht genau sagen könne (pag. 80 Z. 526 ff.). Auch hier verzichtete sie somit darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten und die Anzahl der Übergriffe höher anzugeben. Auf Frage, wie es da- zu gekommen sei, dass sie auf den Knien gewesen sei, als es zum Analverkehr gekommen sei, und wie der Beschuldigte sie in diese Position gezwungen habe und in sie habe eindringen können, antwortete die Privatklägerin: «Quand je devais m’asseoir sur le lui, il n’a pas réussi à me pénétrer. Ensuite, il a voulu faire en posi- tion comme la levrette » (pag. 82 Z. 605 f.). Abweichend zur Vorinstanz versteht die Kammer diese Antwort derart, dass es offenbar bereits beim ‘Auf-ihn-setzen’ darum ging, Analverkehr zu haben. Betreffend den Oralverkehr gab sie an, dass dieser teilweise einvernehmlich gewe- sen sei (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 228). Wie bereits weiter oben zum Ge- schlechtsverkehr im Allgemeinen ausgeführt, belastete sie den Beschuldigten da- mit auch in diesem Punkt nicht über Gebühr und schwächte ihre eigene Position ab. Bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie es dem Beschuldigten – wenn es mit dem Penetrieren nicht funktioniert habe – jeweils mit dem Mund habe machen müssen. Sie schilderte dabei stimmig, wie der Beschuldigte jeweils ihren Kopf genommen und diesen nach unten geführt habe (pag. 77 Z. 399 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie dies nicht gewollt habe, da sie es ihm gesagt habe. Auch habe sie, als er ihren Kopf genommen habe, jeweils ver- sucht, diesen zurückzuziehen. Da er jedoch mehr Kraft gehabt habe als sie, sei es ihm gelungen, diesen zu nehmen (pag. 77 Z. 403 ff. und pag. 1201 Z. 27 f. und Z. 35 f.). Des Weiteren gab sie an, dass der Oralverkehr immer ungeschützt statt- gefunden habe (pag. 77 Z. 416 f.). 24 In sämtlichen Einvernahmen, bei denen die sexuellen Übergriffe Thema waren, sagte die Privatklägerin nachvollziehbar und konsistent aus, wie sie jeweils ver- suchte, sich gegen diese zu wehren. So habe sie ihm jeweils gesagt, er solle auf- hören, dass sie dies nicht wolle (pag. 76 Z. 360; pag. 77 Z. 403; pag. 95 Z. 260 ff.; pag. 1201 Z. 27 und 36; pag. 1202 Z. 22 f.) und es ihr Schmerzen mache (pag. 76 Z. 363; pag. 96 Z. 272). Auch habe sie versucht, ihn zurück- und wegzustossen (pag. 77 Z. 409; pag. 93 Z. 191; pag. 95 Z. 260; pag. 1201 Z. 27 und 35 f.; pag. 1202 Z. 23). Beim erzwungenen Oralverkehr habe sie jeweils den Kopf weggedreht (pag. 77 Z. 403 f.; pag. 1201 Z. 28). Zu den Verletzungen und den psychischen Folgen, welche die sexuellen und ge- waltsamen Übergriffe nach sich gezogen haben, machte die Privatklägerin ein- drückliche und durchwegs stimmige Aussagen. So sagte sie differenziert aus, die körperliche Gewalt habe ihr zwar Schmerzen bereitet, jedoch sei diese nicht das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Der Beschuldigte habe sie fest gedrückt, sie gegen die Wand gedrückt, sie geschlagen und sie angespuckt und auf sie gespuckt. Es habe so weh getan. Nach mehrmaligem Geschlechtsver- kehr habe sie zu bluten begonnen und dem Beschuldigten gesagt, dass es brenne und weh tue, doch es sei ihm egal gewesen (pag. 67 Z. 47 f.; ferner: pag. 67 Z. 47; pag. 78 Z. 459, pag. 95 Z. 235 und 239 ff.). Des Weiteren gab sie an, nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Rötungen gehabt zu haben (pag. 95 Z. 235). Nachdem der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie jeweils Schmerzen beim Atmen ge- habt (pag. 79 Z. 429). Der Beschuldigte habe ihren Hals für 2-3 Minuten oder so zugedrückt. Als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht gehe, habe er wieder losge- lassen und danach wieder fest zugedrückt, woraufhin sie Schwierigkeiten beim At- men, und das Gefühl gehabt habe, zu ersticken (pag. 79 Z. 492 ff.). Das Bewusst- sein habe sie nie verloren (pag. 79 Z. 494). Auch diese Erlebnisse betreffend das Würgen schilderte die Privatklägerin eindrücklich und ohne zu aggravieren (der Be- schuldigte habe wieder losgelassen, als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht ge- he). Auf die Frage, was sie heute [die Einvernahme fand im August 2021 statt] über den Beschuldigten denke, sagte die Privatklägerin: «Ich möchte mich nicht so äus- sern, aber ich wünsche ihm wirklich alles Schlechte dieser Welt. Ich empfinde ei- nen Schmerz, etwas, das mich ein Leben lang begleiten wird. Auch eine Angst, die mich begleitet» (pag. 96 Z. 291 ff.). In derselben Einvernahme sagte sie, dass sie immer noch einen Schmerz verspüre, der auch nach all den Jahren nicht vergehe, wenn sie an all das zurückdenke, was sie erlitten habe (pag. 90 Z. 72 ff.). Dass die Privatklägerin auch an anderen Stellen ihre damaligen Gefühle wiedergab und sich diese stimmig in das von ihr Geschilderte einfügen, unterstreicht die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nicht ein- mal mit ihren Freunden darüber habe sprechen können, weil sie sich für das ge- schämt habe, was sie in diesem Moment durchgemacht habe [pag. 68 Z. 65], oder dass sie sich einmal, als der Beschuldigte sie gegen die Wand gedrückt und ge- würgt habe, sie solche Angst gehabt habe und sich gefühlt habe, als würde sie das erleben, was man sonst in Filmen sehe, und sie sich gedacht habe, dies sei nun das Ende und sie würde so sterben [pag. 68 Z. 67 ff.]; vgl. ferner pag. 68 Z. 75 f. und Z. 80 sowie pag. 69 Z. 88 und 121 ff.). Bei all ihren Schilderungen war sie zu- 25 dem in der Lage, das Geschilderte mit Örtlichkeiten und weiteren Begebenheiten konsistent und widerspruchsfrei zu verknüpfen (vgl. u.a. pag. 68 Z. 53, 71 f., 74 f., 80 f., 84 f.; pag. 69 Z. 88 ff., 93 f., 114, 118 f.; pag. 70 Z. 126, 150 ff., 155 ff.; pag. 75 Z. 334 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, wonach es an genauen Zeit- und Ortangaben mangle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin spreche, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit schliesslich die Beziehung und die von ihr angestrebte Trennung betreffend schilderte die Privatklägerin in freier Erzählung, wie sie eines Abends versucht ha- be, dem Beschuldigten zu sagen, dass sie die Beziehung beenden möchte: «Un soir, après avoir été chez lui, il m’a ramené en voiture, et j’ai essayé de lui dire que je ne voulais pas de cette relation, je ne voulais pas vivre dans la peur, ce n’était pas ce que je voulais, je voulais une relation normale, me marier et avoir des en- fants. Je lui ai dit, quand on était dans la voiture, que je ne voulais pas de cette re- lation, je voulais être seule ou trouver quelqu’un d’autre. Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu habites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça. J’ai eu peur, plus pour ma famille, pour mes grands-parents que pour moi. Il m’avait dit qu’il avait fait des cambriolages, et que ça lui était égal de frapper des personnes âgées. Je lui ai dit que ce n’était pas une vie, j’ai essayé de le rai- sonner, mais il m’a dit que lui était comme ça » (pag. 68 Z. 53 ff.). Die Privatkläge- rin beschrieb damit eindrücklich den fraglichen Abend und ihre damaligen Empfin- dungen und Gefühle. Sie war dabei in der Lage sowohl das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten wiederzugeben als auch die Drohkulisse, welche der Be- schuldigte aufbaute, damit sie sich nicht von ihm trennte. Auch diese Schilderun- gen wirken selbsterlebt und realitätsnah. Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 24. August 2021, vom 3. Oktober 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) und vom 8. Juli 2025 (Berufungsverhandlung) machte die Privatklägerin erneut stimmige und zu ihren Aussagen vom 13. August 2020 durchwegs kohärente Aussagen. Namentlich schilderte sie erneut die Verhal- tensänderung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit ihren Angaben, welche sie in ihrer ersten Einvernahme machte. So zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die Privatklägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte zu Beginn der Beziehung war, aussagte, er sei lieb und lustig gewe- sen und habe viele Witze gemacht (pag. 1505 Z. 30). Zu seiner Verhaltensände- rung fügte sie sodann an: «Und dann hat sich sein Verhalten... ganz langsam kam eine Veränderung. Zum Beispiel, wenn man jemandem etwas gibt. Zuvor gab er es ganz nett, und danach nahm er es eben einem brutal. Auch seine Art zu sprechen: Er war weniger lustig als zuvor. Und dann war es, wie wenn er unter Dauerstress war» (pag. 1505 Z. 36 ff.). Auch vor oberer Instanz unterliess es die Privatklägerin, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern schilderte anschaulich und mit eigenen Worten, welche Verhaltensänderung sie wann und wie beim Beschuldigten feststellte. 11.1.4 Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte im Besonderen Zur Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte erwog die Vor- instanz wie folgt (pag. 1296; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 26 Sie [die Privatklägerin] konnte [...] überzeugend erklären, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung noch nicht alles offenlegte. Demnach habe sie aus Angst sowie Scham und der späteren Realisierung, dass die Beziehung nicht normal verlaufen sei, nicht von Anfang an sämtliche Vorfälle erwähnt. An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sich erniedrigt gefühlt und nicht einmal Freunden oder der Familie etwas davon erzählt zu haben. Als sie älter geworden sei und etwas Abstand gehabt habe, habe sie gemerkt, dass solche Gewalt in einer Beziehung nicht normal sei (pag. 122, Z. 35 ff.). Demnach ist die späte Anzeige in Bezug auf die Sexualdelikte auf Angst, Scham und Unreife zurück- zuführen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst später anwaltlich vertreten war. Die später vorgebrachten Vorwürfe tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls keinen Ab- bruch und ist gerade im Zusammenhang mit Opfern von Sexualdelikten eine häufige Erscheinung. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie sodann, dass ihre Gefühle überhandgenommen hätten, ihr alles zu viel geworden sei und sie erst als das Fass zum Überlaufen kam, alles erzählt habe (pag. 97, Z. 311 ff. sowie pag. 1202, Z. 40 f.). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Privatklägerin überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung im De- zember 2016 noch nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte. Es kann er- gänzend auf die nachfolgenden Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 66 ff.) antwortete die Privatklägerin auf die Fragen, ob sie ihre Aussagen bestätigen könne, welche sie am 21. Dezember 2016 bei der Polizei gemacht habe, wie folgt: «Je confirme tout ce que j’ai dit, et je confirme aussi avoir allégé, minimisé les propos que j’ai tenus ce jour-là» (pag. 67 Z. 21 f.). Auf die Frage, ob sie erneut beschreiben könne, wie es dazu gekommen sei, dass sie den Kredit erhalten habe, gab die Privatklägerin erneut an, Angst gehabt und insbesondere nicht gewusst zu haben, mit wem sie hätte reden sollen. Sie habe ih- re Grosseltern nicht beunruhigen wollen, habe keinen guten Kontakt zu ihrem Vater gehabt und ihre Mutter habe psychische Probleme gehabt. Sie habe sich für das, was sie in diesem Moment erlebt habe, geschämt (vgl. pag. 68 Z. 63 ff.). Wie be- reits bei der Polizei konnte sie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wie es zur Aufnahme des Kredits kam. Auf Frage, weshalb sie damals bei der Polizei nichts vom Druck gesagt habe, welchen sie heute erwähnt habe, antwortete sie, sie habe damals noch mehr Angst gehabt als heute, und sie habe sich gesagt, dass, je mehr sie die Dinge herunterspiele, umso weniger Druck auf sie ausgeübt werde. Zudem habe sie sich gesagt, je mehr sie über ihn sage, desto gewalttätiger könne er ge- gen sie und ihre Familie werden (pag. 71 Z. 164 ff.). Auf Vorhalt, dass sie den Beschuldigten damals als eine völlig andere Person be- schrieben habe, als sie ihn heute beschreibe (sie habe ihn z.B. als «mignon» be- zeichnet, als er Geld gewollt habe), gab die Privatklägerin zur Antwort: «Lorsque j’ai relu le document chez mon avocate, je me suis dit que vraiment, c’était minimi- ser les choses. Entre temps, j’ai muri, j’ai grandi. Mais j’ai toujours peur. J’ai déjà croisé M. A.________ plusieurs fois. Une fois à l’hôpital, une fois en bas de chez ma mère. J’ai toujours dit à mes grands-parents que s’il se passait quelque chose de bizarre, il fallait appeler la police. Je suis croyante, et je me suis dit que s’il de- vait se passer quelque chose, ça devait se passer. Aujourd’hui, il faut que je me 27 batte pour mon fils. Quand vous dites mignon, c’était qu’il demandait également de l’argent en dehors du crédit. Il demandait de l’argent pour sa fille, à cause du Tri- bunal, sinon il ne pourrait pas la revoir. Mais je sais aujourd’hui que tout cela était faux » (pag. 71 Z. 173 ff.). Auf weiteren Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, sie habe dem Beschuldigten vertraut und er habe ihr in einer schwierigen Zeit mit ihrem Va- ter geholfen, und dies doch keine Dinge seien, die man über eine Person sage, im Vergleich zu dem, was sie heute über ihn sage bzw. dies etwas widersprüchlich sei, erklärte sie sich wie folgt: «Lorsque j’ai connu M. A.________, j’étais dans un foyer pour femmes battues à AD.________ (Ort), et si je parlais d’aider, c’était sur- tout parce que je pouvais parler avec lui, une sorte d’aide verbale, mais pas finan- cière. Je rajoute qu’aujourd’hui j’ai compris, c’était une erreur de lui expliquer ce que j’avais vécu avec mon père, parce que j’ai vécu avec lui pire que ce que j’ai vécu avec mon père. Lorsque je l’ai rencontré à AD.________ (Ort), je pense au- jourd’hui qu’il avait bien préparé son coup, qu’il s’avait qu’il fallait être agressif dès le départ (pag. 71 Z. 183 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf Frage, weshalb sie anfänglich gegenüber der Polizei die sexuellen und gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten nicht erwähnt habe, schliesslich Folgendes zu Protokoll: «Es ist et- was, das meine Intimsphäre betrifft. Und ich schämte mich. […] Bis zum heutigen Tag, wenn ich darüber spreche, kann ich niemandem in die Augen schauen. Dann war ja noch der Fall mit dem falschen Kredit, und ich wurde betrieben, und da musste ich Anzeige erstatten, weil ich mich einfach retten musste. Ich hatte danach mehrere Kontakte mit meiner Anwältin. Ich wurde befragt, ich war beim Staatsan- walt. Und dann hatte ich wirklich so ein Gefühl, dass alles raus muss und ich er- zählen muss, was passiert war. Meine Familienmitglieder wussten nichts davon. Ich hatte auch Probleme mit meiner Familie. Ich hatte Anzeige erstattet gegen mei- nen Vater. Meine Familie war auseinandergerissen. Ich hatte ein paar Freundin- nen, aber ich schämte mich dermassen, dass ich nicht über all das sprechen konn- te. Und als ich dann einmal einvernommen wurde, da war einfach alles voll, und da musste es raus» (pag. 1508 Z. 22 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt oft schwerfällt, über das Erlebte zu sprechen, das Thema schambesetzt ist, zuerst ei- ne Verdrängung stattfindet und erst spät eine Anzeigeerstattung erfolgt. Eine sol- che Anzeige bringt es zwangsläufig mit sich, dass über das Erlebte (in der Regel wiederholt) ausgesagt werden muss und eine Konfrontation mit dem Erlebten und dem Täter zu gewärtigen ist, was grosse Überwindung erfordert. Dass die Privat- klägerin diese Vorwürfe erst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 er- hob, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen somit keinen Abbruch, sondern fügt sich vielmehr stimmig in ihr weiteres Aussageverhalten ein. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann die Anzeige gegen den Beschul- digten wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe zudem nicht mit der Anzeige gegen ihren Vater verglichen werden. Zum einen ging es bei den Vorfällen betref- fend den Vater nicht um sexuellen Missbrauch. Zum anderen geht aus den Einver- nahmen der Privatklägerin hervor, dass sie das zwischen ihr und dem Beschuldig- ten Vorgefallene möglichst vergessen wollte. Der offene Kredit und die fehlende Möglichkeit der Rückzahlung verunmöglichten es ihr jedoch, alles, was den Be- 28 schuldigten betraf, hinter sich zu lassen, weshalb die Privatklägerin im Dezember 2016 die Polizei aufsuchte und betreffend den Kredit Anzeige erstattete. Dies of- fenbar in der Hoffnung, die belastende Situation rund um den Kredit regeln zu kön- nen, ohne sich hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten weiter öffnen zu müssen. 11.1.5 Aussagen zum Kreditbetrug im Besonderen Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffend die erlittene sexuelle, physische und psychische Gewalt ist für die Kammer weiter er- stellt, dass sie sich – wie von ihr geschildert – dazu genötigt sah, den Kreditvertrag für den Beschuldigten abzuschliessen bzw. die dazu erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die weiteren Begebenheiten rund um den Abschluss des Kreditvertrags und den Erhalt der Kreditsumme. So namentlich, dass der Beschuldigte die (aufwändige) Organisation des Kredits übernahm (fikti- ver Arbeitsvertrag, fiktive Lohnblätter, Lohnüberweisungen über drei Monate), über eine Vollmacht und die Bankkarte samt PIN zum Bankkonto der Privatklägerin ver- fügte, er sie ohne Vorankündigung von der Arbeit abholte und zur Bank fuhr, damit sie den Betrag von CHF 26'000.00 abheben konnte, und sie dem Beschuldigten insgesamt CHF 29'000.00 (CHF 3'000.00 und CHF 26'000.00) vom erhaltenen Kreditbetrag von CHF 30'000.00 überliess. Die Vorinstanz erwog betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Kreditbetrug und zum diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten was folgt (pag. 1302 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Aussageverhalten der Privatklägerin findet sich eine Vielfalt von Realitätskennzeichen. Sie belaste- te sich von Beginn weg selbst und erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung, dass sie gefälschte Un- terlagen zur Erlangung eines Kredites unterzeichnet habe. Auch gab sie eigenes Fehlverhalten zu, indem sie angab, die ihr vom Beschuldigten vorgelegen Dokumente ohne durchzulesen unterzeichnet zu haben. Diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine Falschanzeige hätte erstatten sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich selbst mitangezeigt hat. Hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen wollen, ist zudem davon auszugehen, dass sie ihn bereits zu diesem Zeitpunkt der Sexualdelikte bezichtigt haben dürfte, um den Beschuldigten mehr zu belasten. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter originelle Details und sponta- ne Einschübe, welche nichts zum Kerngeschehen beitragen. Etwa machte sie detaillierte Angaben zum Kennenlernen mit dem Beschuldigten über Facebook und dass sie anfänglich Englisch miteinan- der gesprochen hätten (pag. 91, Z. 94 f.) oder beschreibt anschaulich den ersten Streit im Hotel in U.________ (Ort), wobei der Beschuldigte ihr Dokumente aus der Hand gerissen und die Fernbedie- nung weggeworfen sowie sie aufgefordert habe, diese zu holen. Dabei habe sie das erste Mal eine Veränderung im Verhalten des Beschuldigten erkannt (pag. 50 Z.59 ff.) und das Gefühl gehabt nicht einen Menschen, sondern einen Dämon vor sich zu haben (pag. 75, Z. 330 f.). Auch schilderte sie nebensächlichen Handlungen, wie beispielsweise, dass sie beim ersten Treffen in ein thailändisches Restaurant essen gegangen seien und der Beschuldigte bezahlt habe (pag. 50, Z. 40 f.). Dies zeugt davon, dass die Privatklägerin keine zielgerichteten Aussagen machte. In ihren Schilderungen be- schrieb sie eindrücklich und nachvollziehbar ein Klima der Kontrolle, der Abhängigkeit sowie der Do- minanz durch den Beschuldigten. So hätten sie sich kennengelernt, als sie wegen der Misshandlung ihres Vaters im Frauenhaus gewesen sei. Er habe ihr vorgespielt, eine feste Beziehung zu wollen, habe ihr zugehört und sei für sie da gewesen. Dabei hätten sie sich regelmässig bei ihm zuhause ge- 29 troffen und er habe sie meist bei ihren Grosseltern oder am Arbeitsplatz abgeholt. Im Verlaufe der Be- ziehung habe er sie sodann immer wieder beleidigt und ihr gesagt, sie sei ohne Makeup nicht hübsch, habe ihr Gegenstände angeworfen, damit gedroht, ihr nahestehenden Personen etwas anzutun oder ihr durch das Zeigen eines Revolvers respektive eines Messers Angst eingejagt. Auch habe er ihr Schulterschläge verpasst, sie weggestossen, gewürgt und gegen die Wand gedrückt. Dabei ist auch der grosse Altersunterschied zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten, die Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Liebesbeziehungen sowie die Verletzlichkeit (Misshandlung durch Vater) zu berück- sichtigen, was das Abhängigkeits- und Kontrollverhältnis umso erklärbarer macht. Dies veranschau- licht etwa auch ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten vertraut habe, obwohl etwas in ihr im- mer «Nein» gesagt habe (pag. 56, Z. 344 f.). Ferner verbindet die Privatklägerin ihre Gefühle mit dem Geschehenen. So habe sie sich im Nachhinein idiotisch und benutzt gefühlt, als sie das Geld bei der Bank bezogen habe (pag. 69, Z. 121 f.). Beim Geldbezug bei der Z.________ (Bankinstitut) habe sie sich überlegt, der Person am Schalter zu sagen, sie solle die Polizei verständigen, allerdings habe sie zu grosse Angst gehabt. (pag. 69, Z.122 f.). Des Weiteren gab sie an, grosse Angst empfunden und sich wie im Film gefühlt zu haben, als der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Dabei habe sie gedacht, das sei das Ende und dass sie sterben werde (pag. 68, Z. 68 ff.). Nach dem Vorfall mit dem Revolver habe sie sich so gefürchtet, dass sie im Auto geweint habe. Als sie bei ihr angekom- men seien, habe er sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen. Dabei habe sie gedacht verrückt zu werden und den Kopf zu verlieren (pag. 68, Z. 74 ff.). (…) Zudem habe sie Suizidgedanken gehabt und habe sich als schlechte Mutter gefühlt (pag. 78, Z. 437 ff.). Es findet sich auch keine Aggravierung, also die Tendenz zu stärkerer Belastung sowie keine Aussageänderung mit Anpassung an den Fortgang der Untersuchung. Die Privatklägerin passte ihre Aussagen mithin nicht dem Beweisthema bzw. den Erkenntnissen der Untersuchung an. Demnach habe der Beschuldigte den Revolver nicht gegen sie gerichtet oder dergleichen, sondern nur im Schrank zwischen den Kleidern gezeigt und sie dadurch in Angst versetzen wollen (pag. 79, Z. 497 ff. sowie pag. 97, Z. 320 ff.). Ebenso sei das Messer in ein Küchentuch eingewickelt gewesen und der Beschuldigte habe ihr lediglich die Spitze gezeigt, dieses aber nicht gegen sie eingesetzt (pag. 79 f., Z. 502 ff.). Hätte sie den Beschuldigten mehr belasten wollen, wären die diesbezüglichen Aussagen sicherlich erschwerender ausgefallen. Sie neigte auch nicht zu Übertreibungen und gab an, dass der Beschuldigte sie würgte und wieder losliess, sie dabei jedoch das Bewusstsein nicht verloren habe (pag. 79, Z. 494 sowie pag. 94, Z. 228). Insbesondere werden die Angaben der Privatklägerin aber auch durch die objektiven Beweismittel gestützt (vgl. hiervor) und stimmen betreffend den Arbeitsver- trag mit der Q.________ (Bar) und den Geldbezügen ihres Kontos teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es wird darauf abgestellt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliessen: Die Aussage der Privatklägerin, sie habe die ihr vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente ungelesen unterzeichnet, spricht entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen. Zwar räumte die Privatklägerin damit – wie von der Vorinstanz festgestellt – ein ei- genes Fehlverhalten ein, relativierte dieses aber gleichzeitig, indem sie Nichtwissen über den Inhalt geltend machte und sich damit vom inkriminierten Vorgehen betref- fend den Kreditantrag distanzierte. 30 Dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache falsch beschuldigt hät- te, fehlen – wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen – jegliche An- haltspunkte. Würde den Aussagen des Beschuldigten gefolgt, wonach er lediglich CHF 3'000.00 bzw. einen Zehntel der Kreditsumme erhalten und die Privatklägerin den Rest für sich behalten habe, hätte die Privatklägerin keinen Grund gehabt, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Vielmehr wäre er nach dieser Erzählweise ihr «Retter in der Not» gewesen, welcher ihr mit grossen Bemühungen zu einem Kredit über CHF 30'000.00 verholfen hat, den sie ohne seine Hilfe nicht erhalten hätte. Unter dieser Hypothese ergibt eine Anzeige aus Rache schlicht keinen Sinn. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Misshandlung der Privatklägerin durch ihren Vater ist sodann zu präzisieren, dass die Privatklägerin diesbezüglich «nur» psychische und physische Gewalt, nicht jedoch einen sexuellen Missbrauch schil- derte (vgl. pag. 100 Z. 428 f.; vgl. hierzu auch die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihren Vater vom 27. Juli 2015, pag. 1026 f.). Soweit die von der Vorinstanz angeführte, originelle Aussage der Privatklägerin vom 13. August 2021 betreffend, wonach der Beschuldigte sie einmal auf die Stirn geküsst und ihr gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen (vgl. pag. 68 Z. 74 ff.: «En arrivant chez moi, il m’a fait un bisou sur le front en me disant de ne pas m’inquiéter, que tout allait bien se passer», Hervorhebung durch die Kammer), kann zudem ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits in der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2016 eine beinahe identische Aussage findet (vgl. pag. 55 Z. 279 ff. : « Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'allais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien », Hervorhebung durch die Kammer). Wie es zum Abschluss des Kredits kam, schilderte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme detailliert und nachvollziehbar. So gab sie zu Beginn der Ein- vernahme an, sie habe dem Beschuldigten zunächst Beträge von CHF 200.00, dann CHF 400.00 und dann CHF 500.00 gegeben, wobei sie hierfür keinen Vertrag gemacht hätten, er ihr jedoch versprochen habe, dieses Geld zurückzuzahlen. Der Beschuldigte habe ihr von Geldproblemen erzählt und sie schliesslich gefragt, ob sie einen Kredit aufnehmen wolle. Sie habe jedoch immer nein gesagt. Auf ihre Frage, wofür er dieses Geld benötigen würde, habe der Beschuldigte ihr einmal gesagt, er schulde jemandem CHF 70'000.00 und er müsse dieses Geld zurück- zahlen. Ein anderes Mal habe er von einem Betrag von CHF 140'000.00 gespro- chen. Er werde mehrere Personen bitten müssen, einen Kredit aufzunehmen. Sie habe nicht weiter nachgefragt, da die Tatsache, dass andere Leute dem Beschul- digten Geld ausleihen würden, sie beruhigt habe (vgl. pag. 51 Z. 81 f.). Irgendwann habe sie dann zugestimmt, ihm jedoch gesagt, dass man ihr mit ihrem Gehalt nie Geld leihen würde. Danach habe der Beschuldigte ihr angeboten, dies zu organi- sieren, indem sie so tun könnten, als ob sie einen zweiten Job hätte. Als sie ihm von ihren diesbezüglichen Bedenken und Ängsten erzählt habe, habe er sie beru- higt und ihr gesagt, er würde ihr alles bezahlen und sie werde keine Probleme ha- ben (pag. 52 Z. 132 ff.). Im Rahmen ihrer Schilderungen erwähnte sie auch origi- nelle Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie ihn diesbezüglich gebeten habe, auf seinen Sohn zu schwören, und er dies dann getan habe (pag. 52 Z. 137). 31 Weiter konnte sie detailliert und anschaulich schildern, wie sie nach F.________ (Ort) zu einer Art von Büro gefahren seien, zu einem Mann namens «R.________ oder so ähnlich». Sie sei ein paar Mal dort gewesen. Sie habe nicht alles verstan- den, jedoch wisse sie, dass dies ein Mann sei, der gefälschte Papiere mache, wel- che er dann in echte umwandle (pag. 52 Z. 138 ff.). Die ersten beiden Male sei sie mit einer Frau namens V.________ dort gewesen, A.________ [der Beschuldigte] habe sie abgeholt und diese V.________ sei bereits im Auto gewesen (pag. 52 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hielt die Privatklägerin zudem präzisierend fest, es sei korrekt, dass sie das 4. Mal in diesem Büro gewesen sei, um ein in Deutsch ver- fasstes Dokument zu unterzeichnen (pag. 53 Z. 196 ff.). Auf weitere Nachfrage gab sie zudem an, diese bei R.________ unterzeichneten Papiere nicht bei sich zu ha- ben und diese noch nie gehabt zu haben. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe nicht wirklich verstanden, was sie da unterschrieben habe, es sei alles auf Deutsch und mit technischen Wörtern gewesen und sie sei etwas unter Druck gewesen. Sie habe immer alle Unterlagen an A.________ [den Beschuldigten] weitergegeben, einschliesslich des Kreditvertrags (pag. 54 Z. 236 ff.). Auch das weitere Geschehen rund um die Kreditaufnahme schilderte die Privatklä- gerin nachvollziehbar und in sich stimmig. So habe sie nach diesen Besuchen nie mehr etwas von R.________ gehört und habe gedacht, es habe nicht funktioniert. A.________ [der Beschuldigte] habe sodann wieder mit ihr gesprochen und ihr er- klärt, dass sie gefälschte Papiere für einen gefälschten Job brauche, bei welchem sie fiktiv zu 60 % arbeite, und er ihr falsche Papiere ausstellen würde, laut welchen sie in der Q.________ (Bar) arbeite. Irgendwann sei er mit dem Auto zu ihr ge- kommen und sie habe unterschrieben (pag. 54 Z. 250 ff.). Sie habe diesen Vertrag nicht gelesen, nur durchgeblättert, es seien komplizierte deutsche Wörter gewesen (pag. 54 Z. 260). Sie hätten zunächst bei der W.________ Bank versucht, einen Kredit zu bekommen, was jedoch nicht funktioniert habe (vgl. pag. 54 Z. 268 ff.). Wie der Beschuldigte anschliessend zum Kredit bei der K.________ (Bankinstitut) gekommen sei, wisse sie nicht, sie sei nie in deren Büro gewesen. Sie wisse nicht, ob es mit R.________ gemacht worden sei, sie wisse überhaupt nichts. Auf Nach- frage, ob sie den Vertrag mit K.________ (Bankinstitut) unterzeichnet habe, sagte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Die anschliessende Nachfrage, ob es dem- nach möglich sein könne, dass sie den Vertrag unterschrieben habe, ohne sich an- zusehen, was sie da eigentlich unterschreibe, bejahte sie (pag. 55 Z. 285 ff.). Auf Frage, wie sie davon erfahren habe, dass sie einen Kredit bei K.________ (Bankinstitut) aufgenommen hätte, sagte sie schliesslich aus: «Parce que A.________ m'a dit que j'allais recevoir de l'argent sur mon compte et qu'il avait besoin de l'accès à mon compte en banque. A votre question il voulait l'accès à mon compte pour aller chercher l'argent lui-même. Je lui ai donc prêté ma carte de banque pour qu'il fasse des retraits » (pag. 55 Z. 297 ff.). Insbesondere in der Einvernahme vom 13. August 2020 schilderte die Privatkläge- rin eindrücklich, wie der Beschuldigte sich ihr gegenüber verhielt, als er mit den Vertragsdokumenten zu ihr kam und sie sich weigerte, diese zu unterzeichnen. So sei er einmal bei ihr zu Hause unten bei der Strasse vorbeigekommen und habe Dokumente dabeigehabt, welche sie nicht verstanden habe, weil alles auf Deutsch geschrieben gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle diese Dokumente unter- 32 schreiben, doch sie habe versucht, sich ihm zu widersetzen. Als sie ihm gesagt ha- be, dass sie dieses Dokument nicht unterschreibe und er aufhören solle, habe er im Auto, in dem sie sich befunden hätten, ein Küchentuch hochgehoben, so dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können. Dies habe ausgereicht, um sie zu erschrecken. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als die Dokumente zu unter- schreiben. Sie habe solche Angst gehabt. Sie habe nicht gewusst, was sie unter- schreibe. Der Beschuldigte habe es einfach eilig gehabt. Sie habe wieder das Ge- fühl gehabt, ihre letzten Stunden zu erleben. Nachdem sie unterschrieben habe, habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle aus dem Auto aussteigen und wegge- hen. Als sie ihn gefragt habe, was sie da unterschrieben habe, habe er ihr gesagt, dies sei nichts für sie, habe den Wagen gestartet und sei davongefahren (vgl. pag. 68 Z. 80 ff.). Auch diese Schilderungen wirken selbsterlebt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es für die Privatklägerin betreffend den Vorfall mit dem Mes- ser ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten schwerer zu belasten, indem sie hätte vorbringen können, dass er das Messer in die Hand genommen und ge- gen sie gerichtet habe. Indem sie demgegenüber lediglich aussagte, er habe das Küchentuch hochgehoben und sie habe bloss die Spitze des Messers gesehen, welches unter einem Küchentuch im Auto gelegen habe, hat sie den Vorfall mit dem Messer nicht dramatisiert und darauf verzichtet, ihr Handeln (weshalb sie trotz anfänglicher Weigerung die Dokumente unterzeichnete) noch verständlicher zu machen. Durch das Vorzeigen des Messers wollte der Beschuldigte die Privatklä- gerin in Angst und Schrecken versetzen und sie zur Unterzeichnung der Dokumen- te bewegen. Zwar dürfte die Privatklägerin den konkreten Inhalt der Dokumente, welche sie auf Druck des Beschuldigten unterzeichnete, nicht (vollständig) verstan- den haben. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit dem Beschul- digten auch auf Deutsch unterhielt, und sie aufgrund der vorausgegangenen Ge- spräche mit dem Beschuldigten wusste, dass er versuchte, auf ihren Namen und mit gefälschten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einen Kredit zu er- langen, geht die Kammer davon aus, dass sie zumindest in groben Zügen wusste, was sie unterzeichnete bzw. um was es in der Sache ging. Auf Vorhalt, dass am 21. Juni 2016 CHF 3’000.00 abgehoben worden seien, und auf Frage, wer diese Abhebung gemacht habe, sagte die Privatklägerin, dies sei der Beschuldigte gewesen. Er habe ihre Karte gehabt und ihr nichts von dieser Ab- hebung erzählt. Auf Vorhalt, dass am selben Tag weitere CHF 26'000.00 abgeho- ben worden seien, gab die Privatklägerin sodann an, dies sei sie gewesen. A.________ [der Beschuldigte] habe sie am Arbeitsplatz abgeholt und ihr gesagt, sie solle das Geld abholen gehen. Als sie zur Bank gegangen sei, habe er im Auto gewartet. Sie sei das Geld holen gegangen und habe es ihm anschliessend gege- ben (pag. 55 Z. 306 ff.). Insgesamt sind die Schilderungen der Privatklägerin, wie es zum Abschluss des Kreditvertrags und zum Bezug der Kreditsumme kam, über alle Einvernahmen hin- weg konsistent und in sich stimmig ausgefallen (vgl. pag. 51 ff.; pag. 67 Z. 26 ff.; pag. 68 Z. 80 ff.; pag. 1203 ff.; pag. 1507 Z. 37 ff.). Sie wirken durchwegs selbster- lebt und enthalten weder Übertreibungen noch Aggravierungen. Die Privatklägerin gab zudem jeweils an, wenn sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht (mehr) wusste. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, die an den (belastenden) Aussa- 33 gen der Privatklägerin zweifeln liessen. Es kann folglich als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin aufgrund des drohenden Verhaltens des Beschuldigten ge- zwungen sah, die von ihm vorgelegten Dokumente betreffend den Kreditantrag zu unterzeichnen, namentlich den fiktiven Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Q.________ (Bar). Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeführten Altersunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Unerfahrenheit der Privatklägerin ist schliesslich präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte 11 Jahre älter ist als die Privatklägerin und letztere angab, vor dem Beschuldigten zwei Freunde ge- habt zu haben (pag. 1202 Z. 44). 11.1.6 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die (belastenden) Aussagen der Privat- klägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 11.1.7 Zusammenstellung diverser Aussagen Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung die Aussagen der Privat- klägerin nicht durchgehend mit der entsprechenden Fundstelle in den Akten wie- dergegeben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorwürfe werden deshalb nachfolgend – teilweise wiederholend und teilweise ergänzend – die Aussagen der Privatklägerin zum Verhalten des Beschuldigten nochmals in zusammenfassender Weise und thematisch geordnet unter Angabe der Fundstelle wiedergegeben. Aussagen bzgl. des allgemeinen Verhaltens des Beschuldigten: Zum Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin u.a. Fol- gendes aus: Der Beschuldigte sei ihr gegenüber besitzergreifend (pag. 67 Z. 33 und 49) und herabsetzend gewesen (pag. 78 Z. 436 ff.; pag. 94 Z. 208). Er habe ihr gesagt, sie sei wie eine Grossmutter, die zu Hause bleibe (pag 50 Z. 58). Sie sei nicht hübsch ohne Make-Up und nicht gut gewesen (pag. 50 Z. 59 f.; pag. 92 Z. 133 f.). Sie sei hässlich und ein «Nichtsnutz» (pag. 75 Z. 327 f.). Es habe ihn zum Lachen gebracht, als er sie z.B. auf die Brust und gegen die Wand gedrückt habe (pag. 75 Z. 341 f.). Dies habe ihr wehgetan. Aber nicht die physische Gewalt sei das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Am erniedrigs- ten sei gewesen, als er mit seinem Penis auf ihr Gesicht und ihren Kopf geschla- gen habe. Als sie gesagt habe, dass er aufhören solle, habe er nur gelacht. Es ha- be ihn amüsiert (pag. 76 Z. 360 f.; pag. 93 Z. 185; pag. 1202 Z. 22 ff.). Manchmal habe er sie ohne Grund gestossen oder geschlagen. Darüber habe er sich eben- falls amüsiert (pag. 1202 Z. 7 f.). Auch verbal sei der Beschuldigte ihr gegenüber aggressiv gewesen (pag. 67 Z. 39; pag. 69 Z. 106 f.; pag. 75 Z. 329; pag. 94 Z. 208; pag. 1202 Z. 6). Als sie ihm ge- genüber ihren Trennungswunsch geäussert habe, habe er ihr Folgendes gesagt: «Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu ha- bites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça » (pag. 68 Z. 57 ff.). Auch habe er gesagt, dass er bekom- me, was er wolle (pag. 78 Z. 432). Als er sie gegen die Wand gedrückt und gewürgt habe, und sie das Gefühl gehabt habe, dass dies das Ende sei und sie so sterben 34 würde, habe er sie nach einiger Zeit wieder losgelassen und ihr gesagt, er könne noch viel Schlimmeres tun, wenn sie nicht tue, was er wolle. Dabei habe er ihr ei- nen Revolver gezeigt, der in seinem Schrank gelegen habe und gesagt, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] zu benutzen (pag. 68 Z. 67 ff.; pag. 79 Z. 478). Der Revolver sei bei ihm zu Hause in seinem Schrank zwischen Kleider- stapeln gewesen. Sie habe ihn nicht ganz gesehen, da er ihn nur ein wenig ange- hoben habe (pag. 79 Z. 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.). Aussagen bzgl. der physischen Gewalt: Bezüglich der physischen Aggressivität des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin aus, er habe Gegenstände geworfen (pag. 67 Z. 40 f.). Er habe sie stark gedrückt (pag. 67 Z. 46). Er habe sie gegen die Wand gedrückt (pag. 67 Z. 46; pag. 75 Z. 341; pag. 79 Z. 480) und gewürgt (pag. 68 Z. 68; pag. 75 Z. 335; pag. 79 Z. 487 ff.; pag. 92 Z. 153; pag. 93 Z. 163; pag. 94 Z. 197 und 203). Er habe sie geschlagen (pag. 67 Z. 46; pag. 92 Z. 153). Sie habe einmal zurückgeschlagen pag. 75 Z. 337; pag. 1202 Z. 7). Er habe sie angespuckt (pag. 67 Z. 46 f.) und ihr einmal in seiner Wohnung einen Revolver im Schrank seines Zimmers gezeigt (pag. 68 Z. 71 f.; pag. 79 Z. 478 und 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.; pag. 1202 Z. 8). Er habe aggressiv reagiert, als sie sich geweigert habe, die ihr vorgelegten Dokumen- te zu unterzeichnen (pag. 69 Z. 114 f.; pag. 72 Z. 215) und im Auto ein Küchentuch so hochgehoben, dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können (pag. 68 Z. 84 ff.; pag. 79 Z. 479 und 502 ff.; pag. 97 Z. 343 ff.; pag. 1202 Z. 8 f.). Er sei bei ihr zu Hause und bei ihrer Arbeit aufgetaucht und habe sie jeweils aufgesucht (pag. 68 Z. 78). Er sei auch während des Geschlechtsverkehrs aggressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329). Er habe sie bei ihm zu Hause ohne Grund herumge- schubst (pag. 75 Z. 335; pag. 92 Z. 153; pag. 94 Z. 208) und sie jeweils auf die Brust gedrückt (pag. 75 Z. 341) und gekniffen (pag. 75 Z. 335). Sie habe ihn einmal schlagen wollen, worauf er ihr eine Ohrfeige verpasst habe, die so stark gewesen sei, dass ihr klar geworden sei, dass sie nicht gegen ihn ankommen würde (pag. 75 Z. 336 f.). Einmal, als sie auf dem Bett gesessen habe, habe er ihre Handgelenke gehalten und gesagt, sie solle versuchen, sich zu wehren, er habe mehr Kraft als sie. Als er sie gegen die Wand gedrückt und ihre Handgelenke festgehalten habe, habe sie gewusst, dass sie sich nicht bewegen könne (pag. 79 Z. 479 ff.). Aussagen bzgl. der sexuellen Übergriffe: Betreffend die sexuellen Übergriffe sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschul- digte sie wiederholt mit seinem Penis ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen ha- be (pag. 67 Z. 45 f.; pag. 76 Z. 359 f.; pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17), wobei sein Penis die meiste Zeit erigiert gewesen (pag. 81 Z. 562) und sie entweder auf dem Bett gesessen und er gestanden oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Er sei ag- gressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329 und 362) und habe sie geschlagen (pag. 78 Z. 451), geohrfeigt (pag. 78 Z. 454), angespuckt (pag. 78 Z. 454) und auf die Hände geschlagen, als sie ihn am Ausziehen ihrer Kleider habe hindern wollen (pag. 78 Z. 455). Er habe sie gepackt und mit Gewalt genommen (pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403) und ihr gesagt, er habe mehr Kraft als sie und dabei mit noch mehr 35 Kraft auf ihre Abwehrversuche reagiert (pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 11.2 Aussagen des Beschuldigten Bei seiner ersten Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, da sein Anwalt nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte und er nur im Beisein seines Verteidigers Aussa- gen machen wollte (pag. 103 Z. 15 ff.). Die zweite Einvernahme fand erst ein Jahr später am 10. Dezember 2018 statt, wobei es einzig um den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG ging (pag. 105 ff.). Im Rahmen die- ser Einvernahme antwortete der Beschuldigte zwar auf einzelne, unverfängliche Fragen, verweigerte darüberhinausgehend aber weitgehend die Aussage. Die erste Konfrontation mit den Vorwürfen der Privatklägerin betreffend physische, psychische und sexuelle Gewalt erfolgten anlässlich der dritten Einvernahme vom
  66. Januar 2021 (pag. 134 ff., insbesondere ab pag. 138 ff.), nachdem die Privat- klägerin den Beschuldigten an ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 massiv be- lastet hatte. Dabei fällt auf, dass er gleich zu Beginn seine früheren Aussagen «ein wenig korrigieren» wollte (pag. 134 Z. 22) und in der Folge die Beziehung zur Pri- vatklägerin als «reine Sexbeziehung» bezeichnete, die über das Dating Portal X.________ zustande gekommen sei, und im Rahmen welcher sie sich «ein paar Mal getroffen» hätten (pag. 134 Z. 35 f.). Gleichzeitig versuchte er, auf Distanz zu gehen und der Privatklägerin die aktive Rolle zuzuschieben (vgl. z.B. pag. 134 Z. 32 ff.: «Ich versuchte von Beginn weg ein bisschen Abstand zu ihr zu haben, sie hat sich aber dann immer wieder bei mir gemeldet und Druck gemacht. Ich blieb auf Distanz und habe mich nicht bei ihr gemeldet»; pag. 135 Z. 66 ff.: «Als ich zurückgekommen bin, hat sie die ganze Zeit Druck gemacht und zu stressen be- gonnen und hat dann auch die ganze Zeit von Kindern gesprochen, etc.»). Auch übertrieb der Beschuldigte bei der Geltendmachung von Erinnerungslücken mit ei- nem zu langen Zeitablauf, indem er aussagte, er könne sich nicht mehr so gut erin- nern, das sei 6-7 Jahre her (pag. 134 Z. 42 f.). Tatsächlich waren zum damaligen Zeitpunkt im Januar 2021 erst rund die Hälfte des geltend gemachten Zeitablaufs, d.h. 3-4 Jahre, vergangen. Konkret auf die Vorwürfe der sexuellen Gewalt angesprochen, verneinte der Be- schuldigte, dass er und die Privatklägerin ein Paar gewesen seien (pag. 138 Z. 172), und gab die Dauer der via Dating-Portal zustande gekommenen «Sexbe- ziehung» mit ca. 9 Monaten an (pag. 138 Z. 176 und 179). Übereinstimmend zu den Aussagen der Privatklägerin gab er an, dass sie bei ihm zu Hause, im Auto und im Wald Sex gehabt hätten (pag. 138 Z. 190), schob aber direkt nach, dass der Sex immer einvernehmlich gewesen sei, er nie etwas erzwungen habe und sie nie etwas gesagt habe (pag. 138 Z. 191). Sodann sprach er erneut der Privatklägerin den aktiven Part zu (pag. 138 Z. 198 f.: «Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte ich jeden Tag anrufen können. Aber ich selber musste mich etwas distanzieren, denn ich habe es nicht gerne, wenn mir jemand die Luft abstellt»). Auf Frage, ob der Geschlechtsverkehr nur vaginal oder auch anal gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, es sei lediglich zu vaginalem Sex gekommen, wobei er 36 angab, dass es teilweise auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 138 191 f.; pag. 139 Z. 203 ff.; vgl. ferner pag. 1519 Z. 32 f.). Sodann gab er zu Protokoll, sie hätten jeweils «normalen Sex» gehabt, «kein Sadomaso oder weiss nicht was», und die Privatklägerin habe nie gesagt, dass ihr etwas weh tun würde (pag. 138 Z. 196 f.). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm vorgehaltenen Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 139 f. Z. 213 ff.; namentlich bzgl. Lustempfinden, seines zunehmend aggressiven Verhaltens, der Auseinandersetzung im Hotel in U.________, der Behauptung der Privatklägerin, wonach er jeweils seinen Penis gegen ihr Gesicht und auf ihren Kopf geschlagen habe, des erzwungenen Ge- schlechtsverkehrs, des gewaltsamen Ausziehens, des Würgens sowie des Zeigens des Revolvers und des Messers). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn falsch belasten sollte, gab er an, er wisse nicht, was sie dazu gebracht habe, dass sie so etwas aussage, dass er ein Vergewaltiger sein soll. Er habe so etwas «nicht nötig» und habe in der Kindheit selbst Erfahrungen gemacht, die nicht schön gewesen seien. Für ihn seien solche Leute Abschaum, und wer so etwas erfinde, sei noch schlimmer. Er hoffe, die Privatklägerin sei glücklich mit ihren Aussagen (pag. 141, Z. 279 ff.). Weiter sagte er, er wisse, dass er es nicht gemacht habe. Was er heute habe sagen wollen, habe er gesagt. Das, was er falsch gemacht habe, habe er ge- sagt. Er sei ehrlich gewesen. Er überlasse es ihnen [Anm.: den Strafverfolgungs- behörden], was sie damit machten, das sei nicht in seiner Hand (pag. 140 Z. 256 ff. und pag. 141 Z. 281 ff.; ferner pag. 141 Z. 298 f. und 301). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorwürfe der Privat- klägerin betreffend die sexuellen Übergriffe lediglich in Abrede stellte, so dass sei- ne Aussagen diesbezüglich wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. So sagte er auf Vorhalt, wonach es auch in seinem Auto zu gewaltsamen sexuellen Übergriffen von ihm auf die Privatklägerin gekommen sein soll, lediglich aus, das stimme nicht, er habe sie nie gezwungen, gepackt oder sie gedrängt. Dies würde er nie machen, er sei nicht so ein Typ, er sein kein Vergewaltiger, er habe so etwas nicht nötig und dies auch nie nötig gehabt. Er wisse nicht, wie sie zu solchen Aussagen komme, das sei für ihn unbegreiflich (pag. 140 Z. 254 ff. und pag. 1519 Z. 32 f.). Dass es nebst dem vaginalem auch zu oralem Geschlechtsverkehr gekommen sei, bestätig- te der Beschuldigte auf Nachfrage (pag. 1520 Z. 2 f.), behauptete jedoch ebenfalls, dies sei immer einvernehmlich gewesen. Dass es jemals zu Analverkehr gekom- men sei, bestritt der Beschuldigte bzw. gab an, sich nicht mehr zu erinnern (pag. 1519 Z. 46). Der Beschuldigte sagte sodann mehrfach aus, dass er die Schilderungen der Pri- vatklägerin hinsichtlich der sexuellen Übergriffe für selbsterlebt und glaubhaft er- achte. So sagte er aus: «So wahrheitsgetreu, wie sie das aussagt, glaube ich es ihr, dass sie das erlebt hat. Aber es ist nicht mit mir passiert» (pag. 141 Z. 291 f.; vgl. auch pag. 137 Z. 126 f.). Er gehe davon aus, die Privatklägerin habe so etwas erlebt. Ihre Erzählungen empfinde er nicht als frei erfunden. Er selbst sei jedoch nicht der Typ, der so etwas mache (pag. 141 Z. 298 ff.). Die Erklärung des Be- schuldigten, wonach die Privatklägerin die geschilderten Erlebnisse mit jemand an- derem erlebt haben müsse, schliesst die Kammer – wie bereits weiter oben festge- halten (E. 11.1.3 oben) – angesichts der durchwegs stimmigen Aussagen der Pri- 37 vatklägerin zur Beziehung mit dem Beschuldigten und der innerhalb der Beziehung erlebten physischen, psychischen und sexuellen Gewalt aus. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bewusst war und damit – wenig überzeugend – versuchte, seine Täterschaft in Abrede zu stellen. Bezüglich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verwechslung des Täters durch die Privatklägerin ausgeschlossen werden könne, ist anzumerken, dass – sollte es sich tatsächlich um eine Falschaussage seitens der Privatklägerin handeln – dies kaum auf einer Verwechslung beruhte, sondern auf einer bewussten Falschbelastung. Für eine bewusste Falschbelastung fehlen jedoch – wie bereits weiter oben ausge- führt (E. 11.1.5 oben) – jegliche Anhaltspunkte. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich sodann diverse Ungereimtheiten sowie unstimmige und teils widersprüchliche Angaben. So bezeichnete der Be- schuldigte das Verhältnis zur Privatklägerin zwar wiederholt als reine Sexbezie- hung (vgl. u.a. pag. 134 Z. 35), sagte gleichzeitig jedoch aus, dass er die Privatklä- gerin «wirklich gern gehabt» habe und sie «eine Liebe» gewesen sei (pag. 142 Z. 335 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, es sei eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1519 Z. 26 f.). Auf entsprechenden Vorhalt seiner wenig stimmigen Aussagen versuchte er sich dahingehend zu erklären, dass es nicht so sei, dass er die Privatklägerin nicht gerne gehabt habe, aber es sei für ihn halt eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1526 Z. 28 f.). Seine Aussage, wo- nach die Privatklägerin für ihn nur eine Sexbeziehung gewesen sei, mit der er sich «ein paar Mal» getroffen habe, steht sodann im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage, ob er während der 9 Monate Leute aus ihrem Freundeskreis gekannt habe. So antwortete er auf diese Frage, die Privatklägerin habe ihn immer «aussen vorn gehalten» und es sei ihm immer vorgekommen, als ob sie ihn habe verste- cken wollen (pag. 141 Z. 305 f.). Auch hinsichtlich des Kredits machte der Beschul- digte wenig stimmige Angaben. So behauptete er zunächst, nicht gewusst zu ha- ben, wofür der Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG gewesen sei, indem er auf die Frage, warum die Privatklägerin einen Kredit von CHF 30'000.00 habe aufneh- men sollen, aussagte: «Das müssen Sie sie fragen, nicht mich» (vgl. pag. 112 Z. 310). Später antwortete er auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, einen Kredit zu beantragen, dass die Privatklägerin gefragt habe, da sie unbedingt allein habe wohnen wollen (pag. 134 Z. 41). Der Einwand des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin kaum um CHF 800.00 gebeten hätte, wenn er ihr das ganze Geld genommen hätte (pag. 136 Z. 105 f.), verfängt nach Ansicht der Kammer nicht, will er doch selbst nach seinen eigenen Schilderungen vor den CHF 800.00 bereits CHF 3'000.00 erhalten haben (vgl. pag. 134 Z. 28 ff.: «Unsere Abmachung war, dass ich CHF 3'000.-- von ihr bekomme aber nicht dafür, dass ich ihr helfe den Kredit zu bekommen, sondern für Sommerferien, die ich mit meinem Sohn verbrin- gen wollte. Ich hatte damals keinen Job und kein Geld»). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt weder einen Job noch Geld und gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hohe Schulden erwähnt. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihm nur deshalb eine Vollmacht über ihr Konto gegeben, damit er die CHF 3'000.00 habe abheben können (pag. 1522 Z. 18 ff.) bzw. hätte abheben können, wenn der Kredit in der Zeit seiner Ferienabwesenheit bewilligt worden wäre (pag. 135 Z. 50 ff.), verfängt ebenso wenig. So ist bereits wenig nachvollziehbar, 38 weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine umfassende Vollmacht über ihr Konto hätte einräumen sollen, wenn der Kredit – wie vom Beschuldigten stets be- hauptet – für sie selbst bestimmt war. Vollends widersprüchlich wird es, wird berücksichtigt, dass der Kredit am 21. Juni 2016 und demnach noch vor den Feri- enabwesenheit des Beschuldigten ausbezahlt wurde. Das Szenario, für welches die Vollmacht gemäss den Aussagen des Beschuldigten angeblich errichtet worden war, ist somit nicht eingetreten. Dennoch war es der Beschuldigte, der den Betrag von CHF 3'000.00 abhob, und zwar mit der Bankkarte der Privatklägerin (vgl. pag. 135 Z. 54 ff.). Des Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu, aus welchem Grund er die CHF 3'000.00 von der Privatklägerin erhalten bzw. verlangt und wofür er diese schlussendlich verwendet haben will. So sagte er zunächst aus, er habe diese CHF 3'000.00 für Sommerferien mit seinem Sohn be- kommen, da er damals keinen Job und kein Geld gehabt habe (pag. 134 Z. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er auf Frage, weshalb er diese CHF 3'000.00 erhalten habe bzw. für was dieser Betrag gewesen sei, hingegen aus, diesen für die Person, welcher der Privatklägerin den Vertrag gemacht habe, erhalten zu haben (pag. 1525 Z. 10). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin (eingestandenermassen) beim Erlan- gen des Kredits geholfen und über eine Vollmacht ihres Kontos verfügt haben soll, wenn es – wie von ihm behauptet – eine reine Sexbeziehung mit ein paar Treffen gewesen wäre und er – wie ebenfalls von ihm vorgebracht – von Anfang an ver- sucht haben will, auf Abstand zur Privatklägerin zu gehen. Es lässt sich schlicht nicht plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte vor diesem von ihm geschilder- ten Hintergrund einen derart grossen Aufwand (Beschaffung gefälschter Dokumen- te, fiktive Lohneinzahlungen auf ihr Konto über drei Monate) für die Kreditbeschaf- fung hätte betreiben sollen. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr nahelie- gend, dass der Beschuldigte diesen Aufwand (mit Erlangung einer Vollmacht, der Bankkarte und des Pins) nicht einzig für einen Betrag von CHF 3'000.00 betrieb, sondern um sich der Kreditsumme habhaft zu werden. Dafür spricht, dass der Be- schuldigte Schulden hatte (vgl. pag. 136 Z. 110) und weitere Geldbeträge von der Privatklägerin erhältlich machen konnte. Es muss mithin davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin u.a. auch deshalb such- te und aufrechterhielt, um an Geld zu gelangen. Die angeführten Beispiele zeigen exemplarisch, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konsistent ausgefallen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Aussagen nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen teilweise anpasste. So beispielsweise, als er nach entsprechendem Vorhalt eingestand, die Geldbeträge, die als fiktive Lohnzahlungen auf das Konto der Privatklägerin einbe- zahlt worden waren, wieder abgehoben hat (pag. 136 Z. 89 ff.). Nur wenige Fragen zuvor verneinte er dies noch bzw. wollte er sich nicht mehr genau erinnern können, ob er vor den CHF 3'000.00 bereits Geld ab dem Konto der Privatklägerin abgeho- ben hatte (pag. 135 Z. 70 f.). Ergänzend kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1303 f.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): (…) Zudem stellte er (der Beschuldigte) jeglichen Streit und Gewaltanwendung durch ihn in Abrede und versuchte dies auf Andere zu schieben, indem er angab, dass die Privatklägerin möglicherweise 39 Druck von ihrem jetzigen Ehemann gehabt haben könnte und deshalb Falschaussagen mache. Zu detaillierten Fragen wollte er jeweils nichts wissen und gab an, man müsse die Privatklägerin fragen. Im Aussageverhalten des Beschuldigten sind auch keine Realitätskennzeichen erkennbar, wie das Verknüpfen von Emotionen mit den geschilderten Handlungen oder das Angeben von Erinnerungslü- cken. Er belastete sich nur insofern selbst, indem er zugab, der Privatklägerin mit den gefälschten Un- terlagen geholfen zu haben. Oder indem er erklärte, dass er CHF 800.00 von der Privatklägerin erhal- ten habe, als er sich im AC.________ (Land) befunden habe (wobei diese Aussage jedoch von jener der Privatklägerin abweicht, welche von einem Betrag von CHF 600.00 sprach). Dies jedoch erst, nachdem er Kenntnis über die objektiven Beweismittel hatte. (…) Dabei gab er nur so viel zu, wie man ihm anhand der objektiven Beweismittel nachweisen konnte (wie etwa auch das Abheben der fiktiven Lohnzahlungen durch die Q.________ (Bar)). Mit dem Kredit selbst wollte er jedoch nichts zu tun gehabt haben. Seine Aussagen sind lebensfremd und nicht in ei- nen sachlichen Kontext zu bringen. Insgesamt sind die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – wenig glaubhaft und vermögen sie die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Aussagen des Beschul- digten kann mithin nicht abgestellt werden. 11.3 Aussagen P.________ (damaliger Geschäftsführer der Q.________ (Bar)) Betreffend die Aussagen von P.________ erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1304 f.; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von [...] P.________ tragen zum Kerngeschehen der angeklagten Sachverhalte nicht viel bei. Jedenfalls belasten die Aussagen von P.________ den Beschuldigten nicht weiter. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser selbst als beschuldigte Person in einem abgetrennten Ver- fahren u.a. wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zum Betrug fungierte (vgl. pag. 6 ff.). Es war mithin sein Recht, sich nicht selbst zu belasten. Davon dürfte P.________ vorliegend Gebrauch gemacht und deshalb angegeben haben, die Privatklägerin habe tatsächlich bei ihm gearbeitet. Seine Aussagen zur Anstellung von C.________ sind unglaubhaft, da er einerseits angab, jemanden im Service benötigt zu haben, um später zuzugeben vor und nach der Anstellung der Privatklägerin die Servicearbeiten selbst übernommen zu haben. Ausserdem widersprechen die Aussagen von P.________ auch den eingeholten Auskünften der K.________ (Bankinstitut) AG, wonach er am 14.06.2016 gegenüber der Bank angab, dass sich C.________ in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis befinde und er mit ihrer Arbeit zufrieden sei (pag. 470). Auch seine Aussagen betreffend das ausbezahlte Gehalt von C.________ wirken lebensfremd. Demnach soll er einen Teil per Banküber- weisung und einen Teil bar bezahlt haben. Dies stimmt schlicht auch nicht mit den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie den objektiven Beweismitteln (Bankauszüge) überein. Des- halb sind die Aussagen insgesamt unglaubhaft. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von P.________ wenig zur Erhellung des Sach- verhalts beitragen und er sich primär bemüht zeigte, seine eigene Rolle klein- und sich dadurch aus seiner misslichen Lage, in die er sich gebracht hatte, herauszure- den. Seine Aussagen sind durchwegs unglaubhaft, weshalb auf diesen nicht abge- stellt werden kann. 40 11.4 Aussagen Y.________ Y.________ verweigerte als Auskunftsperson die Aussage unter Hinweis auf ein laufendes Tötungsdelikt, betreffend das er zuerst als Auskunftsperson befragt wor- den und nach seinen Aussagen nun die beschuldigte Person sei (pag. 44 ff., 47). Aus seiner Einvernahme lassen sich somit ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. 11.5 Objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1295 f. und pag. 1300 f.; S. 26 f. und 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die Sexualdelikte betrifft liegen den Akten keine objektiven Beweismittel vor. Es ist diesbezüglich einzig belegt, dass sich die Privatklägerin im Sommer 2015 in der Institution T.________ (vgl. Schrei- ben vom 08.09.2021, pag. 79 [recte: 749]), welche Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe und eine Un- terkunft anbietet, befand. Dieser Umstand ist jedoch nicht bestritten. Die nachfolgende Beweiswürdigung stützt sich deshalb auf die Würdigung der subjektiven Beweismit- tel. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage Konstellation, welche bei Sexualdelikten regelmässig vor- kommt, gilt es, die Aussagen der involvierten Personen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sowie zu würdigen. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Erpressung/evtl. Nötigung/evtl. Drohung sowie der Nöti- gung zum Nachteil von C.________: Anhand des Kontoauszugs vom 30.06.2016 (pag. 512) sowie der Quittung der Z.________ (Bankin- stitut) vom 21.06.2016 (pag. 525) ist beweismässig erstellt, dass am 21.06.2016 CHF 3’000.00 am Bankomat in F.________ (Ort) vom Konto von C.________ bezogen wurden sowie, dass gleichen- tags bei der Z.________ (Bankinstitut) in I.________ (Ort) CHF 26'000.00 ebenfalls vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden. Gestützt auf die Z.________ (Bankinstitut) Bankvollmacht vom 21.03.2016 (pag. 87) ist zudem belegt, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt über eine Bank- vollmacht der Privatklägerin und somit über Verfügungsmacht über das Konto der Privatklägerin ver- fügte. Weiter liegt die Quittung vom 24.10.2017 (pag. 130) vor, welche den Erhalt von CHF 600.00 durch den Beschuldigten belegen soll. Da diese Quittung jedoch kaum lesbar ist, dient diese nur be- dingt als Beweis des bestrittenen Sachverhalts, womit nachfolgend eine Würdigung der subjektiven Beweismittel zu erfolgen hat. Hinsichtlich des weitergehend bestrittenen Sachverhalts lassen sich den objektiven Beweismitteln ebenfalls keine weiteren relevanten Erkenntnisse entnehmen, weshalb nachfolgend die Aussagewürdigung der beteiligten Personen zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG: In Bezug auf die Kreditsache liegen, (sic!) diverse objektive Beweismittel vor. Anhand dieser Unterla- gen ist beweismässig erstellt, dass am 23.05.2016 ein Kreditvertrag zwischen der K.________ (Bank- institut) AG und C.________ abgeschlossen wurde (vgl. pag 84 ff.) und in der Folge der Betrag von CHF 30'000.00 der Privatklägerin am 21.06.2016 auf ihr Z.________ (Bankinstitut) Bankkonto gutge- schrieben wurde (vgl. Kontoauszug vom 30.06.2016; pag. 512). Weiter ist mittels der Unterlagen be- legt, dass die Privatklägerin von O.________ (Geschäft) S.A. nur einen bescheidenen monatlichen Lohn (brutto rund CHF 2’500.00) erhielt (vgl. Lohnblätter von Februar 2016, März 2016 und April 2016 der O.________ (Geschäft) S.A., pag. 464 ff.). Ferner wurde am 01.03.2012 ein Arbeitsvertrag zwi- schen P.________ und der Privatklägerin abgeschlossen (pag. 116 f.), wobei das genannte Datum des Vertrages offensichtlich falsch sein muss (vgl. Aussage gemäss pag. 147, Z. 123). Demnach wurden der Privatklägerin im März, April und Mai 2016 von der Q.________ (Bar) drei Lohnzahlungen 41 (vgl. pag. 118, pag. 120, pag. 122) vergütet, welche gleichentags wieder vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden (vgl. Kontoauszüge pag. 118, pag. 120, pag. 122 sowie Quittungen pag. 119, pag. 121 und pag. 123). Auch wurden entsprechende Lohnblätter ausgestellt (pag. 467 ff.). Zudem ist gestützt auf das Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 03.08.2018 inkl. Beilagen erstellt, dass die hiervor genannten Unterlagen tatsächlich bei der Bank eingereicht wurden. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte auf dem Laptop seiner Ehefrau in einem nach ihm be- nannten Ordner (vgl. pag. 40) ein Darlehensvertragsmuster datiert vom 07.06.2017 (pag. 39) abge- speichert hatte, welches zuletzt am 14.09.2017 geändert wurde (vgl. pag. 40). Mithin ist beweismäs- sig erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Erstellung von Darlehensverträgen auseinandersetzte [Anmerkung der Kammer: pag. 462 ff.]. Schliesslich lässt sich auch der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und P.________ sowie Y.________ (vgl. Facebook-Einträge, pag. 36 ff.) nachweisen. Ersterer hat dem Beschuldigten zu den gefälschten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnblätter) verholfen (vgl. nachfolgende Aussagewürdi- gung). Der nachgewiesene Kontakt zu Y.________ stützt die Aussagen der Privatklägerin, wonach dieser sie bei den Treffen dieses R.________ begleitet und ein Freund des Beschuldigten sei. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Aus den von der Vorinstanz erwähnten objektiven Beweismitteln (pag. 84 ff.) geht weiter hervor, dass es bei dem zwischen der K.________ (Bankinstitut) AG und der Pri- vatklägerin abgeschlossenen Kreditvertrag um einen Gesamtkreditbetrag von CHF 45'654.00 ging, sich zusammensetzend aus der Darlehenssumme sowie den Zinsen und Kosten. Hinsichtlich des fingierten Arbeitsvertrags ist sodann ergän- zend festzuhalten, dass P.________ im Zeitpunkt des im Vertrag angeführten Da- tums (1. März 2012) gemäss eigenen Aussagen noch kein Geschäft führte (vgl. pag. 147 Z. 123 f.). 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer – basierend auf den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin – die angeklagten Sachverhalte mit folgenden Präzisierun- gen als erstellt: Der Beschuldigte begann bereits nach wenigen Wochen bzw. nach etwas mehr als einem Monat, nachdem sie sich kennengelernt hatten, die Privatklägerin zu belei- digen und sie und ihre Familie mit dem Tod und mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Die physische und psychische Gewalt steigerte sich im Ver- laufe der Beziehung und war begleitet von wiederholten sexuellen Übergriffen. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ih- rem Vater (Aufenthalt im Frauenhaus), in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunterschied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychi- schen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr getraute, sich ihm zu widersetzen. Betreffend die sexuellen Übergriffe erachtet die Kammer basierend auf den glaub- haften Aussagen der Privatklägerin sodann als erstellt, dass es in der Zeitspanne ab August 2015 bis und mit Sommer 2016 zu mindestens 15 sexuellen Übergriffen 42 kam (vgl. u.a. pag. 76 Z. 384 ff.; pag. 80 Z. 526 ff.; pag. 98 Z. 374 ff.; pag. 99 Z. 387 ff.; pag. 1201 Z. 22; pag. 1202 Z. 29), wobei es im Rahmen dieser Übergriffe mindestens drei Mal zu nicht einvernehmlichem Vaginalverkehr (pag. 77 Z. 395 ff.), mindestens fünf Mal zu nicht einvernehmlichem Analverkehr (pag. 80 Z. 524 und 528) und mindestens sieben Mal zu nicht einvernehmlichem Oralverkehr kam (pag. 77 Z. 393 und 399 f.). III. Rechtliche Würdigung
  67. Revision des Sexualstrafrechts Da die revidierten Strafnormen des Sexualstrafrechts nicht milder sind, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar (vgl. hierzu auch E. 19 unten).
  68. Vergewaltigung (mehrfach begangen) 13.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1307 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte während [...] der [...] Beziehung an der Privatklägerin an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in sei- nem Auto mehrfach (mindestens drei Mal) nicht einvernehmlichen Vaginalverkehr vollzogen hat. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Person weiblichen Geschlechts. Gemäss erstelltem Sach- verhalt führte der Beschuldigte sein Glied in die Vagina der Privatklägerin ein. [...] Indem der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin, den sie verbal klar äusserte (sie wolle nicht) und körperlich manifestierte (Versuche den Beschuldigten wegzuschieben, Festhalten der Kleidung), wahrnahm und ignorierte (sie werde schon Lust bekommen) bzw. durch körperliche Gewalt (Kraft aufwenden, auf die Hände schlagen, wenn sie ihre Kleidung festhielt) brach, hat er den Beischlaf erzwungen und die Ver- gewaltigung vollendet. Die Privatklägerin hat sich damit und soweit zumutbar, nämlich zunächst kör- perlich durch Wegstossen des Beschuldigten oder Festhalten ihrer Kleidung sowie durch verbale Äusserungen (sagen, dass sie nicht wolle) versucht, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Je mehr die Privatklägerin versuchte, den Beschuldigten von sich zu stossen, desto mehr Kraft wen- dete dieser gegen sie an. Diese hiervor umschriebenen Abwehrhandlungen (Äusserungen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, Wegschieben, Festhalten der Kleidung) stellen einen klar mani- festierten Widerstand der Privatklägerin dar und waren eindeutiger Ausdruck ihres Willens, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Dieser war genügend mitgeteilt, sodass der Beschuldigte diesen als solchen erkennen konnte und musste. Jegliche Versuche der Privatklägerin sich zu wehren, brach der Beschuldigte mithin mit körperlicher Überlegenheit. Damit wendete er als Nötigungsmittel Gewalt an. Die Kausalität zwischen Nötigungs- mittel und Beischlaf ist ebenfalls zu bejahen, da es aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Be- schuldigten, der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien und dem Geschlechtsverkehr zu entziehen. 43 Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. Dies manifestierte er zusätzlich, indem er seine eigene sexuelle Be- friedigung ins Zentrum stellte. Er handelte damit bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkma- len wissentlich und willentlich. Folglich ist der Tatbestand der Vergewaltigung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt [...]. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Kammer schliesst sich den obenstehenden Erwägungen an, wobei festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis zu (mindestens) drei Vergewaltigungen kam und sich diese in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr ist ergänzend festzuhalten, dass von der Privatklägerin vor dem Hintergrund der während der Beziehung mit dem Beschul- digten erlebten physischen und psychischen Gewalt keine (noch) grössere Gegen- wehr erwartet werden konnte. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ihrem Vater mit Aufenthalt im Frauenhaus, in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunter- schied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychischen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin – auch was die sexuellen Übergriffe anbelangt – nicht mehr ge- traute, sich ihm vehementer zu widersetzen, zumal der Beschuldigte auf die Ab- wehrversuche der Privatklägerin mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt (vgl. u.a. pag. 75 Z. 336 f.; pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403; pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f. und 479 ff.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
  69. Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen) 14.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1309 f.; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beweisergebnis folgend kam es während der Beziehung der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten neben den Vergewaltigungen auch zu erzwungenem Oral- und Analverkehr. Durch das Einführen seines Penis in den After der Privatklägerin und das Erzwingen des Oralverkehrs vollzog er bei- schlafsähnliche Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dies gegen den verbal und körper- lich geäusserten Willen der Privatklägerin. Diese gab mit ihren Handlungen dem Beschuldigten klar zu 44 erkennen, dass sie mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war. Gleichermassen wie beim Vaginal- verkehr versuchte sie, den Beschuldigten wegzustossen oder ihre Kleidung festzuhalten. Auch drehte sie ihren Kopf weg, wenn er versuchte, sie zu küssen oder zog diesen zurück, wenn er ihn gegen sei- nen Penis drückte. Zudem erklärte sie dem Beschuldigten auch explizit, dass sie die sexuellen Hand- lungen nicht wolle. Darüber setzte sich der Beschuldigte körperlich hinweg und vollzog an der Privat- klägerin Analverkehr oder drückte ihren Kopf zur oralen Befriedigung zu seinem Glied herunter, wo- durch er sie dazu zwang, diesen zu stimulieren. Dies insbesondere dann, wenn die vaginale Penetra- tion nicht funktionierte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erfüllt auch in diesem Zusammenhang das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei wendete er die körperliche Gewalt an, die nötig war, um den Widerstand des Opfers zu brechen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wer zum Ausdruck bringt, dass seine eigene Lust erst- rangig sei, manifestiert den eindeutigen Willen, die sexuellen Handlungen auch bei Widerstand zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit seiner Körperkraft gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese dann aufgab. Damit ist auch der Tatbestand der mehrfa- chen sexuellen Nötigung gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis (mindestens) sieben Mal zu erzwungenem Oralverkehr und (mindestens) fünf Mal zu erzwungenem Analverkehr kam und sich diese Übergriffe in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr kann ergänzend auf das zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (E. 13.2 oben). 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht (sieben Mal Oralverkehr; fünf Mal Analverkehr). 14.4 Konkurrenz Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und sexuelle Nötigung nach Art. 189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp. die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, in: Basler Kommentar,
  70. Aufl. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom
  71. Februar 2014 E. 5). Die Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht der sexuel- len Nötigung nach Art. 189 aStGB lediglich dann vor, soweit der sexuellen Nöti- gung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. In diesem Fall ist Art. 190 aStGB lex specialis zu Art. 189 aStGB. Bezüglich der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und dem Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1310; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Vorliegend können die stattgefundenen sexuellen Handlungen in unterschiedliche Handlungsab- schnitte eingeordnet werden. Sowohl der Anal- als auch der Oralverkehr haben neben der Vergewal- 45 tigung, sprich dem Vaginalverkehr, eigenständige Bedeutung, so dass Realkonkurrenz gegeben ist und beide Tatbestände erfüllt sind. Zudem sind beide Tatbestände mehrfach erfüllt, da der Beschul- digte mehrere sexuelle Handlungen (Vaginal-, Oral- und Analverkehr) und an unterschiedlichen Ta- gen am Opfer vorgenommen hat, zu welchen er jeweils wieder einen neuen Vorsatz fasste. Es liegt also keine Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der mehrfachen Verge- waltigung als auch der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Schulsprüche wegen Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB (mehrfach begangen) und wegen se- xueller Nötigung nach Art. 189 aStGB (mehrfach begangen) stehen vorliegend in echter Konkurrenz zueinander.
  72. Räuberische Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung (mehrfach begangen) 15.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die erstinstanzliche Urteils- begründung verwiesen werden (pag. 1310 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die gewaltsam erzwungene Einräumung der Zugriffsmöglichkeit zu fremdem Ver- mögen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vornahme einer unmit- telbaren Vermögensdisposition durch das bedrohte Opfer – etwa durch Übergabe von Bargeld – gleichgestellt. So ist die mit Gewalt erzwungene Übergabe der Fahr- zeugschlüssel an den Erpresser gemäss Bundesgericht als Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6S.162/2000 vom
  73. Dezember 2000, E. 3.bb und e). Ebenso ist die Verwendung von erpressten Kreditkarten zum Bezug von Geld bei einem Bankomaten nach Art. 156 StGB strafbar, da diese für die Durchführung der Erpressung notwendig ist, denn die Er- pressung wird erst mit dem Eintritt eines so verursachten Schadens vollendet (BGE 129 IV 22 E. 5). 15.2 Subsumption 15.2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend setzte der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Be- ziehung von August 2015 bis im Sommer 2016 wiederholt massiv unter Druck und sprach mehrfach Drohungen aus. So sagte er ihr u.a., er wisse, wo sie wohne und arbeite und wo ihre Familie wohne, und er kenne ihre Freunde. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin zeitweise bei ihren Grosseltern wohnte, liess er sie zudem wissen, er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen, und dass man mit Gewalt vieles erreichen könne. Auch wurde er wiederholt gewalttätig gegenüber der Privatklägerin, indem er sie u.a. gegen die Wand drückte und dabei so würgte, dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, sie wieder losliess und erneut zudrückte. Auch sagte er ihr in diesem Zusammenhang, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Um seinen Drohungen Nachdruck zu ver- leihen, zeigte er der Privatklägerin sodann einmal einen Revolver und sagte ihr, sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] gegen sie einzusetzen. Der Be- schuldigte verging sich zudem wiederholt sexuell an der Privatklägerin, womit er ihr – nebst den Drohungen und der zugefügten Gewalt – seine körperliche Überlegen- 46 heit demonstrierte (vgl. E. III.13 und III.14 hiervor). Durch dieses Verhalten bzw. die physische, psychische und sexuelle Gewaltausübung versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin derart in Angst um ihr eigenes sowie um das Wohlergehen ihrer Familie und ihrer Freunde, dass sie sich nicht mehr getraute, sich ihm zu widerset- zen, und seinen Forderungen jeweils nachkam. Namentlich sah sich die Privatklägerin durch das obgenannte, nötigende Verhalten des Beschuldigten gezwungen, ihm im Zeitraum vom 15. September 2015, d.h. nach Aufnahme ihrer Arbeitsstelle bei O.________ (Geschäft), bis im Sommer 2016 mehrfach Bargeldbeträge von mehreren CHF 100.00 zu übergeben, so ins- gesamt CHF 2'100.00. Mit der Übergabe der Geldbeträge hat sich die Privatkläge- rin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Aufgrund des drohenden und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin ferner genötigt, dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt dazu- gehörigem PIN-Code zu übergeben. Nachdem der Beschuldigte mit der Bankkarte der Privatklägerin lediglich CHF 3'000.00 am Bankomaten beziehen konnte, nötigte er sie, am Bankschalter CHF 26'000.00 in bar zu beziehen und ihm diese Summe zu übergeben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits nötigte, ihm ih- re Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code herauszugeben, und er damit ansch- liessend eigenmächtig CHF 3'000.00 am Bankomaten bezog, und sie andererseits nötigte, selbst am Bankschalter CHF 26'000.00 zu beziehen und ihm auszuhändi- gen, liegt gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 15.1 oben) eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Mit der Herausgabe der Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code (was die Abhebung der CHF 3'000.00 ermöglichte) und der Abhebung und Übergabe der CHF 26'000.00 hat sich die Pri- vatklägerin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Der objektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. 15.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, der Privatklägerin das erhaltene resp. bezogene Geld zurückzuzahlen. Dies zeigt sich u.a. darin, dass er nach Erhalt bzw. Bezug der CHF 29'000.00 den Kontakt zur Privatklägerin abbrach, den Erhalt dieses Betrags bis zuletzt bestritt und bisher keine Rückzahlung leistete oder in Aussicht stellte. Bezüglich des Er- hältlich-Machens des Betrags von CHF 29'000.00 vom Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG geht die Kammer von einer natürlichen Handlungseinheit aus, dürfte der Beschuldigte doch insgesamt den Vorsatz gefasst haben, die Kredit- summe – auf welchem Weg auch immer – für sich erhältlich zu machen. Der subjektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 47 15.2.3 Qualifikation der räuberischen Erpressung Vorliegend wandte der Beschuldigte als Nötigungsmittel neben psychischer Gewalt auch physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin an. Namentlich drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, bis sie nicht mehr richtig atmen konnte, und drohte ihr mit noch schwererer Gewalt. Indem er ihr einmal seinen Re- volver zeigte und sagte, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen, drohte er ihr zudem mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Le- ben. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin somit u.a. mit physischer Gewalt- anwendung und einer eindrücklich demonstrierten Todesdrohung dazu, seinen Forderungen nachzukommen und ihm namentlich die erwähnten Geldbeträge bzw. ihre Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code auszuhändigen. Die Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. Auch die Vorinstanz ging in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom Vorliegen der Qualifikation aus und gelangte in ihrer Urteilsbegründung zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Erpressung (vgl. pag. 1312; S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Entsprechend führte die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispo- sitiv bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen Art. 156 Ziff. 3 StGB an. Dass der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lediglich auf «Erpressung» und nicht auf «räuberische Erpressung» lautet, stellt somit einen offensichtlichen Verschrieb dar, welcher oberinstanzlich zu korrigieren ist. 15.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
  74. Nötigung (mehrfach begangen) 16.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ziffer I.6.1. AKS Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte durch die Androhung ernstlicher Nachteile, die Privatklägerin dazu gebracht hat, zu unterlassen, dass sie sich von ihm trennte. Denn er drohte der Privatklägerin, falls sie ihn verlasse, wisse er, wo sie wohne und kenne ihre Familie sowie Freun- de, wobei er keine Probleme damit habe, ältere Menschen zu schlagen. Dadurch fürchtete die Privat- klägerin ernsthaft um ihr Leben sowie um das Wohlergehen der ihr nahestehenden Personen, insbe- sondere ihrer Grosseltern. Bis heute hat die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten. Aufgrund dessen getraute sie sich nicht, ihm zu widersprechen und kam seiner Forderung nach, indem sie wei- terhin mit ihm zusammenblieb und sich mit ihm traf. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Auch die Rechtswidrigkeit liegt vor, denn das Mittel (Androhen von Gewalt) war für den angestrebten Zweck (die Beziehung weiterführen) nicht er- laubt. 48 Ziffer I.6.2. AKS Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin ebenfalls durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu gebracht, Dokumente im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages (u.a. einen ge- fälschten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Als sie nicht unterzeichnen woll- te, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin explizit durch das Zeigen eines Küchenmessers. Da- durch sowie aufgrund der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen (Würgen, Drohung mit Revolver) mit dem Beschuldigten fürchtete die Privatklägerin um ihr Leben, indem der Beschuldigte das vorgehaltene Messer gegen sie einsetzten könnte, weshalb sie die ihr vorgelegten Dokumente schliesslich unterzeichnete. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, da er die fraglichen Dokumente benötigte, um den Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG durchzubringen und in der Folge durch die Privatklägerin an das Geld zu gelangen. Auch die Rechtswidrigkeit ist gegeben, denn das Mittel (Drohen) war für den angestrebten Zweck, nämlich den Erhalt eines unterschriebenen fingierten Arbeitsvertrages und dadurch im Gesamtergeb- nis (zusammen mit der Erpressung, welche ebenfalls rechtswidrig ist) unrechtmässig an Geld zu kommen, indem der Beschuldigte die Privatklägerin dazu drängte den grössten Teil des Kreditbetrags ihm zu überlassen, nicht erlaubt. In beiden Fällen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anklageschrift lediglich den Arbeitsvertrag nennt, den die Privatklägerin aufgrund des nötigenden Verhaltens des Beschuldig- ten unterzeichnet haben soll. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit insofern zu präzisieren, als der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstli- cher Nachteile dazu brachte, den fingierten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 16.3 Fazit Der Beschuldigung hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB straf- bar gemacht (Unterzeichnung Arbeitsvertrag und Weiterführung Beziehung).
  75. Betrug 17.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1314 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf des Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend stellte der Beschuldigte bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Antrag auf einen Kre- dit in der Höhe von CHF 30'000.00. Indem der Beschuldigte einen gefälschten Arbeitsvertrag, fiktive Lohnausweise bzw. gefälschte Lohnauszahlungen der Q.________ (Bar) bei der K.________ (Bank- institut) AG vorlegte, täuschte er diese darüber, dass C.________ über einen entsprechenden Lohn verfüge und damit über ihre Kredit- und Zahlungsfähigkeit, mithin über eine Tatsache. Diese Täu- 49 schung war arglistig, denn für die K.________ (Bankinstitut) AG war die Überprüfung der gefälschten Unterlagen nicht möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich eine Bank auf Lohnabrechnungen bei einem gestellten Kreditantrag verlassen. Denn grundsätzlich dürfen Kreditge- bende auf die Angaben der Kundschaft vertrauen. Insbesondere ist eine Bank ihrer sich aus der Op- fermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht genügend nachgekommen, wenn sich die Zah- lungsfähigkeit durch entsprechende Dokumente belegen lässt. Dabei darf auf die Echtheit und Unver- fälschtheit der eingereichten Unterlagen vertraut werden (6B_1455/2017 vom 06.07.2018, E. 3.3). Gestützt auf den Irrtum, dass die Privatklägerin über genügend Einkommen verfüge, um die Raten- zahlungen zu leisten, gewährte die K.________ (Bankinstitut) AG ihr einen Kredit in der Höhe von CHF 30'000.00 und nahm damit eine Vermögensdisposition vor. Bei der K.________ (Bankinstitut) AG trat damit auch ein Vermögensschaden ein, zumal das Risiko, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, viel höher als angenommen war. Insbesondere war die Darlehensforderung erheblich ge- fährdet, da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über massgebend weniger Lohn verfügte, als dies der Bank vorgetäuscht wurde. Denn in Wahrheit arbeitete sie nur bei O.________ (Geschäft) und nicht auch bei der Q.________ (Bar), womit sie nicht über zwei, sondern nur über ein Gehalt verfügte. Mittels der eingereichten Unterlagen erweckte der Beschuldigte bei der Bank den Eindruck einer grösseren Gewähr, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes erfolge, als dies in Wahrheit der Fall war. Damit liegt eine Vermögensschädigung vor. Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Kreditgewährung und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliesslich ein Mo- tivations- und Kausalzusammenhang. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich, hatte er doch die ge- fälschten Dokumente eigens zwecks Täuschung der Bank erstellen lassen, da zuvor Kredite bei ande- ren Kreditgebenden abgelehnt worden waren. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin nicht über die vorgetäuschte Kredit- und Zahlungsfähigkeit verfügte. Ausserdem handelte er mit der Absicht, die Kreditsumme für sich zu nehmen und war dabei bereits im Voraus nicht gewillt, den Kredit jemals zurückzuzahlen. Der Beschuldigte handelte somit in Bereicherungsabsicht, da er dadurch einen Kredit erschwindelte und mindestens CHF 29'000.00 erlangen konnte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten beging er den Betrug nicht in (straf- barer) Mittäterschaft mit der Privatklägerin, da sie die Dokumente lediglich auf- grund seines nötigenden Verhaltens unterzeichnete und sich ansonsten nicht an der Kreditbeschaffung bei der K.________ (Bankinstitut) AG beteiligte. 17.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar ge- macht. 50 IV. Strafzumessung
  76. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1337 ff.; S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz die zeitlich nach einer Vorstrafe begangenen Delikte unabhängig die- ser Vorstrafe zu sanktionieren, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatz- strafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Gericht muss zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Die Zusatzstrafe ist dabei die infolge Asperation mit der Grundstra- fe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe mit einem Anteil der Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 528), Anschliessend sind die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung zu beurteilen, indem für diese eine unabhängige Strafe festzusetzen und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Schliesslich sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte zu addieren, wodurch die teilweise Zusatzstrafe resultiert (vgl. MATHYS, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und 145 IV 1).
  77. Anwendbares Recht und Strafrahmen Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung (mehrfach begangen), der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen), der räuberischen Erpressung (mehrfach began- gen), der Nötigung (mehrfach begangen) und des Betrugs strafbar gemacht. Er beging die zu sanktionierenden Delikte von August 2015 bis im Sommer 2016 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts, welches per 1. Juli 2024 in Kraft trat. Mit jener Revision erfuhren u.a. die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB eine Änderung. Art. 189 StGB mit dem neuen Randtitel «Sexueller Übergriff 51 und sexuelle Nötigung» enthält in Art. 189 Abs. 1 StGB den neuen Grundtatbe- stand des sexuellen Übergriffs, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen ei- ner Person unter Strafe stellt. Art. 189 Abs. 2 StGB umfasst Nötigungen zu sexuel- len Handlungen, wobei nebst der Nötigung zur Duldung mit der Nötigung zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung eine neue Tatbestandsvariante hinzugetreten ist. Art. 190 StGB umfasst neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen ei- nes weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit ei- nem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Mit Blick auf die neue Tatbestandsvariante von Art. 189 Abs. 2 StGB und die Erweiterung um «beischlafsähnliche Handlungen» bei Art. 190 StGB er- weisen sich die neurechtlichen Art. 189 und Art. 190 StGB für den Beschuldigten nicht als milder. Da bei der Anwendung des neuen Rechts für die vom Beschuldig- ten begangenen analen und oralen Penetrationen (als «beischlafähnliche Handlun- gen») der schärfere Strafrahmen von Art. 190 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangen würde – mithin bei kon- kreter Betrachtung die Strafe insgesamt höher ausfallen würde – bleibt es bezüg- lich der Sexualdelikte bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts. Auch für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte gelangt integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung, zumal dort die Strafrahmen unverän- dert geblieben sind. Bei der sexuellen Nötigung beträgt demnach der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und bei der Vergewaltigung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine räuberische Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
  78. Strafart Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1340; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für die Vergewaltigung ist demnach nur eine Freiheitsstrafe möglich. Auch für die restlichen zu beur- teilenden Delikte erachtet das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Aus- serdem delinquierte der Beschuldigte während dem laufenden Verfahren im Kanton Solothurn (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016 vgl. sogleich) weiter und ist teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug pag. 625 ff.). Dies hat ihn von der Begehung weiterer Straftaten jedoch nicht abgehalten. Aus spezialpräventiven Überlegungen und damit in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB erweist sich deshalb einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung sind von Gesetzes we- gen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen. Für die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehr- facher Nötigung und Betrugs kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten in Übereinstimmung mit der Vor- instanz ebenfalls nur Freiheitsstrafen in Betracht. Zudem bestanden bereits 2020 52 zahlreiche Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 136'000.00 gegen den Beschuldigten (vgl. pag. 640), womit auch mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe kaum zweckmässig wäre. Seine finanzielle Situation dürfte sich seither kaum verbessert haben (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen E. 25.1 unten). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im früheren Strafverfahren, welches im Kanton Solothurn durchgeführt wurde, vom 10. April 2013 bis 17. Juli 2013 und vom 17. Januar 2014 bis 14. Februar 2014 bereits für insgesamt 126 Ta- ge in Untersuchungshaft sass und diese Haft den Beschuldigten nicht vor weiterer, teils einschlägiger schwerer Delinquenz abzuhalten vermochte.
  79. Teilweise retrospektive Konkurrenz Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (pag. 531 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Raubs (9. April 2013), versuchter räuberischer Erpressung (9. April 2013), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Juli 2012 bis
  80. April 2013), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anfang 2013 und am 10. April 2013), mehrfacher Drohung (August 2012 bis 20. November 2013), mehrfacher Freiheitsberaubung (Winter 2011 bis Frühling 2013), mehrfa- cher, teilweise versuchter Nötigung (Winter/Frühling 2012 bis 7. Januar 2014), mehrfacher Beschimpfung (Ende Oktober 2013 und 7. Januar 2014) und Begünsti- gung (18./19 Juli 2014 bis 22. Juli 2014) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen Straftaten verurteilt, die er teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
  81. Juli 2016 begangen hat und für welche ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind. Es liegt somit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Konkret beging der Beschuldigte die Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigungen (beides in der Zeit von August 2015 bis Sommer 2016) teilweise vor und teilweise nach dem be- sagten Urteil. Die mehrfache räuberische Erpressung, die mehrfache Nötigung und den Betrug beging der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 5. Juli 2016 resp. in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016. Für die Straftaten, welche der Beschuldigte vor dem genannten Urteil vom 5. Juli 2016 begangen hat, ist somit unter Berücksichtigung des früheren Urteils eine Zu- satzstrafe zu bilden. Für deren Bemessung ist zunächst festzustellen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen welcher der Beschuldigte mit Urteil vom 5. Juli 2016 verurteilt wurde, ist mit einer Strafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt damit die abstrakt schwerste Straftat dar. Da diese in der Grundstrafe und nicht in den neu zu beurteilenden Delikten enthalten ist, sind die Freiheitsstrafen für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, die der Beschul- digte vor dem genannten Urteil begangen hat, auf die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (Grundstrafe) zu asperieren. Anschlies- send ist die Grundstrafe von 4½ Jahren von der (gedanklich neu gebildeten hypo- thetischen Gesamtstrafe) abzuziehen, so dass die Zusatzstrafe verbleibt. Für die 53 Delikte, die der Beschuldigte nach dem genannten Urteil begangen hat, ist sodann eine separate Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die zur Zusatzstrafe zu addieren ist. Bezüglich der Verteilung der Sexualdelikte auf die Zeit vor und nach dem früheren Urteil vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1341; S. 72 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Da die Sexualdelikte teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts des Kantons Solo- thurn vom 05.07.2016 begangen wurden sowie der Tatsache, dass die einzelnen Taten durch das Opfer zeitlich nicht konkret bestimmt werden konnten, wird nachfolgend ausnahmsweise und abwei- chend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt das Strafmass (Tat- und Täterkomponenten) für sämtliche neu verübten Delikte bestimmt und in einem zweiten Schritt das Strafmass für die eigenständige Straftat, sprich die Sexualdelikte, welche nach der abgeurteilten Stra- fe begangen wurde, bestimmt. Abweichend zur Vorinstanz sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die verübten Sexualdelikte werden dabei im Verhältnis zu den unterschiedlich langen Zeiträumen (August 2015 bis 5. Juli 2016 [11 Monate] und 5. Juli 2016 bis Sommer 2016 [1-2 Monate]) wie folgt auf die beiden Phasen vor und nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 aufgeteilt: Vergewaltigung: 2 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Analverkehr: 4 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Oralverkehr: 6 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen
  82. Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 22.1 Erste Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) 22.1.1 Objektive Tatschwere Art. 190 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist die Einvernehmlichkeit der be- treffenden Handlungen. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und un- abhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 190 StGB; BGE 148 IV 329 E. 4.1). Vorliegend zwang der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zu unge- schütztem vaginalem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hatte den Beschuldig- ten erst wenige Wochen zuvor kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung ein- gegangen, im Rahmen der es u.a. auch zu einvernehmlichem, ungeschütztem va- ginalen Geschlechtsverkehr kam. Zur Dauer des ersten erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehrs ist zwar nichts bekannt. Die Privatklägerin gab jedoch an, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr Schmerzen bereitet habe, weil sie nicht feucht gewesen sei, sie geblutet und Rötungen gehabt und es gebrannt habe. 54 Obwohl sie dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, habe dieser unbeirrt und rück- sichtslos weitergemacht. Die sexuellen Übergriffe wirken sich sodann bis heute erheblich auf das Leben und den Alltag der Privatklägerin aus. So war anlässlich der Berufungsverhandlung ein- drücklich zu sehen, wie die Privatklägerin nach wie vor von den sexuellen Übergrif- fen gezeichnet ist und diese sie bis heute stark belasten. So gab die Privatklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll, sie habe «immer irgendwie eine Angst», die sie verfolge, dass ein Mann ihr wehtun könne. Sie habe Angst um ihre Kinder, und sie verspüre auch im Allgemeinen eine Angst vor dem Beschuldigten. Sie habe kein Vertrauen mehr (vgl. pag. 1508 Z. 42 ff.). Auch sagte sie aus, dass sie sich aufgrund der traumatischen sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten eine Zeit lang psychologisch habe behandeln lassen müssen (vgl. pag. 1505 Z. 2). Aus ihren oberinstanzlich getätigten Aussagen geht zudem hervor, dass sie sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet, obwohl seit den Vorfällen beinahe zehn Jahre vergangen sind. Damit einhergehend sagte die Privatklägerin aus, sie habe ihren Chef bei ihrer aktuellen Arbeit gebeten, sie nur für Frühschich- ten am Vormittag einzuteilen, damit sie nicht am Abend spät nach Hause gehen müsse (pag. 1508 Z. 45 ff.). Die sexuellen Übergriffe haben folglich schwere psy- chische Folgen bei der Privatklägerin hinterlassen und dürften sie ihr ganzes Leben begleiten (vgl. u.a. pag. 1509 Z. 20 f.: «Ich sehe keinerlei guten Momente. Ich habe gewisse Bilder in meinem Kopf, welche mir bleiben»; pag. 1510 Z. 37: « […] die Narben von dieser Geschichte sind noch immer nicht verheilt»). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in einer vulnerablen Lebens- lage befand, die vom Beschuldigten gezielt ausgenutzt wurde. So befand sie sich zum Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten kennenlernte, aufgrund erlittener Gewalt durch ihren Vater in einem Frauenhaus und nach Verlassen desselben in einem psychisch instabilen und verletzlichen Zustand. Der Beschuldigte setzte sich mit körperlicher Überlegenheit gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinweg, indem er auf ihre Abwehrversuche mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt. Der Beschuldigte war sich dabei der körperlichen und psychischen Über- legenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabset- zenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht getraute, sich ihm vehe- menter zu widersetzen. Indem er zudem im Rahmen mehrerer sexueller Übergriffe mit seinem Penis auf ihr Gesicht bzw. auf ihren Kopf schlug und sich darüber amü- sierte, erniedrigte er sich zusätzlich, was die Verwerflichkeit seines Handelns er- höht und sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nach dem Gesagten verortet die Kammer das objektive Tatverschulden betreffend die erste Vergewaltigung im Bereich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund gestanden haben dürfte, begleitet von ei- nem Dominanzstreben. Sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch die egois- tischen Beweggründe sind bei den Sexualdelikten tatbestandsimmanent und inso- fern neutral zu gewichten. 55 Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tat- zeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Die Tat war mithin vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus 22.1.3 Fazit Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstra- fe ist das Tatverschulden für die erste Vergewaltigung insgesamt noch im unteren Drittel des Strafrahmens zu verorten und wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese Einzelstrafe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 16 Monate, an die Grunds- trafe von 4½ Jahren angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 70 Monaten Freiheitsstrafe. 22.2 Zweite Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Ausge- führte verwiesen werden (vgl. E. 22.1 oben). Da es sich um eine Mehrfachbege- hung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird für die zweite Vergewaltigung eine um 8 Monate tiefere Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen erachtet und diese im Umfang von ½ (anstatt ⅔), ausmachend 8 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 78 Monaten Freiheitsstrafe. 22.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung erwog die Vor- instanz was folgt (pag. 1343; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs kann grundsätzlich auf die hiervor gemachten Überlegungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Es ist ergänzend anzumerken, dass sowohl die anale Penetration als auch die orale Befriedigung ebenfalls gegen den Willen der Privatklägerin und meist ohne Schutz, d.h. ohne Kondom, vollzogen wurden. In Erwägung zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin teilweise Verletzungen, Blutungen, Rötungen und Schmerzen davontrug. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils mitteilte, dass sie Schmerzen habe, machte dieser rück- sichtlos und unbeirrt weiter. Daneben erniedrigte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr sein Geschlechtsteil ins Gesicht schlug und sich darüber amüsierte. Das Verschulden ist insgesamt als leicht bis mitteschwer zu qualifizieren. Auch brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass ausschliesslich sein Wille und damit seine sexu- elle Befriedigung im Vordergrund steht. Der Beschuldigte hat sich damit egoistisch über das Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt und seine eigene Lustbefriedigung den geschütz- ten Rechtsgütern der Privatklägerin übergeordnet. Dieser Tat liegt demnach ebenfalls direkter Vorsatz und egoistische Motive zugrunde. Diese Umstände sind, wie bereits erwähnt, tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei ergänzend auf das in E. 22.1. Ausgeführte verwiesen werden kann. Die Kammer geht von insgesamt zehn sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte bis zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. 56 Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin viermal zu Analverkehr und sechsmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 hiervor). Für jeden der vier erzwungenen Analverkehre erachtet die Kammer – analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden angemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheits- strafe jeweils im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Für jeden der sechs erzwungenen Oralverkehre erachtet die Kammer – ebenfalls analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheitsstrafe jeweils wieder- um im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 158 Monaten Freiheitsstrafe. 22.4 Räuberische Erpressung (mehrfach begangen) Der Straftatbestand der Erpressung schützt zum einen das Rechtsgut der persönli- chen Freiheit und zum anderen dasjenige des Vermögens (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 156 StGB). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag einerseits CHF 2'100.00, sich zusammenset- zend aus mehreren dreistelligen Beträgen, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten im Verlaufe der Beziehung übergab, und andererseits CHF 29'000.00, sich zusammensetzend aus den CHF 3'000.00, welche der Beschuldigten am Banko- maten abhob, und aus den CHF 26'000.00, welche die Privatklägerin am Bank- schalter bezog und dem Beschuldigten aushändigte. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin hierfür im Zeitraum von August 2015 bis zum 5. Juli 2016 wiederholt massiv unter Druck, indem er ihr mit Gewalt gegen sie und ihre Familie drohte, Gewalt anwandte und sie u.a. auch würgte. Aufgrund dieser physischen und psy- chischen Gewalt des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin gezwungen, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen und ihm die Geldbeträge zu über- geben bzw. die hierfür vom Beschuldigten benutzte Bankkarte samt PIN-Code zu überlassen. Die Privatklägerin geriet durch die unfreiwillige Kreditaufnahme und den Verlust der vom Beschuldigten vereinnahmten Geldbeträge finanziell in eine äusserst missliche Lage, zumal sie damals als Verkäuferin im O.________ (Ge- schäft) nur über ein bescheidenes Einkommen verfügte. Bis heute muss sie einen grossen Teil ihres monatlichen Lohns zur Abzahlung ihrer Schulden an ihren Grossvater bezahlen, welcher ihr bei der Rückzahlung des Kredites an die K.________ (Bankinstitut) AG geholfen hat, während der Beschuldigte ihr bis heute nichts zurückbezahlt hat. Der Beschuldigte wusste um die angespannte finanzielle Lage der Privatklägerin, was sein Handeln verwerflicher erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsab- sicht, was jedoch beides tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten er- achtet die Kammer für die räuberische Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 2'100.00 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die räuberische 57 Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 29'000.00 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem jeweiligen Tatverschulden angemessen. Für die mehrfach begangene räuberische Erpressung resultiert demnach eine Freiheits- strafe von 9 Monaten. Davon sind ⅔, ausmachend 6 Monate, anzurechnen. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 164 Monaten Freiheitsstrafe. 22.5 Betrug Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1343 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vom 08.12.2006 (Stand per 01.07.2015) wird als Referenzsachverhalt beim Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. StGB eine straffällige Per- son angenommen, welche wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl sie annimmt, dieses wegen ihrer grossen Verschuldung nie zurück- zahlen zu können. Die VBRS-Richtlinien sehen für diesen Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Bei der beim Beschuldigten vorliegenden Deliktssumme von CHF 30'000.00 handelt es sich zwar um einen erheblichen Betrag, jedoch dürfte dieser die K.________ (Bankinstitut) AG nicht in eine Notsi- tuation gebracht haben. Die Schwere der Rechtsgutverletzung liegt damit noch in einem leichten Be- reich. Dabei gelang er Mithilfe von Dritten an gefälschte Urkunden, womit er die Geschädigte täusch- te. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Motivation ist als egoistisch einzustufen. Im Vordergrund seines Handelns stand seine persönliche finanzielle Bereicherung. Es sind keine Gründe erkennbar, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Das verübte Delikt wäre klarerweise vermeidbar gewesen. Aus den vorerwähnten Gründen und damit aufgrund der höheren kriminellen Energie des Beschuldigten, ist das gesamte Tatverschulden für den Betrug schwerer als dasjenige des Referenzsachverhaltes einzustufen. Mithin erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten, asperiert 3 Monate, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Für den Betrug wird eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese wird im Umfang von ⅔, ausmachend 3 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 167 Monaten Freiheitsstrafe. 22.6 Nötigung (mehrfach begangen) Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut einerseits dadurch beeinträchtigt, dass er die Privatklägerin von einer Trennung mit der Drohung abhielt, ihr oder ihr nahestehenden Personen etwas anzutun. Andererseits wandte er Gewalt an und drohte ihr mit gefährlichen Gegenständen (Revolver und Messer), was nachhaltig auf die Privatklägerin einwirkte und die geäusserten Drohungen des Beschuldigten intensivierte. Mit denselben Mitteln nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin zur Unterzeichnung eines fingierten Arbeitsvertrags, welcher der Beschuldigte ansch- liessend verwendete, um im Namen der Privatklägerin einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG abzuschliessen. Das Mass der Einschränkung der Freiheit insbesondere betreffend das Zusammenbleiben mit dem Beschuldigten be- 58 traf wesentliche Lebensbereiche der Privatklägerin während mehrerer Monate. Auch war die Intensität des verbrecherischen Willens des Beschuldigten ausge- prägt, da er sowohl mittels physischer Gewalt als auch mittels Drohungen wieder- holt und teilweise massiv auf die Privatklägerin einwirkte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen bzw. fi- nanziellen Beweggründen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldig- ten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung der genannten Tatkomponenten erachtet die Kammer be- treffend die Nötigung des Beschuldigten, sich nicht von ihm zu trennen, eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstra- fe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 4 Monate, angerechnet. Betreffend die Nötigung des Beschuldigten, den fingierten Arbeitsvertrag zu unter- zeichnen, erachtet die Kammer demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe wird ebenfalls im Umfang von ⅔, ausmachend 2 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 173 Monaten Freiheitsstrafe. 22.7 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 173 Monaten. Nach Abzug der Grundstrafe von 4½ Jahren bzw. 54 Monaten Freiheits- strafe resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten für die mit vorliegen- dem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Mo- naten.
  83. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte nach dem 5. Juli 2016 23.1 Vorbemerkung Bei den nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikten bildet der Tatbestand der Ver- gewaltigung mit einer abstrakten Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt. Hierfür ist demnach in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend in einem zweiten Schritt durch Asperation der Einzelstrafen für die weiteren, nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte angemessen zu erhöhen ist. 23.2 Vergewaltigung (Einsatzstrafe; begangen nach dem 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 22.1 Aus- geführte verwiesen werden. Da es sich um eine Mehrfachbegehung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird eine um 8 Monate tiefere Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erachtet (vgl. hierzu auch E. 22.2 oben). 23.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen nach dem 5. Juli 2016) Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 23.3 Ausgeführte verwiesen werden. 59 Die Kammer geht von insgesamt zwei sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte nach dem 5. Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin einmal zu Analverkehr und einmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 oben). Für den erzwungenen Analverkehr erachtet die Kammer – analog der Einsatzstrafe – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden ange- messen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe wird im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet. Für den erzwungenen Oralverkehr erachtet die Kammer ebenfalls eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe wird wiederum im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Ein- satzstrafe angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe.
  84. Kumulation der Zusatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe Nach Addierung der Gesamtfreiheitsstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begange- nen Delikte von 32 Monaten zur Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Monaten für die vor dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte resultiert – vor Berücksichtigung der Täter- komponenten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine vorläufige Freiheitsstrafe von insgesamt 151 Monaten.
  85. Täterkomponenten 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am .________ in AE.________ (Land) geboren und reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs aus AE.________ (Land) in die Schweiz ein. Mit seiner aktuellen Ehefrau, AB.________, welche er im Jahr 2017 heiratete, hat er drei Kinder (Jahrgänge 2010, 2019 und 2020). Zudem hat er eine aussereheliche Tochter (Jahrgang 2012). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Schweiz. Ab dem 14. Mai 1997 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, welche mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 rechtskräftig widerrufen wurde. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn als auch diejenige an das Bundesge- richt wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_B52/2020 vom
  86. Januar 2021, pag. 672 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Januar 2022 musste er die Schweiz verlassen (vgl. pag. 915 ff.). Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 1516 Z. 30 f.). Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre zum Au- tomonteur hat er begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (vgl. pag. 355, pag. 635 60 und pag. 640). Der Beschuldigte arbeitete meist temporär und war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos (pag. 640). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt (vgl. hierzu auch die Auflistung im Urteil des Bundesgerichts 6C_852/2020 vom 14. Januar 2021, pag. 673 f.). Dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens erneut in erheblichem Umfang delinquierte und sich vom Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
  87. Juli 2016, mit welchem er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt wurde, nicht beeindrucken liess, wirkt sich klar straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von 5 Monaten. 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig und liess weder Einsicht noch Reue erkennen. Wegen seines Aussageverweigerungsrechts ist ihm dies nicht nachteilig anzulasten. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Vom 3. Juni 2019 bis 27. Januar 2022 befand er sich im Strafvoll- zug. Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren als neutral zu gewichten. 25.3 Strafempfindlichkeit Betreffend die Strafempfindlichkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1346; S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist klar, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Här- te verbunden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare Folge jeder Sanktion nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E.2.5. m.H. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die Belastung der An- gehörigen stellt eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar. Die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ist demnach als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu wer- ten. 25.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von 5 Monaten straferhöhend berücksichtigt. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 156 Monaten.
  88. Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hielt hierzu was folgt fest (pag. 1346 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde das Strafverfahren am 29.06.2017 eröffnet, wobei die Privatklägerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 erste Aussagen betreffend die Sexualde- likte machte. Die Anklage erfolgte am 17.11.2021, womit in der Voruntersuchung noch keine Verzöge- rung des Verfahrens vorlag. Allerdings konnte die erste Hauptverhandlung erst am 13.06.2023 statt- finden, was zu lange dauerte. Dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten eine zweite Hauptverhandlung notwendig war, stellt hingegen keine Verfahrensverzögerung dar. Die Verfahrensdauer von über 5 Jahren ist insgesamt als zu lange zu beurteilen. 61 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Auch vor oberer Instanz dau- erte das Verfahren zu lange. Durch diese insgesamt zu lange Verfahrensdauer wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, was im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem mit einer Reduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 153 Monaten.
  89. Fazit Strafmass In Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es im Ergebnis bei den von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016.
  90. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB e contrario). Die Freiheits- strafe von 51 Monaten ist zu vollziehen.
  91. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Stra- fe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Auch ein kurzfristiger Freiheitsentzug ist nach Art. 51 als anrechnungs- fähige Haft zu qualifizieren, wenn die davon betroffene Person länger als drei Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom Freitag, 1. Dezember 2017, 06:50 Uhr (Anhal- tung), bis am Freitag, 1. Dezember 2017, 10:45 Uhr (Entlassung), in Polizeihaft (pag. 23 ff.). Nach Abzug der Dauer der Einvernahme von 15 Minuten (diese dau- erte von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr, pag. 102 ff.) verbleibt eine Nettodauer von drei Stunden und 40 Minuten, in welcher sich der Beschuldigte in Haft befand. Da sich der Beschuldigte demnach länger als drei Stunden in Haft befand, ist ihm ein Tag Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). V. Zur Landesverweisung Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Vor- liegend ist keine Katalogtat nach Art. 66a und Art. 66abis StGB erstellt, welche vom Beschuldigten nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Eine Landesverwei- sung ist deshalb nicht zu prüfen (Rückwirkungsverbot). VI. Zivilpunkt
  92. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz, Genugtuung) korrekt wiedergegeben 62 (pag. 1355 ff.; S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ver- wiesen.
  93. Schadenersatz Die Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Be- schuldigte sei zur Leistung einer Schadenersatzsumme von CHF 42'077.15, sich zusammensetzend aus CHF 39'977.15 betreffend den Kreditvertrag mit der K.________ (Bankinstitut) AG und CHF 2'100.00 betreffend kleinere von der Pri- vatklägerin dem Beschuldigten übergebene Bargeldbeträge, zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu verurteilen (pag. 1532). Im Übrigen, d.h. was den Schadenersatz für zukünftig anfallende medizinische und therapeutische Kos- ten im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und den sexuellen Nötigungen betrifft, ersuchte sie um Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach unter An- erkennung einer umfassenden Haftung des Beschuldigten und Verweis auf den Zi- vilweg (pag. 1532). Zur Begründung verwies sie auf die Abrechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie das Schreiben der K.________ (Bankinsti- tut) AG vom 10. Juni 2020 (pag. 1025). Aus diesen Dokumenten gingen die von der Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zurückbezahlten Beträge her- vor, ausmachend total CHF 40'977.15. Von diesem Betrag seien CHF 1'000.00 ab- zuziehen, da dem Beschuldigten ‘nur’ CHF 29'000.00 der CHF 30'000.00 zugegan- gen seien. Nach diesem Abzug verbleibe ein Schaden von CHF 39'977.15 betref- fend den Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG. Diesem Betrag seien CHF 2'100.00 für die weiteren Bargeldbeträge, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten in mehreren Malen übergeben habe, hinzuzurechnen, was einen Schaden von insgesamt CHF 42'077.15 ergebe. Der Zins von 5 % sei ab dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu rechnen, da die erste Rückzahlung des Kredits am 8. Septem- ber 2016 und die letzte am 2. Juni 2020 erfolgt sei. Rechtsanwältin L.________ führte namens der Privatklägerin zudem aus, der Ab- rechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie dem Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 20. Mai 2020 (pag. 1024) könne entnommen werden, dass die Privatklägerin bis am 20. Mai 2020 Zahlungen von CHF 9'850.50 an die K.________ (Bankinstitut) AG geleistet habe (vgl. tabella- rische Zusammenstellung auf pag. 1021 ff.; exkl. Zinsgutschriften). Den Restbetrag von CHF 31'126.65 habe der Vater der Privatklägerin mit Valutadaten vom 27., 28. und 29. Mai 2020 beglichen (vgl. pag. 1023, pag. 1025 und pag. 1228). Seither be- zahle die Privatklägerin ihrem Vater jeden Monat CHF 500.00 zurück (pag. 1228 f.). Bei der Berechnung des Gesamtschadens, welchen die Privatklägerin infolge des Kredits bei der K.________ (Bankinstitut) AG erlitten hat, ist der Betrag von CHF 1'000.00, welcher bei der Privatklägerin verblieb, vom Gesamtbetrag von CHF 40'977.15, welcher die Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zu leisten hatte, abzuziehen. Somit ist ihr diesbezüglich ein nachgewiesener Schaden von CHF 39'977.15 entstanden. Betreffend Zins und mittlerer Verfall ist darauf hin- zuweisen, dass die Privatklägerin insbesondere zu Beginn keine regelmässigen Ratenzahlungen leistete und somit kein mittlerer Verfall bestimmt bzw. dieser nicht, wie von der Privatklägerin beantragt, bereits auf den 1. Juli 2018 festgesetzt wer- 63 den kann. Nachdem die letzte Rückzahlung an die K.________ (Bankinstitut) AG durch den Vater der Privatklägerin mit Valutadatum vom 29. Mai 2020 erfolgte, wird für den Zinsenlauf auf dieses Datum abgestellt. Der Privatklägerin ist folglich neben der Schadenssumme von CHF 39'977.15 ein Schadenszins von 5 % ab dem
  94. Mai 2020 zuzusprechen. Gemäss Beweisergebnis ist weiter erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldig- ten aufgrund dessen nötigenden resp. deliktischen Verhaltens in mehreren Malen insgesamt CHF 2'100.00 aus ihren Ersparnissen übergab bzw. zukommen liess. Soweit den Betrag von CHF 2'100.00 betreffend, stünde der Privatklägerin spätes- tens ab Ende des Deliktszeitraum, d.h. ab dem 22. Juni 2016, ein Schadenszins zu. In Beachtung der Dispositionsmaxime ist ihr der Zins von 5 % jedoch erst ab dem 1. Juli 2018 zuzusprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Scha- denersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 zu verurtei- len. Betreffend den weiteren (zukünftigen) Schaden hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1358 f.; S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die überwiegend ungeschützt begangenen Vergewaltigungen sowie den ebenfalls unge- schützt mehrfach vorgenommenen Oral- und Analverkehr verletzte der Beschuldigte widerrechtlich ein absolut geschütztes Rechtsgut der Privatklägerin C.________. Durch diese erlittenen schwerwie- genden Taten leidet sie in psychischer Hinsicht bis heute, weshalb eine psychotherapeutische Be- handlung notwendig ist. Die psychotherapeutische Behandlung steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit den Taten des Beschuldigten und verursacht der Privatklägerin weitere Schadenspositionen, welche heute noch nicht feststehen und allenfalls durch keine Versicherung getragen werden (Selbst- behalt Krankenkasse etc.). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind eben- falls erfüllt. Da die Höhe der künftig noch entstehenden Behandlungs- und Therapiekosten im Urteils- zeitpunkt nicht genau beziffert werden kann, ist der Beschuldigte lediglich dem Grundsatz nach zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen. Für die Beurteilung der Höhe der Forderung wird die Schaden- ersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). [...] Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Festlegung einer Haftungsquote wird verzichtet. Bei der Privatklägerin dürf- ten im Tatzeitpunkt gewisse Prädispositionen vorgelegen haben, die sich vorlie- gend nicht abschliessend beurteilen lassen. Es wird bei einem allfälligen zukünfti- gen Vermögensschaden infolge medizinischer und therapeutischer Behandlung im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit dieser Schaden auf das deliktische Verhal- ten des Beschuldigten zurückzuführen ist.
  95. Genugtuung Rechtsanwältin L.________ beantragte namens der Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem
  96. April 2016 zu verurteilen (vgl. pag. 1533). 64 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zu, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016, wobei sie was folgt erwog (pag. 1359 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass C.________ durch die vom Beschuldigten begangenen Ver- gewaltigungen und sexuellen Nötigungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität sowie Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit, aber auch in ihrer physischen und psychischen Integrität, verletzt wurde. Das Gericht konnte sich aufgrund der Akten davon überzeugen, dass die Privatklägerin durch die se- xuellen Übergriffe eine Persönlichkeitsverletzung und damit einhergehend eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuungssumme sind vorlie- gend klarerweise erfüllt. Zu bestimmen bleibt die konkrete Höhe der zuzusprechenden Genugtuungs- summe. Die Privatklägerin wurde während mehreren Monaten (August 2015 bis November 2016) mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt. Dabei kam es jedoch auch zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr, was die Deliktsdauer relativiert. Dabei waren die Privatklägerin und der Beschuldigte in einer Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin wesentlich jünger als der Beschuldig- te ist und sie von ihm emotional abhängig war. Zusätzlich drohte er ihr während der geführten Bezie- hung regelmässig, setzte sie unter Druck und wendete Gewalt gegen sie an. Für die Berechnung der Höhe dieser Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam vorging (die Pri- vatklägerin trug teilweise Schmerzen und Blutungen davon) und die Privatklägerin aufgrund der ohne Kondom vollzogenen sexuellen Handlungen einerseits mit der Angst vor der Ansteckung einer sexuell übertragbaren Krankheit, wie HIV oder Hepatitis und andererseits vor einer ungewollten Schwanger- schaft leben musste. Bekanntermassen sind beide Befürchtungen nicht gleich nach dem Übergriff aus dem Weg zu räumen, sondern muss eine gewisse Zeit abgewartet werden, welche wiederum mit me- dizinischen Untersuchungen, medikamentöser Behandlung sowie erneuter Konfrontation mit dem Übergriff verbunden ist. C.________ wurde von den Taten des Beschuldigten nachhaltig traumatisiert, davon konnte sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung selbst überzeugen. Minderungsgrün- de (Selbstverschulden, Prädispositionen etc.) sind demgegenüber keine ersichtlich. Aufgrund der hiervor genannten konkreten Umstände erachtet das Gericht vorliegend eine Genugtu- ung von CHF 20‘000.00 (bei einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00) als angemessen. Die Ge- nugtuungssumme ist grundsätzlich mit 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR) seit dem Tattag zu verzinsen. Ange- klagt ist vorliegend die Zeitdauer von August 2015 bis November 2016, womit der mittlere Verfall in Abweichung zum gemäss Zivilklage beantragten Zeitpunkt (01.02.2016) am 01.04.2016 liegt. Mithin wird der Zins von 5% ab dem 01.04.2016 erteilt. Soweit weitergehend (Höhe Genugtuung bzw. Zins) wird die Zivilklage abgewiesen. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen. Eine Genug- tuungssumme von CHF 20'000.00 erscheint den konkreten Umständen angemes- sen, zumal es zu (mindestens) 15 sexuellen Übergriffen kam und die Privatklägerin nach wie vor massiv unter den Taten und der über Monate hinweg erlittenen psy- chischen, physischen und sexuellen Gewalt leidet. Abweichend zur Vorinstanz ist jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise kein Kondom benutzte, nicht erhöhend zu berücksichtigen, da auch beim einvernehmlichen Sexualkontakt teil- weise kein Kondom benutzt wurde (vgl. pag. 77 Z. 416 f.). Diese lediglich punktuell abweichende Beurteilung ändert im Ergebnis jedoch nichts an der Angemessenheit der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 20'000.00. 65 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016 an die Privatklägerin zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigungen
  97. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche, hat der Beschuldigte sämtliche darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls mit entsprechender Kostenausscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostende- krets (VKD; BSG 161.12) festzusetzen. Vorliegend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund der Eingrenzung des Deliktszeitraums betreffend die Schuldsprüche we- gen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung war oberin- stanzlich keine Landesverweisung zu prüfen und obsiegt der Beschuldigte in die- sem Punkt. Es rechtfertigt sich, hierfür 1/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat demnach 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 zu bezahlen, ausmachend CHF 5'500.00. Im Umfang von CHF 500.00 (1/12) hat der Kanton Bern die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten zu tragen. Für die Behandlung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden
  98. Amtliche Entschädigungen 34.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz 66 entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00. 34.2 Erstinstanzliches Verfahren 34.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz setzte die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des erfolgten Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls auf CHF 4'809.10 (¼ der amtlichen Entschä- digung) und diejenige betreffend die erfolgten Schuldsprüche auf CHF 14'427.03 (¾ der amtlichen Entschädigung) fest, wobei das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurde. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 14'427.10 (¾ der amtli- chen Entschädigung) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entspre- chende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 3'208.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 34.2.2 Rechtsanwältin L.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar auf CHF 4'598.80 fest. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen und je- ner die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 67 34.3 Oberinstanzliches Verfahren 34.3.1 Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ basierend auf seiner Hono- rarnote vom 7. Juli 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'983.60 (pag. 1544 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Aufwand ab 2023 bis 30. April 2024 • Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche am 16. Juni 2024 erfolgte, als angemessen. Der vom 9. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand von 1.8 Stunden wird deshalb um 0.8 Stunden auf insgesamt 1 Stunde gekürzt.  Aufwand ab 20. Juni 2024 • Kontakte mit dem Klienten (Briefe, Telefonate, Besprechungen) ab dem
  99. Juni 2024 bis 9. Juli 2025: Für Kontakte mit dem Klienten erscheinen insgesamt 6 Stunden angemessen. Die hierfür fakturierten Aufwendun- gen von 8.35 Stunden werden um 2.35 Stunden auf 6 Stunden gekürzt. • Aktenstudium: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Ak- tenstudium erachtet die Kammer 12 Stunden als angemessen. Der faktu- rierte Aufwand von 14.65 Stunden wird folglich um 2.65 Stunden auf 12 Stunden gekürzt. • Korrespondenz mit Gericht: Die fakturierten 0.15 Stunden für «Mail Obergericht» vom 18. Oktober 2024 sind als administrative Arbeit bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). • Berufungsverhandlung: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung werden insgesamt 6.5 Stunden entschädigt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Für den Verhandlungstag vom
  100. Juli 2025 werden 5.5 Stunden vergütet. Die in der Honorarnote auf 3 Stunden geschätzte Verhandlungszeit wird um 2.5 Stunden auf 5.5 Stunden erhöht. Für die Teilnahme am Verhandlungstag vom 9. Juli 2025 (mündliche Urteilseröffnung) wird der veranschlagte Aufwand von 2 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 1 Stunde angepasst. • Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung: Für die Nachbespre- chung wird praxisgemäss 0.5 Stunden veranschlagt, weshalb die gemäss Honorarnote ausgewiesene 1 Stunde um 0.5 Stunden gekürzt wird. • Auslagen: Zu den Auslagen gehören insb. Kopier-, Versand-, Telekom- munikations- und Reisekosten (vgl. Ziff. 3.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Die als «Mail Obergericht» vom
  101. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 jeweils fakturierten CHF 1.50 werden nicht als Auslage vergütet. Ebenfalls nicht vergütet werden die bei der «Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung» als Auslage faktu- rierten CHF 30.00, deren Grundlage nicht ersichtlich ist. 68 Nach dem Ausgeführten werden die für die Zeit vom 9. Oktober 2023 bis 30. April 2024 geltend gemachten 1.8 Stunden um 0.8 Stunden auf 1 Stunde gekürzt und Rechtsanwalt B.________ für den besagten Zeitraum 1 Stunde vergütet. Die für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 geltend gemachten 32.9 Stunden werden wiederum um 6.65 Stunden auf 26.25 Stunden gekürzt. Aufgrund des Zuschlags von 2.5 Stunden für den Verhandlungstag vom 8. Juli 2025 wird Rechtsanwalt B.________ für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 ein Aufwand von insgesamt 28.75 Stunden vergütet. Die geltend gemachten Auslagen werden schliesslich im Umfang von CHF 33.00 gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 6'876.95. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.3.2 Rechtsanwältin L.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin L.________ mit Honorarnote vom 8. Ju- li 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'616.45 (Honorar von CHF 5'283.35 + Reisezuschläge von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 83.20 + Zugticket .________ retour 1. Klasse von CHF 141.60 + Mehrwertsteuer von CHF 458.30; pag. 1547 ff.). Nachstehende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Besprechungen mit Klientin Die Kammer erachtet für Besprechungen mit der Klientin einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden als angemessen. Der hierfür geltend gemachte Auf- wand von 4 Stunden und 15 Minuten wird deshalb um 1 Stunde und 15 Minu- ten auf insgesamt 3 Stunden gekürzt.  Berufungsverhandlung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 von 8 Stunden wird um 2.5 Stunden auf die effektive Dauer der Verhandlung von 5.5 Stunden gekürzt.  Urteilseröffnung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Urteilseröffnung vom
  102. Juli 2025 von 1 Stunde und 15 Minuten wird um 15 Minuten auf die effekti- ve Dauer von 1 Stunde gekürzt. Nach dem Ausgeführten wird der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 26.42 Stunden im Umfang von 4 Stunden auf insgesamt 22.42 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Verteidi- gung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35. Für die Berechnung wird im Weiteren auf das Dispositiv verwiesen. 69 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen
  103. Erstellung DNA-Profil Vom Beschuldigten ist gemäss Art. 257 i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO ein DNA-Profil zu erstellen, da er u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexuel- ler Nötigung verurteilt wird.
  104. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil- Gesetz). 70 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 4. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  105. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort) z.N. von G.________ und H.________; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10'629.10 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung), an den Kanton Bern, und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'809.10 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.
  106. die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'427.03 und das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10 entschädigt.
  107. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und das volle Honorar auf CHF 4'598.80 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'707.10 entschädigt.
  108. Im Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 4.1 die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.2 die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.3 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden. 71 III. A.________ wird schuldig erklärt:
  109. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________;
  110. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________;
  111. der qualifizierten Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis
  112. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________;
  113. des Betrugs, begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), z.N. der K.________ (Bankinstitut) AG;
  114. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
  115. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016; Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich im Umfang von einem Tag an die Frei- heitsstrafe angerechnet.
  116. zur Bezahlung der auf die Schulsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 17'459.90;
  117. zur Bezahlung von 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'500.00. IV. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/12) trägt der Kanton Bern. V.
  118. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete, auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Ent- 72 schädigung von CHF 14'427.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
  119. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).
  120. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 200.00 CHF 15.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 215.40 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.75 200.00 CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 262.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’162.40 CHF 499.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’661.55 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6’876.95. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  121. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsan- wältin L.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.42 200.00 CHF 4’484.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 224.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’858.80 CHF 393.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’252.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35. 73 A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Im Zivilpunkt wird erkannt:
  122. A.________ wird in Anwendung der Artikel 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 1.2. zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem
  123. April 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
  124. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
  125. Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschie- den. VII. Weiter wird verfügt:
  126. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
  127. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).
  128. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwältin L.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 74 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration SEM (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 283 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Oberrichterin Bochsler Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Roth Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil: .________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Erpressung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Oktober 2023 (PEN 2021 787)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am

4. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 1240 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 01. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (Ziff. I.5 AKS) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'731.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4'897.85, ins- gesamt bestimmt auf CHF 10'629.10, an den Kanton Bern. [Tabelle Verfahrenskosten] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'809.10 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2.1 und Ziff. I.2.2 AKS); 3. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3 AKS); 4. des Betrugs begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________, zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (Ziff. I.4 AKS); 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), .________, in I.________ (Ort), .________ und in J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.6.1 und Ziff. I.6.2 AKS) III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsge- richts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 17'193.75 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 28'400.35, insgesamt bestimmt auf CHF 45'594.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft auf CHF 17'459.90). [Tabelle Verfahrenskosten] IV. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Ver- teidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'707.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin L.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'598.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin L.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 42'077.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.07.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Klage für zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen, die Haf- tungsquote auf 100 % festgesetzt und die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die vollstän- dige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. 4. Die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen. 5. Die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ wird abgewiesen.

4 6. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO). 2. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Oktober 2023 fristgerecht die Be- rufung an (pag. 1251 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Juni 2024 (pag. 1270 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1371). Am 4. Juli 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Berufungser- klärung ein (pag. 1379 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuld- sprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), sexueller Nötigung (mehr- fach begangen), Erpressung (mehrfach begangen), Betrugs (beschränkt auf die Frage der Mittäterschaft der Straf- und Zivilklägerin C.________ [nachfolgend: Pri- vatklägerin]) und Nötigung (mehrfach begangen), die damit zusammenhängenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem, den Zivilpunkt (soweit die Pri- vatklägerin betreffend) und die weiteren Verfügungen. Die Privatklägerin, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsan- wältin L.________, teilte am 17. Juli 2024 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1393 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 machte auch die Generalstaatsan- waltschaft weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend noch erhob sie Anschlussberufung (pag. 1399 f.). G.________ (ehemals Straf- und Zivilkläger) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei beabsich- tigt, G.________ infolge Nichtanfechtung des ihn betreffenden Straf- und Zivil- punkts ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1401 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2024 erklärte sich die Generalstaats- anwaltschaft mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 1408). Die üb- rigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde G.________ ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1412 f.).

5 Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. Ju- li 2025 statt (pag. 1500 ff.). Dem Beschuldigten wurde hierfür für den Zeitraum vom Montag, 7. Juli 2025, 00:00 Uhr bis Donnerstag, 10. Juli 2025, 23:59 Uhr, freies Geleit zugesichert (pag. 1466 f.) und vom Staatssekretariat für Migration SEM das gegenüber dem Beschuldigten verhängte Einreiseverbot für die betreffende Zeit- dauer ausgesetzt (pag. 1472 f.). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte neu privat durch Rechtsanwalt E.________ verteidigt wird, und das amtliche Man- dat von Rechtsanwalt B.________ per sofort sistiert (pag. 1579 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ sodann per sofort aus seinem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1584 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezem- ber 2025 wurde Rechtsanwältin L.________ ihrerseits per 31. Dezember 2025 aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1588 f.) und mit Verfügung vom 30. De- zember 2025 Rechtsanwältin D.________ per 1. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eingesetzt (pag. 1594 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 beantragte die Verteidigung, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu befragen. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es seien zwei Belege (Kopie Auszug aus Abgabe-, Übernahme und Mängelprotokoll vom 15. Mai 2017 [Beleg 1, pag. 385] und Kopie Reperaturauftrag der M.________ Immobilien vom 11. Mai 2020 [Beleg 2, pag. 1386], beides die 4-Zimmer-Wohnung an der .________, F.________ (Ort) betreffend) zu den Akten zu erkennen (pag. 1382 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 8. August 2024 antragsgemäss gut (pag. 1401 ff.). Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 25. Juni 2025, pag. 1488 ff.) sowie die Sis- tierungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom

15. Januar 2018 im Verfahren BJS .________ betreffend die Privatklägerin ediert (pag. 1495). Schliesslich wurden an der Berufungsverhandlung die Privatklägerin (pag. 1504 ff.) und der Beschuldigte (pag. 1514 ff.) ergänzend einvernommen und auf Antrag der Verteidigung der Notfallbericht des Spitalzentrums I.________ (Ort) vom 23. April 2018 betreffend den Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 1477 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung die folgenden Anträge (pag. 1536 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung der Ziffer II., 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urtei- les von folgenden Vorhalten freizusprechen: - Vergewaltigung, mehrfach zum Nachteil der C.________.

6 - Sexuelle Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Erpressung, mehrfach zum Nachteil der C.________. - Nötigung, mehrfach zum Nachteil der C.________ (Ziffer II., 5). 2. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 4 des angefochtenen Entscheides so- dann des mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) schul- dig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte A.________ sei in Abänderung von Ziffer II., 1 [recte Ziffer III.1] des angefochtenen Entscheides zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen 4. In Abänderung von Ziffer III., 3 des angefochtenen Entscheides seien die auf die Schuldsprüche ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen. 5. In Abänderung von Ziffer IV., 1 und 2 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die beim Beschuldigten A.________ rückforderbaren Kosten der amtlichen Verteidigung entspre- chend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, ferner - die Kostenauflage der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklä- gerin C.________ ebenfalls und entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 6. In Abänderung der Ziffern V., 1 bis 3 des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ vollumfänglich (Schadenersatz und Genugtuung) abzuweisen. 7. In Abänderung von Ziffer VI des angefochtenen Urteiles der Vorinstanz seien - die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten A.________ ersatzlos aufzu- heben, ferner - die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft des vorliegenden Ver- fahrens zu löschen. 8. Die Ziffer III.,2 und Ziffer V., 3 [recte Ziffer VI.3] des angefochtenen Urteiles (Landesverweisung ent- sprechende Ausschreibungsanordnung) seien ersatzlos aufzuheben 9. Weitere, respektive weitergehende Anträge anderer Verfahrensbeteiligten seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete der stellvertretende Ge- neralstaatsanwalt N.________ an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträ- ge (pag. 1539 ff.; Hervorhebungen im Original): I.

7 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kol- legialgericht) vom 4. Oktober 2023 (PEN 21 787) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in derzeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort), .________, zum Nachteil von G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.5). II. A.________ sei schuldig zu sprechen:

1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I. 1);

2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis November 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.2.1/I.2.2);

3. der Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. 1.3);

4. des Betruges begangen von August 2015 bis 2. Juni 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG (AKS Ziff. I.4);

5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.6.1/6.2). und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu:

1. einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 5. Juli 2016, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft;

2. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);

3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA) 4.3 Anträge der Privatklägerschaft Rechtsanwältin L.________ beantragte und begründete namens der Privatklägerin ihrerseits an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1541 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Reconnaître le prévenu A.________ coupable de - viol, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 1 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte sexuelle, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le mois de novembre 2016, à F.________ (Ort), .________ et ailleurs, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 2 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021.

8 - extorsion et chantage, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 3 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. - contrainte, infraction commise à réitérées reprises au préjudice de la plaignante, entre le mois d’août 2015 et le 21 juin 2016, à F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ et J.________ (Ort), .________, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 6 de l’acte d’accusation du 17 novembre 2021. II. Partant, en application des dispositions légales pertinentes,

1. Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté à dire de justice.

2. Statuer sur la question de l’expulsion selon l’art. 66a ss CP.

3. Mettre à la charge du prévenu A.________ les frais de procédure de première instance, comprenant notamment les frais et les honoraires de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office par CHF 13'707.10 à Me L.________ (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023).

4. Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de dépens d’un montant de CHF 4'598.80 pour la procédure de première instance, correspondant à la différence entre les indemnités allouées pour le mandat d’office et les honoraires que sa mandataire aurait touchée comme mandataire privé (selon le ch. IV. 2 du jugement du 4.10.2023).

5. Mettre à la charge du prévenu A.________, les frais de la procédure d’appel, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante C.________ en sa qualité d’avocate d’office, selon la note d’honoraires de ce jour. III. Action civile A. Dommages-intérêts

1. Condamner le prévenu A.________ à verser à la partie plaignante C.________, à titre de dommages - intérêts, la somme de CHF 42’077.15, composée de :

- CHF 39'977.15 découlant du contrat de prêt avec K.________ (Bankinstitut) SA (ch. 1.3 et I.6.2 de l’acte d’accusation)

- CHF 2'100.00 découlant des autres montants versés au prévenu A.________ (ch. I.3 de l’acte d’accusation) avec intérêts à 5% depuis le 01.07.2018 (échéance moyenne).

2. Pour le surplus, notamment les frais médicaux et thérapeutiques, adjuger l’action civile dans son principe en reconnaissant une responsabilité entière du prévenu A.________ et pour le surplus, renvoyer la partie plaignante C.________ à agir devant les tribunaux civils. B. Tort moral Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante C.________ une indemnité de tort moral d’un montant de CHF 20'000.00, avec intérêts à 5 % depuis le 01.04.2016 (échéance moyenne). C. Sans distraction de frais et dépens pour l’action civile.

9 IV. À titre d’ordonnance Taxer les honoraires de l'avocate d’office de la plaignante selon la note d’honoraire déposée ce jour, sans obligation de remboursement par la victime (art. 30 al. 3 LAVI). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzli- che Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde; unter Auferlegung anteilsmässiger Verfahrens- kosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschä- digung an die amtliche Verteidigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig ist die weitere Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanz- liche Verfahren (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; davon ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), die Abweisung der Scha- denersatzklage und Parteientschädigungsforderung des ehemaligen Straf- und Zi- vilklägers G.________ (Ziff. V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehr- fach begangen, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Nöti- gung (mehrfach begangen, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Er- pressung ([recte: räuberischer Erpressung, vgl. E. 15.2.3 nachfolgend] mehrfach begangen, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Betrugs (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Nötigung (mehrfach begangen, Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe von 51 Monaten, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverwei- sung von 10 Jahren (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt soweit die Privatklägerin betreffend (Ziff. V.1., V.2. und V.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügung betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend das zu erstellende DNA-Profil und die Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. und Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge-

10 bunden. Das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes und verwies zur Begründung auf die mit der Berufungserklärung vom 4. Juli 2024 eingereichten Dokumente. Diese belegten, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 17. November 2021 (pag. 897 ff.; nachfolgend: Ankla- geschrift) vorgeworfenen Delikte der mehrfach begangenen Vergewaltigung, der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung, der mehrfach begangenen Erpressung sowie der mehrfach begangenen Nötigung, nicht wie angeklagt an der .________ in F.________ (Ort) hätten begangen werden können, da der Beschuldigte nach- weislich erst im Jahr 2017 an diese Adresse gezogen sei. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgelei- teten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immu- tabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtli- cher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.1 und E. 1.2.2. mit Hinweisen). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin «in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis November 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo» mehrfach vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt resp. «in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________»

11 mehrfach erpresst, evtl. genötigt, evtl. gedroht, und mehrfach genötigt zu haben, wobei die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in der Anklageschrift konkret umschrieben sind (vgl. Anklageschrift, pag. 897 ff.). Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Abgabeprotokoll betreffend die Mietliegenschaft an der .________ vom 25. Mai 2021 dauerte die Mietdauer für die besagte Wohnung vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2021 (vgl. pag. 1385). Die Kammer geht gestützt darauf davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit von Au- gust 2015 bis November 2016 noch nicht an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Stattdessen ist aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls vom

29. August 2017 betreffend die Adresse .________ in F.________ (Ort) (pag. 399) und der im Anzeigerapport vom 5. Januar 2017 aufgeführten, gleichlautenden Adresse des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser während des ange- klagten Zeitraums von August 2015 bis November 2016 an der .________ in F.________ (Ort) wohnhaft war. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte gemäss Ziff. I.1.-I.3. und I.6. der Anklageschrift können somit nicht an der .________ in F.________ (Ort) begangen worden sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten zu jeder Zeit bekannt war, was ihm vorgeworfen wird, nämlich die Tatbegehung u.a. in seinen eigenen vier Wänden, d.h. an seinem damaligen Wohnort. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten in der Anklageschrift, in denen davon gesprochen wird, dass die De- likte u.a. «im Bett an seinem Wohnort» begangen wurden. Der Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens denn auch nie Zweifel daran geäussert, wo er die ihm zur Last gelegten Delikte begangen haben soll bzw. in welcher Wohnung er in den Jahren 2015 und 2016 wohnte. Sowohl die Privatklägerin als auch der Be- schuldigte haben die damalige Wohnung des Beschuldigten, d.h. den mutmassli- chen Tatort, nicht zuletzt übereinstimmend als Studio beschrieben, und auch deren Angaben zur Möblierung stimmen überein. Die Angabe einer falschen Adresse in der Anklageschrift ändert somit im Ergebnis nichts daran, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und wo er diese Delikte mitunter be- gangen haben soll, nämlich in seinen eigenen vier Wänden. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal bei gehäuften, regelmässigen Delikten die Handlungen in örtlicher Hinsicht ohnehin nur approximativ umschrieben werden müssen und sich in der Anklageschrift hin- sichtlich der örtlichen Umschreibung der Zusatz «und anderswo» findet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1293 ff.; S. 24 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen und namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal-

12 ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach er- folgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu einzelnen Sachverhaltsteilen zuguns- ten der beschuldigten Person ergäbe ein zu deren Gunsten verzerrtes Bild, das bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Okto- ber 2022 E. 2.4). 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – gemäss Ziff. I.1.-I.6. der Anklageschrift vom 17. November 2021 folgende Sachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin und der K.________ (Bankinstitut) AG zur Last gelegt (pag. 897 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorbemerkung zum Sachverhalt Der Beschuldigte führte mit der Privatklägerin während rund eines Jahres eine Beziehung. Bereits nach wenigen Monaten fing der Beschuldigte an, die Privatklägerin zu beleidigen und sie und ihre Familie mit dem Tod oder mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Er wurde zudem auch tätlich ihr gegenüber, wobei er sie schubste, gegen die Wand drückte und sie ohrfeigte. Die Übergriffe steigerten sich und gipfelten in den nachfolgend unter Ziff. 1. und 2. beschriebenen Sexu- aldelikten. Durch sein Verhalten sorgte der Beschuldigte dafür, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zu einem extremen Machtgefälle kam, dies im Wissen um ihre körperliche und psychische Unterlegenheit. 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort sowie in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gegen den Willen des Opfers C.________ ungeschützt und gewaltsam vaginal in sie eindrang, obwohl sie ihm davor und während dem Geschlechtsverkehr mehrfach sagte, dass sie dies nicht wolle, und versuchte ihn mit den Händen wegzuschieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft aufwendete. Zudem schlug der Beschuldigte das Opfer C.________ mehr- fach vor und/oder nach dem Geschlechtsverkehr mit seinem Penis ins Gesicht oder auf den Kopf, während sie auf seinem Bett sass oder lag. Der Beschuldigte sagte dem Opfer, dass sie schlussendlich schon Lust haben werde, dass dies normal sei in einer Beziehung und dass nicht nur ihre Lust, sondern auch die seine zähle. Ausserdem schlug der Beschuldigte dem Opfer auf die Hände, wenn sie ihre Kleidung festhielt, um ihn am Ausziehen zu hindern. Dadurch setzte

13 sich der Beschuldigte vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg. 2. Sexuelle Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 (1-2 Monate nach dem ersten Treffen) bis No- vember 2016 in F.________ (Ort), .________, und anderswo zum Nachteil von C.________ 2.1. indem der Beschuldigte im Bett an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in seinem Auto mehrfach, mindestens jedoch 5 Mal, gewaltsam von hinten anal in das Opfer C.________ eindrang, wobei sie sich jeweils auf den Knien vor ihm befand, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht möchte und versuchte, ihn mit den Händen wegzu- schieben, wobei er jedoch stärker war als sie und er, je mehr sie sich wehrte, mehr Kraft auf- wendete. Zudem hatte sie nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Blutungen. 2.2. indem der Beschuldigte mehrfach den Kopf des Opfers C.________ packte und gegen seinen Penis drückte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle und versuchte, den Kopf zurückzu- ziehen, er aber stärker war und sie so zum Oralverkehr zwang. Dies jeweils dann, wenn die va- ginale Penetration nicht funktionierte. Dadurch setzte der Beschuldigte sich vorsätzlich über den ausdrücklich und konkludent geäusserten Willen des Opfers, die sexuellen Handlungen nicht mit ihm vornehmen zu wollen, hinweg. 3. [räuberische] Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung [vgl. zur Anklageergänzung das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1199] mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin, mit welcher er während rund eines Jahres eine Be- ziehung führte, immer wieder unter Druck und bedrohte sie und ihre Familie massiv. So sagte er ihr, er wisse, wo ihre Familie und Freunde wohnten, und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Zudem drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, so dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, liess wieder los und drückte erneut zu. Dabei sagte er ihr, dass er noch viel Schlimmeres machen werde, wenn sie nicht tun würde, was er sage, und dass man mit Gewalt viele Dinge erreichen könne. Ausserdem zeigte er ihr einmal seinen Re- volver und sagte ihr, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen. Der Beschuldigte verging sich zudem immer wieder sexuell an der Privatklägerin (vgl. Ziff. 1. und 2. hiervor) und demonstrierte ihr dadurch seine körperliche Überlegenheit. Durch dieses Verhalten versetzte er die Privatklägerin derart in Angst um das Wohlergehen ihrer Familie und Freunde sowie auch um ihr eigenes, dass sie sich nicht mehr traute, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, und sie seinen Forderungen jeweils nachgab. So übergab die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Forderung hin mehrfach Bargeld- beträge von mehreren CHF 100.00, seit sie am 15. September 2015 ihren neuen Job bei O.________ (Geschäft) angetreten hatte, so insgesamt CHF 2100.00. Des Weiteren überliess die Privatklägerin, als der Kredit der K.________ (Bankinstitut) im Betrag von CHF 30000.00 auf ihr Konto einbezahlt worden war, dem Beschuldigten auf dessen Forde- rung hin ihre Bankkarte mitsamt PIN, damit er von ihrem Konto das Geld abheben konnte, wobei er schlussendlich bloss den Betrag von CHF 3000.00 beziehen konnte. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, weitere 26000.00 in Bar von ihrem Konto zu beziehen und ihm zu über- geben, was sie schlussendlich aus Angst um sich und ihre Familie auch tat. Der Beschuldigte bezweckte durch sein Verhalten, sich unrechtmässig am Geld der Privatklägerin zu bereichern.

14 4. Betrug begangen von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), .________ und anderswo in I.________ (Ort) zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG indem der Beschuldigte in der Absicht, Geld für die Bezahlung eigener Schulden zu erlangen, durch wiederholtes Drängen und Drohen, seine damalige Freundin C.________ dazu brachte, einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG mit falschen Angaben zu unterzeich- nen. Zuvor liess er von P.________ einen falschen Arbeitsvertrag herstellen, wonach C.________ zu 60% als Service-Aushilfe in der Q.________ (Bar) in F.________ (Ort) arbeite, und beauftragte ihn, C.________ während drei Monaten einen Lohn auf deren Konto auszube- zahlen, welchen er jeweils gleichentags wieder von ihrem Konto abhob und P.________ zurück- gab. Zudem beauftragte er P.________ ebenfalls, drei unwahre Lohnabrechnungen von der Q.________ (Bar) für die erwähnten drei Monate herzustellen. Mit diesen Unterlagen und den darin enthaltenen unwahren Angaben beabsichtigte er, gegenüber der K.________ (Bankinsti- tut) AG die Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes vorzutäuschen. Den Kreditantrag reichte er zusammen mit den gefälschten Unterlagen bei der K.________ (Bankin- stitut) AG ein. Der Kredit im Betrag von CHF 30000.00 wurde am 21. Juni 2016 auf das Konto von C.________ überwiesen, welche das Geld anschliessend auf Drängen des Beschuldigten hin diesem überliess. [...] 6. Nötigung mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21.06.2016 in F.________ (Ort), .________, I.________ (Ort), .________ und J.________ (Ort), .________, zum Nachteil von C.________ 6.1. indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, die Beziehung weiterzuführen, und ihr sagte, falls sie ihn verlasse, wisse er wo sie wohne und kenne ihre Familie und Freunde und er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen. Sie könne sich nicht einfach so raus- ziehen. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser Verhaltensweise ernsthaft um ihr Leben und um das Wohlergehen ihrer Familie und hat noch heute Angst vor dem Beschuldigten. Deshalb traute sie sich nicht mehr, dem Beschuldigten zu widersprechen, weshalb sie seinen Forderun- gen nachkam und namentlich weiterhin mit ihm zusammen blieb und sich mit ihm traf. 6.2. zudem indem der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, mehrere Dokumente im Zu- sammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages zu unterzeichnen, welche sie nicht ver- stand, da sie auf Deutsch verfasst waren, wobei es sich in der Folge herausstellte, dass es sich um einen gefälschten Arbeitsvertrag handelte. Als sie dies ablehnte, zeigte der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser, welches unter einem Küchentuch lag. Die Privatklägerin fürchtete aufgrund dieser impliziten Drohung und der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten um ihr körperliches Wohlergehen und unterzeichnete schliesslich wie verlangt die ihr vorgelegten Dokumente. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (pag. 1281 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmit- telbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

15 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zum einen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im ange- klagten Tatzeitraum wiederholt einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr hat- ten und es in derselben Zeit auch zu oralem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen fiktiven Job in der Q.________ (Bar) mit dazugehörigen, gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag vom 1. März 2012, pag. 116 f.; Lohnblätter vom Februar, März und April 2016; pag. 157 ff.) und eine dreimalige Lohnüberweisung organisierte und die Privatklä- gerin basierend auf diesen Urkunden bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 30'000.00 erhielt. Der Beschul- digte wurde hierfür rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG schuldig gesprochen (vgl. E. I.5. oben). Schliesslich ist unbestrit- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Geld zukommen liess, als er sich im AC.________ (Land) aufhielt. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, die Privatklägerin neben den einver- nehmlichen sexuellen Kontakten wiederholt gegen deren ausdrücklich geäusserten Willen zu oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gezwungen und in diesem Zusammenhang auch Gewalt gegen sie angewandt zu haben (Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift [AKS]). Ebenfalls wird von ihm bestritten, die Privatklägerin unter Druck gesetzt bzw. in Angst und Schrecken versetzt zu haben, so dass diese seinen Forderungen jeweils nachkam und ihm namentlich mehrfach Geldbeträge respektiv ihre Bankkarte und den PIN gab (Ziff. I.3 AKS), sich nicht von ihm trennte (Ziff. I.6.1. AKS) und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags unterzeichnete (Ziff. I.6.2. AKS). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Aussagen der Privatklägerin 11.1.1 Vorbemerkung Soweit die zu überprüfenden Tatvorwürfe betreffend handelt es sich um eine «Aus- sage gegen Aussage-Situation». Das Kerngeschehen ist weder durch objektive Beweismittel belegt, noch können Drittpersonen die Tatvorwürfe bezeugen. Den Aussagen der beiden Parteien kommt damit eine entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung und bei der Eruierung des Sachverhalts zu, weshalb es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und zu würdigen gilt. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte liegt das Augen- merk der Beweiswürdigung auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Na- mentlich ist zu prüfen, ob ihre Aussagen glaubhaft sind, wonach die sexuellen Kon- takte teilweise gegen ihren Willen erfolgten und der Beschuldigte dabei körperliche und physische Gewalt anwandte um ihren Widerstand zu brechen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Privatklägerin – wie von ihr geschildert – derart vom Beschuldigten körperlich und psychisch angegriffen, eingeschüchtert und un- ter Druck gesetzt wurde, dass sie dem Beschuldigten gegen ihren Willen Geld, ihre

16 Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code gab, sich nicht von ihm trennte und den gefälschten Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG unterzeichnete. 11.1.2 Einvernahme vom 21. Dezember 2016 An ihrer ersten Einvernahme vom 21. Dezember 2016 schilderte die Privatklägerin detailliert und in freier Erzählung das Kennenlernen des Beschuldigten und sein an- fängliches zuvorkommendes Verhalten, seine plötzliche Verhaltensänderung und sein zunehmendes Drängen bezüglich der Aufnahme eines Kredits sowie ihr an- schliessendes Einverständnis dazu (vgl. pag. 49 ff.). Ihr Aussageverhalten war da- bei teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, was für das Erzählen von Selbst- erlebtem spricht. Trotz dieser Sprunghaftigkeit sind ihre Schilderungen durchwegs stimmig, stringent und nachvollziehbar ausgefallen, was ebenfalls für deren Glaub- haftigkeit spricht. Dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, sie bedroht oder zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte, erwähnte sie in der ersten Einvernah- me zwar noch nicht. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass es bei der Ein- vernahme einzig um den abgeschlossenen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG ging und keine Notwendigkeit bzw. kein Anlass bestand, dies (zusätzlich) zu schildern. Mit Blick auf die Würdigung der späteren Aussagen der Privatklägerin erscheinen jedenfalls die folgenden Aussagen erwähnenswert, wel- che vor dem Hintergrund der erst später erhobenen, weiteren Vorwürfe zu würdi- gen sind (zur Anzeigengenese vgl. ferner E. 11.1.4 hiernach): - Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, um das Geld von ihr zu erhalten, antwortete die Privatklägerin was folgt: «Menacé je dirais que non. Pas mot pour mot mais par sous-entendus j'ai l'impression. Par exemple lorsque j'étais chez mes grands-parents il me disait qu'il avait déjà volé et que c'était quelqu'un de dangereux, qu'il se battait souvent et qu'il avait même frappé son ex-copine » (pag. 58 Z. 439 ff.). - Die Frage, weshalb sie zur Polizei gegangen sei, beantwortete sie wiederum wie folgt: «Parce que j'y avais déjà pensé plusieurs fois et il m'a dit qu'il devait en- core faire 4 ans de prison et il a un fils je me suis mise à sa place. Mais là je comprends qu'il se fou de ma gueule, il m'a jamais remboursé un centime. Et une copine m'a également conseillé de venir. A l'heure actuelle je suis encore amoureuse de lui mais je ne voudrais plus me mettre en couple avec lui » (pag. 59 Z. 485 ff.). - Am Ende der Einvernahme merkte sie zudem von sich aus das Folgende an : «En fait j'ai juste peur qu'il envoie quelqu'un pour faire du mal à moi ou ma fa- mille. J'ai l'impression que ça va tout faire péter cette histoire, R.________, S.________ et j'ai peur» (pag. 59 Z. 493 ff.). Obwohl die Privatklägerin damals noch nichts von den sexuellen Übergriffen er- wähnte, zeigen die obgenannten Aussagen, dass sie bei der ersten Einvernahme im Dezember 2016 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte. Den damaligen Schilderungen der Privatklägerin lassen sich zudem bereits diverse Äusserungen entnehmen, wie sie bei Opfern häuslicher Gewalt regelmässig zu finden sind. So

17 zum Beispiel, dass der Täter zu Beginn Komplimente und Geschenke macht, da- nach aber rasch beginnt, das Selbstwertgefühl des Opfers herabzusetzen, eine Abhängigkeit herzustellen und das Opfer sozial zu isolieren. Das Opfer befindet sich dabei nicht selten in einer verletzlichen Position bzw. in einer instabilen Le- benssituation, die vom Täter gezielt ausgenutzt wird. Vorliegend gab die Privatklägerin bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme an, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe und er ihr gegenüber handgreiflich und gewalttätig geworden sei (vgl. z.B. pag. 52 Z. 125 ff. : « [...] commencé de me dire qu'il avait déjà volé dans des maisons et j'ai pris peur qu'il aille voler mes grands- parents et qu'il soit violent avec eux si il se fait surprendre. C'est dans la même pé- riode qu'un jour il m'a pris au visage chez lui pour me plaquer contre le mur. J'ai eu vraiment peur. Je ne comprenais pas sa réaction et je me disais que je n'avais rien fait contre lui. Il m'a ensuite relâchée »; pag. 55 Z. 279 ff. :« Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'al- lais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien »). Auf die Frage, ob sie ihm während dieser Zeit vertraut habe, antwortete die Privat- klägerin zudem: «Oui j'avais toujours confiance en lui. Mais quelque chose me di- sais non. J'avais pas mal de soucis surtout avec mon père et cette relation avec A.________ m'a fait du bien, j'avais l'impression qu'il m'aidait. Je me confiais à lui et il m'écoutait mais parfois j'étais la dernière des dernières » (pag. 56 Z. 342 ff.). Die Privatklägerin erklärte demnach stimmig, wie sie sich damals fühlte und wie sie konträre Gefühle betreffend den Beschuldigten hatte, indem sie ihm einerseits ver- traute und er ihr gut tat, andererseits etwas in ihr bereits damals «nein» sagte und sie teilweise «die Letzte der Letzten» für den Beschuldigten war (vgl. ferner pag. 51 Z. 98 ff. : « Et une fois je voulais l'inviter chez mes grands-parents et il est monté les escaliers mais ma grand-mère a refusé qu'il rentre. [...] ma grand-mère l'a peut- être chassé car elle a senti que ce n'était pas une bonne personne »; pag. 51 Z. 114 f. : « [...] je n'ai pas parlé de cela à ma copine car je sentais que quelque chose coinçait avec A.________. Avec lui ce n'était pas comme avec les autres, il fallait qu'on se cache. Je ne voulais pas parler de lui et avoir la honte ensuite »; pag. 51 Z. 120 ff. : « Je lui demandais de s'engager avec moi et il me disait toujours que je le stressais, que j'étais comme une enfant. Ensuite il m'a à nouveau parlé du cré- dit »). Auch das anfänglich zuvorkommende Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme bereits detailliert und anschaulich. So sagte sie namentlich das Folgende aus: «J'étais en maison d'accueil au mois de juin ou juillet ou août 2015 à AD.________ (Ort) suite à des violences que j'ai subie de la part de mon père. [...] J'étais triste et seule et per- sonne ne venait me voir carie ne pouvais dire à personne que j'étais. Puis j'ai reçu une invitation Facebook de A.________ soit A.________ [...] Je lui un peu expliqué ma situation car j'avais besoin de sortir ce que j’avais » (pag. 49 f. Z. 17 ff.); « Je lui ai expliqué que je cherchais une relation sérieuse et que si il ne cherchait pas la même chose ce n'était pas la peine qu'on continue de se parler. ll m'a rassurée en me disant que non, qu'il cherchait aussi ça» (pag. 50 Z. 25 ff.) oder « [...] il a pro- posé de m'aider avec le déménagement. [...] J'avais confiance en lui. [...] c'était

18 comme si l'on se connaissait depuis longtemps, il me prenait la main, c'était vrai- ment beau. [...] C'est lui qui a payé le restaurant » (pag. 50 Z. 30 ff.). Die Privatklägerin schilderte sodann eindrücklich, wie der Beschuldigte sein an- fänglich noch zuvorkommendes Verhalten ihr gegenüber bald änderte, indem er damit begann, sie zu beleidigen, herabzusetzen, zu demütigen und Geld zu verlan- gen (vgl. z.B. pag. 50 Z. 57 ff. : « Il a ensuite commencé à me dire : ‘tu es comme une grand-mère, tu restes à la maison’. Et moi ça ne m'a pas vraiment plu. Après quand on est rentrés à l'hôtel il m'a dit que je n'étais pas jolie sans maquillage et moi je n'étais pas bien, je ne comprenais pas. A votre question, je ne lui ai pas vraiment demandé pourquoi il avait ce changement d'attitude. Et on s'était aussi disputé parce que je lisais quelque chose et il a jeté ce que j'avais dans les mains du coup j'ai jeté la télécommande qu'il tenait dans ses mains. Et il m'a dit d'aller la chercher. Et j'ai refusé car je voulais qu'il aille chercher les feuilles qu'il avait jetées. Il m'a dit que si je ne les ramassais pas, il partait et me laissait seule ici. Du coup j'ai ramassé la télécommande et je lui ai donnée »; pag. 51 Z. 79 ff. : « Je sentais qu'il était un peu bizarre. Il ne travaillait pas et moi j'avais retrouvé du travail chez O.________ (Geschäft). Il me demandait de l'argent à partir du moment où j'ai eu mon nouveau travail le 15 septembre 2015. Il me demandait 200 francs puis 400 puis 500 et moi je lui donnais mais il me promettait de me rembourser. A votre question je lui ai prêté, sans compter le crédit, CHF 2'100.-. Ou CHF 3'100.-, nous n'avions pas de contrat. A votre question il ne m'a jamais remboursé quoi que ce soit »). Insbesondere der von ihr geschilderte Vorfall mit der Fernbedienung ist originell und zweifellos selbsterlebt. Handelte es sich um einen erfundenen Vorfall, hätte die Privatklägerin sicher nicht noch angefügt, dass sie dem Beschuldigten, nachdem er ihr etwas aus der Hand gerissen und auf den Boden geworfen hatte, als Reaktion darauf die sich in seiner Hand befindliche Fernbedienung ebenfalls auf den Boden geworfen habe. Ihre Schilderung, wie der Beschuldigte sie anschliessend gezwun- gen habe, die Fernbedienung wieder aufzuheben, da er ansonsten gehen und sie allein lassen werde, ist eindrücklich und zugleich sinnbildlich für das Auftreten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Auch ihre Aussage, dass er ihr einmal ein Foto geschickt habe, auf dem er einem anderen Mädchen einen Kuss gegeben habe, ihr dies gar nicht gefallen habe und er daraufhin gesagt habe, dies sei nur ein Witz gewesen, sie ihm dies aber wieder verzeiht habe, nachdem sie einige Ma- le mit seinem Sohn telefoniert habe und er sie dadurch wieder «erweicht» habe, wirkt weder übertrieben noch einstudiert, sondern selbsterlebt und ist im Gesamt- kontext stimmig. Die Privatklägerin machte den Beschuldigten in diesem Zusam- menhang nicht über Gebühr schlecht, sondern merkte vielmehr an, sie hätte auf diesem Foto nicht genau erkennen können, ob er das andere Mädchen auf die Wange oder auf den Mund küsse (« Puis une fois il m'a envoyé une photo de lui en soirée qui donnait un bisous à une autre fille, sur la joue ou la bouche je ne voyais pas bien. Et cela ne m'a pas plu. Il a dit que c'était pour rigoler. D'abord il m'a ex- pliqué qu'il avait beaucoup de problèmes d'argent et ensuite il m'a demandé de contracter un crédit et j'ai toujours dit non donc on n'est jamais allés plus loin dans la discussion. Et après pour m'attendrir me parlait parfois avec son fils au télé- phone et je trouvais cela chou et je lui ai pardonné l'erreur qu'il avait faite à savoir

19 la photo du bisous et on repart du bon pied. Et il me parlait toujours de ce crédit »; pag. 51 Z. 86 ff.). 11.1.3 Weitere Einvernahmen Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 (pag. 66 ff.) schilderte die Privatklägerin alles, was sie während der Dauer ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten erleb- te, nochmals äusserst detailliert und in freier Erzählung (vgl. pag. 67 Z. 29 ff.). Ihre Schilderungen enthalten wiederum eine Vielzahl an Realkennzeichen und wirken durchwegs stimmig und selbsterlebt. So schilderte sie erneut eindrücklich, wie sich das Verhalten und der ‘Charakter’ des Beschuldigten nach etwa einem Monat nach Beginn der Bekanntschaft um 180 Grad änderte, er besitzergreifend wurde und sich zunehmend aggressiv zeigte, dies sowohl verbal als auch physisch (vgl. pag. 67 Z. 32 ff. sowie bspw. ihre Aussagen «J’ai ensuite remarqué que son caractère avait changé, il devenait très agressif, verbalement, en m’insultant de tous les noms. Il a aussi commencé à m’agresser physiquement, à prendre des objets et à les lancer » [pag. 67 Z. 38 ff.]). In Übereinstimmung mit ihren an der ersten Einver- nahme vom 21. Dezember 2016 gemachten Aussagen erwähnte sie auch anläss- lich der Einvernahme vom 13. August 2020 den Vorfall im Hotel, als der Beschul- digte sie gezwungen habe, die Fernbedienung vom Boden aufzuheben, und er ge- droht habe, sie ansonsten, wenn sie dies nicht tue, allein im Hotel zurückzulassen (vgl. pag. 74 f. Z. 310 ff.). Bei der Einvernahme vom 13. August 2020 erwähnte die Privatklägerin sodann das erste Mal die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten (vgl. pag. 67 Z. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (pag. 1296 f.; S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse im Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, ohne sich in unauflösbare Widersprüche zu verwickeln. (…) Insbesondere machte die Privatklägerin in der Folge konstante Aussagen zu den erzwungenen sexu- ellen Handlungen (Oral-, Anal- und Vaginalverkehr) und den Orten, an welchen diese stattgefunden haben. So gab sie jeweils an, dass es beim Beschuldigten zuhause und im Auto in einem Wald dazu gekommen sei. Dass an diesen Orten sexuelle Kontakte stattgefunden haben, stimmt auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein (pag. 138, Z. 190 ff.). Sie schilderte dabei originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte sie mit dem Geschlechtsteil ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen und sich darüber amüsiert habe (pag. 76, Z. 359 f. sowie pag. 93, Z. 176 f.). Damit habe er sie ernied- rigen und Macht ausüben wollen (pag. 1202, Z. 25 f.) Dies spricht nicht für eine erfundene Aussage, zumal es sich um ein spezielles Detail handelt, welches für das Kerngeschehen nicht relevant ist. Die Privatklägerin schilderte auch aufgetretene Komplikationen im Handlungsgeschehen. So habe der Beschuldigte gewollt, dass sie auf ihn sitze, wobei er sie jedoch nicht habe penetrieren können, wes- halb er Analverkehr gewollt habe (pag. 82, Z. 605). Auch hier aggraviert die Privatklägerin nicht. Ent- sprechend gab die Privatklägerin an, dass es neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr auch zu einvernehmlichem vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 76, Z. 387 ff. sowie pag. 76, Z. 387 f.). So seien sämtliche sexuellen Kontakte am Anfang der Beziehung einvernehmlich gewesen. Erst im Verlauf respektive gegen Ende der Beziehung, sei es vermehrt zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen (pag. 76, Z. 387 f.; pag. 77, Z. 420 f.; pag. 99, Z. 395 f.). Ebenfalls belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, dass der Beschuldigte ihr bei den sexuellen Übergriffen nicht direkt gedroht, sondern sie einzig mit körperlicher Kraft zu den

20 sexuellen Handlungen gezwungen habe. Die Drohungen hätten nur ausserhalb des Geschlechtsver- kehrs stattgefunden (pag. 79, Z. 468 ff.). Ferner schilderte die Privatklägerin eindrücklich die erlebten Schmerzen, indem sie angab, der Geschlechtsverkehr habe ihr Schmerzen bereitet, weil sie nicht feucht gewesen sei, dass sie Blutungen gehabt und es sie gebrannt habe. Beim Analverkehr habe sie vor Schmerzen gestöhnt, der Beschuldigte habe aber dennoch nicht aufgehört. Auch habe sie sich immer zu wehren versucht, indem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Lust habe respektive nicht wol- le und indem sie ihn zurückgestossen oder ihre Kleidung festgehalten habe, was jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten erfolglos gewesen sei. Bei ihren Aussagen äusserte die Privatklägerin ebenfalls spontan ihre Gefühle und Empfindungen, welche sie an die entsprechen- den Tathandlungen knüpfte. Beispielsweise erklärte sie, einen Schmerz und eine Angst zu fühlen, die sie das ganze Leben begleiten werde (pag. 96, Z. 292 f.) sowie Scham zu empfinden und sich wie ein Nichts oder Niemand zu fühlen (pag. 96, Z. 301). Nicht zuletzt gestand sie auch Erinnerungslücken ein (vgl. bspw. pag. 52, Z. 124 ff.). Die Aussageentwicklung über den gesamten Zeitraum bleibt im Rahmen des Erwartungsgemässen. Schliesslich gibt es keine Hinweise auf eine bewusste Steuerung ihrer Aussagen oder Beeinflussung durch äussere Umstände. Im Gegensatz zum Beschuldigten gab sie jeweils auch Erklärungen ab, wieso die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmen können. Schliesslich konnte man anlässlich der Hauptverhandlung sehen, wie sehr sie noch Mühe mit dem Vorgefallenen hat. Hinzukommt, dass die Schilderungen der Beziehung mit dem Beschuldigten mit jenen der ehemaligen Lebenspartnerin weitgehend übereinstimmen. Demnach ist es auch in dieser Beziehung zu Gewalt (insbesondere Würgen und an die Wand drücken), Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Familie und implizite Drohung hinsichtlich neuer Partnerschaften gekommen (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 21.01.2022; pag. 919). Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und es ist darauf ab zustellen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Ergänzun- gen und Präzisierungen an: Insbesondere die über mehrere Seiten protokollierte freie Erzählung ist eindrück- lich, wirkt selbsterlebt und muss als durchwegs stimmig und glaubhaft bezeichnet werden (vgl. pag. 67 Z. 29 bis pag. 70 Z. 147). Selbst der Beschuldigte zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, machte jedoch geltend, dass die Pri- vatklägerin diese Dinge mit einer anderen Person erlebt habe (vgl. E. 11.2 hier- nach). Für die Kammer ist jedoch kaum denkbar, dass die Privatklägerin diese Vor- kommnisse derart konsistent und stimmig in ihre weiteren Aussagen zum Beschul- digten hätte einbinden können, hätte sie diese tatsächlich mit einer anderen Person erlebt. Namentlich die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr mit seinem Penis ins Ge- sicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe (pag. 67 Z. 45), dies am demütigsten ge- wesen sei und er nur gelacht habe, als sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören (pag. 76 Z. 359 f.), stellt ein äusserst originelles Sachverhaltselement dar, das kaum erfunden ist. Der Beschuldigte soll dies sowohl vor und nach dem Ge- schlechtsverkehr gemacht haben, wobei dies fast jedes fünfte Mal vorgekommen sei (pag. 76 Z. 364 f.; pag. 1202 Z. 17 f.). Dass er sie jeweils mit dem Penis ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen habe, erwähnte sie auch in den darauffol- genden Einvernahmen (vgl. pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17; pag. 1506 Z. 28 f.). Sie konnte dazu ergänzend angeben, dass der Penis des Be- schuldigten dabei die meiste Zeit erigiert gewesen sei (pag. 81 Z. 562), sie entwe-

21 der auf dem Bett gesessen und er gestanden sei oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Auch eine solche Verknüpfung mit weiteren Begebenheiten (Zustand des Penis, wer sich wo befand), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schilderte die Privatklägerin äusserst ein- drücklich, welche körperlichen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigte an ihr verübte, in welcher Form dies passierte und wie sich diese für sie angefühlt haben (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nach mehreren erzwungenen Geschlechtsver- kehren zu bluten begonnen habe und ihm gesagt habe, dass es brenne, ihm dies jedoch egal gewesen sei [pag. 67 Z. 47 ff.], oder ihre Aussage, wonach er sie – wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen – gepackt habe, und sie jeweils ver- sucht habe, sich mit den Händen zu wehren, und ihm gesagt habe, dass sie es nicht wolle, er sie schliesslich mit Gewalt genommen und versucht habe, zu pene- trieren, dies jedoch weh getan habe, da sie nicht feucht geworden sei, und er ihr daraufhin gesagt habe, es gehe nicht nur um ihre Lust, sondern auch um seine [pag. 76 Z. 368 ff.]). Zur jeweiligen Dauer des mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehrs, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie dies nicht angeben könne, ihr es aber jeweils lange bzw. sicher länger vorgekommen sei, als diese tatsächlich gedauert hätten (pag. 77 Z. 420 f.). Indem sie von keiner längeren Dauer sprach und stattdessen angab, sich nicht mehr erinnern zu können, belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Das von ihr beschriebene Gefühl, wonach es ihr sicher länger vorge- kommen sei, als die Übergriffe tatsächlich gedauert hätten, ist bei Opfern von se- xuellen Übergriffen nicht untypisch. Indem sie sodann verneinte, dass es während des Geschlechtsverkehrs zu (weiteren) Drohungen des Beschuldigten ihr gegenü- ber gekommen sei (pag. 79 Z. 468 ff.), belastete sie den Beschuldigten trotz dazu einladender Fragestellung nicht zusätzlich, was ebenfalls für ihr differenziertes und nicht über Gebühr belastendes Aussageverhalten spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen spricht ferner, dass die Privat- klägerin aussagte, zu Beginn sei es sicherlich zu mehr gewollten sexuellen Kontak- ten gekommen (vgl. pag. 98 Z. 379 f.; pag. 99 Z. 395 f.; pag. 1202 Z. 29) und es sei ein Mix aus einvernehmlichem und erzwungenem Geschlechtsverkehr gewesen (vgl. pag. 76 Z. 387 f.). Dadurch schwächte sie ihre eigene Position ab, was ihr be- wusst sein musste und bei einer Falschbelastung kaum Sinn gemacht hätte. Auch gab sie an, die Anzahl von nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht sagen zu können, es sei mehrfach gewesen, 10, vielleicht 15-mal, sie könne es aber nicht sagen (pag. 76 Z. 388 f.; pag. 1201 Z. 22). Bei ihrer Einvernahme vom

24. August 2021 sagte sie auf die Frage, wie oft es in der Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, wiederum aus, sie könne das nicht genau sagen, aber vielleicht 15-20 Mal, ungefähr (pag. 98 Z. 374 f.). Dass sie nicht immer genau dieselbe Anzahl nannte, spricht entgegen dem Einwand der Verteidi- gung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So gab die Privatklägerin je- weils an, es nicht genau zu wissen, dass es vermutlich in der genannten Grössen- ordnung gewesen sei bzw. es ungefähr so viele Übergriffe gewesen seien. Wird zudem berücksichtigt, dass die Übergriffe über einen längeren Zeitraum verteilt er-

22 folgten und im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits längere Zeit zurücklagen, eine gewisse Verdrängung stattgefunden haben dürfte und es daneben auch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr kam, spricht eine solche approximativ genannte Anzahl bzw. Grössenordnung vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, an- sonsten sie sich auf eine konkrete Zahl hätte festlegen und diese jeweils bestätigen können. Die Privatklägerin war sodann in der Lage, differenzierte Aussagen zum Ablauf und der Häufigkeit der verschiedenen sexuellen Übergriffe zu machen und den ersten und letzten sexuellen Kontakt zeitlich einzuordnen. So gab sie an, der erste (vagi- nale) Geschlechtsverkehr sei beim ersten Treffen gewesen und der letzte einige Wochen oder eine Woche nach der Überweisung des Kredits auf das Konto (pag. 81 Z. 546 f.). Der Beschuldigte sei jeweils der Dominierende und die häufigs- te Position «la levrette» gewesen (pag. 80 Z. 533). Der Beschuldigte habe immer zum Ende kommen wollen, und wenn eine Position nicht funktioniert habe, habe er eine andere gefunden bzw. «etwas anderes gefunden» (pag. 81 Z. 579 f.). Auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei er jeweils aggressiv und dominant gewesen (pag. 82 Z. 588 ff.; pag. 1202 Z. 29 f.). Der Geschlechtsverkehr habe fast immer ungeschützt stattgefunden (pag. 77 Z. 416 f.), und er [der Beschuldigte] ha- be bei fast jedem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ejakuliert (pag. 77 Z. 413). Weiter gab sie an, dass das Penetrieren nicht immer funktioniert habe (pag. 77 Z. 393) und er sie beim erzwungenen Geschlechtsverkehr jeweils mit Ge- walt ausgezogen habe (pag. 78 Z. 447 f.). Auf die Frage, wie oft er sie beim nicht einvernehmlichen (vaginalen) Geschlechtsverkehr penetriert habe, antwortete sie mit: «Vielleicht drei- bis viermal» (pag. 77 Z. 395 ff.; pag. 99 Z. 387). Später, als sie erkannt habe, was für eine Person er sei und sie die Trennung gewollt habe, hätten sie sich vielleicht nur noch zweimal pro Woche getroffen und dann sei es dann un- gefähr vielleicht zu ein bis zwei sexuellen Kontakten gekommen (pag. 99 Z. 389 f.). Auf die Frage, ob die Übergriffe immer beim Beschuldigten zu Hause stattgefunden hätten, antwortete die Privatklägerin, dass die schwersten Übergriffe dort stattge- funden hätten, es jedoch auch in seinem Auto zu erzwungenem Geschlechtsver- kehr gekommen sei, wo er sie mit seinem Penis geschlagen habe, dies sei jedoch weniger häufig als bei ihm gewesen (pag. 77 Z. 424 f.). Auf die weitere Frage, wie oft es im Auto zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, sag- te die Privatklägerin aus, sie würde sagen fünfmal und dass dies auch während des Fahrens vorgekommen sei, wenn er ihren Kopf genommen und nach unten geführt habe (pag. 83 Z. 621 f.). Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten sexuellen Übergriffs gab die Privatklägerin an, dieser habe ein paar Monate nach dem ersten Treffen stattgefunden, vielleicht 1-2 Monate nach diesem, sie wisse es nicht genau (pag. 93 Z. 158 f.) bzw. ungefähr einen Monat, nachdem sie ihn kennengelernt ha- be (pag. 1202 Z. 30 f.), die sexuellen Übergriffe hätten ziemlich schnell begonnen (pag. 76 Z. 356). Da sich die Privatklägerin nachweislich vom 13. Juli 2015 bis zum

1. August 2015 im Frauenhaus «T.________» aufhielt (vgl. pag. 749) und sie den Beschuldigten während ihres Aufenthalts im Frauenhaus kennenlernte, geht die Kammer davon aus, dass die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten an der Privatklägerin im August 2015 erfolgten. Aufgrund ihrer Aussage, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einige Wochen bzw. eine Woche, nachdem sie den Kredit erhalten habe, stattgefunden habe, und des Umstand,

23 dass sie den Kredit nachweislich am 21. Juni 2016 erhielt, geht die Kammer weiter davon aus, dass der letzte Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Sommer 2016, jedenfalls aber vor dem Herbst 2016 stattge- funden hat. Dass die Privatklägerin den Analverkehr erst auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin erwähnte (pag. 80 Z. 515) und angab, dieser [gemeint ist der mehrfache Analver- kehr] sei nie einvernehmlich gewesen (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 222), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. So war die Privatklägerin auch diesbezüglich in der Lage, detailliert und stimmig zu schildern, wie sich die Vorfälle mit dem Beschuldigten abgespielt haben: Sie sei jeweils auf den Knien gewesen, und er habe auch von ihr verlangt, dass sie sich auf ihn setze, dies habe aber nicht funktioniert (pag. 81 Z. 570; pag. 82 Z. 605 f.). Zudem habe sie ihm jeweils gesagt, dass sie keinen Analverkehr praktizieren wolle (pag. 83 Z. 632 f. und 636). Auch konnte sie wiederum Angaben zu den Örtlichkeiten machen, indem sie aussagte, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] habe auf dem Bett und einmal im Wa- gen stattgefunden (pag. 82 Z. 584), und angeben, dass es ungefähr fünf oder sechsmal zu Analverkehr gekommen sei (pag. 80 Z. 523 f.). Auf Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, dass es zehn bis fünfzehn erzwungene sexuelle Kontakte gege- ben habe, und auf Frage, ob diese auch die fünf oder sechs Mal Analverkehr bein- halten würden oder diese noch dazukämen, antwortete die Privatklägerin, dieser [gemeint der mehrfache Analverkehr] sei eingeschlossen, aber es habe so viele er- zwungene Kontakte gegeben, dass sie es nicht genau sagen könne (pag. 80 Z. 526 ff.). Auch hier verzichtete sie somit darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten und die Anzahl der Übergriffe höher anzugeben. Auf Frage, wie es da- zu gekommen sei, dass sie auf den Knien gewesen sei, als es zum Analverkehr gekommen sei, und wie der Beschuldigte sie in diese Position gezwungen habe und in sie habe eindringen können, antwortete die Privatklägerin: «Quand je devais m’asseoir sur le lui, il n’a pas réussi à me pénétrer. Ensuite, il a voulu faire en posi- tion comme la levrette » (pag. 82 Z. 605 f.). Abweichend zur Vorinstanz versteht die Kammer diese Antwort derart, dass es offenbar bereits beim ‘Auf-ihn-setzen’ darum ging, Analverkehr zu haben. Betreffend den Oralverkehr gab sie an, dass dieser teilweise einvernehmlich gewe- sen sei (pag. 80 Z. 521; pag. 94 Z. 228). Wie bereits weiter oben zum Ge- schlechtsverkehr im Allgemeinen ausgeführt, belastete sie den Beschuldigten da- mit auch in diesem Punkt nicht über Gebühr und schwächte ihre eigene Position ab. Bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie es dem Beschuldigten – wenn es mit dem Penetrieren nicht funktioniert habe – jeweils mit dem Mund habe machen müssen. Sie schilderte dabei stimmig, wie der Beschuldigte jeweils ihren Kopf genommen und diesen nach unten geführt habe (pag. 77 Z. 399 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie dies nicht gewollt habe, da sie es ihm gesagt habe. Auch habe sie, als er ihren Kopf genommen habe, jeweils ver- sucht, diesen zurückzuziehen. Da er jedoch mehr Kraft gehabt habe als sie, sei es ihm gelungen, diesen zu nehmen (pag. 77 Z. 403 ff. und pag. 1201 Z. 27 f. und Z. 35 f.). Des Weiteren gab sie an, dass der Oralverkehr immer ungeschützt statt- gefunden habe (pag. 77 Z. 416 f.).

24 In sämtlichen Einvernahmen, bei denen die sexuellen Übergriffe Thema waren, sagte die Privatklägerin nachvollziehbar und konsistent aus, wie sie jeweils ver- suchte, sich gegen diese zu wehren. So habe sie ihm jeweils gesagt, er solle auf- hören, dass sie dies nicht wolle (pag. 76 Z. 360; pag. 77 Z. 403; pag. 95 Z. 260 ff.; pag. 1201 Z. 27 und 36; pag. 1202 Z. 22 f.) und es ihr Schmerzen mache (pag. 76 Z. 363; pag. 96 Z. 272). Auch habe sie versucht, ihn zurück- und wegzustossen (pag. 77 Z. 409; pag. 93 Z. 191; pag. 95 Z. 260; pag. 1201 Z. 27 und 35 f.; pag. 1202 Z. 23). Beim erzwungenen Oralverkehr habe sie jeweils den Kopf weggedreht (pag. 77 Z. 403 f.; pag. 1201 Z. 28). Zu den Verletzungen und den psychischen Folgen, welche die sexuellen und ge- waltsamen Übergriffe nach sich gezogen haben, machte die Privatklägerin ein- drückliche und durchwegs stimmige Aussagen. So sagte sie differenziert aus, die körperliche Gewalt habe ihr zwar Schmerzen bereitet, jedoch sei diese nicht das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Der Beschuldigte habe sie fest gedrückt, sie gegen die Wand gedrückt, sie geschlagen und sie angespuckt und auf sie gespuckt. Es habe so weh getan. Nach mehrmaligem Geschlechtsver- kehr habe sie zu bluten begonnen und dem Beschuldigten gesagt, dass es brenne und weh tue, doch es sei ihm egal gewesen (pag. 67 Z. 47 f.; ferner: pag. 67 Z. 47; pag. 78 Z. 459, pag. 95 Z. 235 und 239 ff.). Des Weiteren gab sie an, nach dem Geschlechtsverkehr jeweils Rötungen gehabt zu haben (pag. 95 Z. 235). Nachdem der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie jeweils Schmerzen beim Atmen ge- habt (pag. 79 Z. 429). Der Beschuldigte habe ihren Hals für 2-3 Minuten oder so zugedrückt. Als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht gehe, habe er wieder losge- lassen und danach wieder fest zugedrückt, woraufhin sie Schwierigkeiten beim At- men, und das Gefühl gehabt habe, zu ersticken (pag. 79 Z. 492 ff.). Das Bewusst- sein habe sie nie verloren (pag. 79 Z. 494). Auch diese Erlebnisse betreffend das Würgen schilderte die Privatklägerin eindrücklich und ohne zu aggravieren (der Be- schuldigte habe wieder losgelassen, als er gemerkt habe, dass es ihr schlecht ge- he). Auf die Frage, was sie heute [die Einvernahme fand im August 2021 statt] über den Beschuldigten denke, sagte die Privatklägerin: «Ich möchte mich nicht so äus- sern, aber ich wünsche ihm wirklich alles Schlechte dieser Welt. Ich empfinde ei- nen Schmerz, etwas, das mich ein Leben lang begleiten wird. Auch eine Angst, die mich begleitet» (pag. 96 Z. 291 ff.). In derselben Einvernahme sagte sie, dass sie immer noch einen Schmerz verspüre, der auch nach all den Jahren nicht vergehe, wenn sie an all das zurückdenke, was sie erlitten habe (pag. 90 Z. 72 ff.). Dass die Privatklägerin auch an anderen Stellen ihre damaligen Gefühle wiedergab und sich diese stimmig in das von ihr Geschilderte einfügen, unterstreicht die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen (vgl. z.B. ihre Aussage, wonach sie nicht ein- mal mit ihren Freunden darüber habe sprechen können, weil sie sich für das ge- schämt habe, was sie in diesem Moment durchgemacht habe [pag. 68 Z. 65], oder dass sie sich einmal, als der Beschuldigte sie gegen die Wand gedrückt und ge- würgt habe, sie solche Angst gehabt habe und sich gefühlt habe, als würde sie das erleben, was man sonst in Filmen sehe, und sie sich gedacht habe, dies sei nun das Ende und sie würde so sterben [pag. 68 Z. 67 ff.]; vgl. ferner pag. 68 Z. 75 f. und Z. 80 sowie pag. 69 Z. 88 und 121 ff.). Bei all ihren Schilderungen war sie zu-

25 dem in der Lage, das Geschilderte mit Örtlichkeiten und weiteren Begebenheiten konsistent und widerspruchsfrei zu verknüpfen (vgl. u.a. pag. 68 Z. 53, 71 f., 74 f., 80 f., 84 f.; pag. 69 Z. 88 ff., 93 f., 114, 118 f.; pag. 70 Z. 126, 150 ff., 155 ff.; pag. 75 Z. 334 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, wonach es an genauen Zeit- und Ortangaben mangle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge- rin spreche, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit schliesslich die Beziehung und die von ihr angestrebte Trennung betreffend schilderte die Privatklägerin in freier Erzählung, wie sie eines Abends versucht ha- be, dem Beschuldigten zu sagen, dass sie die Beziehung beenden möchte: «Un soir, après avoir été chez lui, il m’a ramené en voiture, et j’ai essayé de lui dire que je ne voulais pas de cette relation, je ne voulais pas vivre dans la peur, ce n’était pas ce que je voulais, je voulais une relation normale, me marier et avoir des en- fants. Je lui ai dit, quand on était dans la voiture, que je ne voulais pas de cette re- lation, je voulais être seule ou trouver quelqu’un d’autre. Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu habites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça. J’ai eu peur, plus pour ma famille, pour mes grands-parents que pour moi. Il m’avait dit qu’il avait fait des cambriolages, et que ça lui était égal de frapper des personnes âgées. Je lui ai dit que ce n’était pas une vie, j’ai essayé de le rai- sonner, mais il m’a dit que lui était comme ça » (pag. 68 Z. 53 ff.). Die Privatkläge- rin beschrieb damit eindrücklich den fraglichen Abend und ihre damaligen Empfin- dungen und Gefühle. Sie war dabei in der Lage sowohl das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten wiederzugeben als auch die Drohkulisse, welche der Be- schuldigte aufbaute, damit sie sich nicht von ihm trennte. Auch diese Schilderun- gen wirken selbsterlebt und realitätsnah. Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 24. August 2021, vom 3. Oktober 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) und vom 8. Juli 2025 (Berufungsverhandlung) machte die Privatklägerin erneut stimmige und zu ihren Aussagen vom 13. August 2020 durchwegs kohärente Aussagen. Namentlich schilderte sie erneut die Verhal- tensänderung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit ihren Angaben, welche sie in ihrer ersten Einvernahme machte. So zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, anlässlich welcher die Privatklägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte zu Beginn der Beziehung war, aussagte, er sei lieb und lustig gewe- sen und habe viele Witze gemacht (pag. 1505 Z. 30). Zu seiner Verhaltensände- rung fügte sie sodann an: «Und dann hat sich sein Verhalten... ganz langsam kam eine Veränderung. Zum Beispiel, wenn man jemandem etwas gibt. Zuvor gab er es ganz nett, und danach nahm er es eben einem brutal. Auch seine Art zu sprechen: Er war weniger lustig als zuvor. Und dann war es, wie wenn er unter Dauerstress war» (pag. 1505 Z. 36 ff.). Auch vor oberer Instanz unterliess es die Privatklägerin, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern schilderte anschaulich und mit eigenen Worten, welche Verhaltensänderung sie wann und wie beim Beschuldigten feststellte. 11.1.4 Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte im Besonderen Zur Anzeigengenese betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte erwog die Vor- instanz wie folgt (pag. 1296; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

26 Sie [die Privatklägerin] konnte [...] überzeugend erklären, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung noch nicht alles offenlegte. Demnach habe sie aus Angst sowie Scham und der späteren Realisierung, dass die Beziehung nicht normal verlaufen sei, nicht von Anfang an sämtliche Vorfälle erwähnt. An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sich erniedrigt gefühlt und nicht einmal Freunden oder der Familie etwas davon erzählt zu haben. Als sie älter geworden sei und etwas Abstand gehabt habe, habe sie gemerkt, dass solche Gewalt in einer Beziehung nicht normal sei (pag. 122, Z. 35 ff.). Demnach ist die späte Anzeige in Bezug auf die Sexualdelikte auf Angst, Scham und Unreife zurück- zuführen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst später anwaltlich vertreten war. Die später vorgebrachten Vorwürfe tun der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls keinen Ab- bruch und ist gerade im Zusammenhang mit Opfern von Sexualdelikten eine häufige Erscheinung. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie sodann, dass ihre Gefühle überhandgenommen hätten, ihr alles zu viel geworden sei und sie erst als das Fass zum Überlaufen kam, alles erzählt habe (pag. 97, Z. 311 ff. sowie pag. 1202, Z. 40 f.). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Privatklägerin überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie bei der Anzeigeerstattung im De- zember 2016 noch nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte. Es kann er- gänzend auf die nachfolgenden Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 66 ff.) antwortete die Privatklägerin auf die Fragen, ob sie ihre Aussagen bestätigen könne, welche sie am 21. Dezember 2016 bei der Polizei gemacht habe, wie folgt: «Je confirme tout ce que j’ai dit, et je confirme aussi avoir allégé, minimisé les propos que j’ai tenus ce jour-là» (pag. 67 Z. 21 f.). Auf die Frage, ob sie erneut beschreiben könne, wie es dazu gekommen sei, dass sie den Kredit erhalten habe, gab die Privatklägerin erneut an, Angst gehabt und insbesondere nicht gewusst zu haben, mit wem sie hätte reden sollen. Sie habe ih- re Grosseltern nicht beunruhigen wollen, habe keinen guten Kontakt zu ihrem Vater gehabt und ihre Mutter habe psychische Probleme gehabt. Sie habe sich für das, was sie in diesem Moment erlebt habe, geschämt (vgl. pag. 68 Z. 63 ff.). Wie be- reits bei der Polizei konnte sie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wie es zur Aufnahme des Kredits kam. Auf Frage, weshalb sie damals bei der Polizei nichts vom Druck gesagt habe, welchen sie heute erwähnt habe, antwortete sie, sie habe damals noch mehr Angst gehabt als heute, und sie habe sich gesagt, dass, je mehr sie die Dinge herunterspiele, umso weniger Druck auf sie ausgeübt werde. Zudem habe sie sich gesagt, je mehr sie über ihn sage, desto gewalttätiger könne er ge- gen sie und ihre Familie werden (pag. 71 Z. 164 ff.). Auf Vorhalt, dass sie den Beschuldigten damals als eine völlig andere Person be- schrieben habe, als sie ihn heute beschreibe (sie habe ihn z.B. als «mignon» be- zeichnet, als er Geld gewollt habe), gab die Privatklägerin zur Antwort: «Lorsque j’ai relu le document chez mon avocate, je me suis dit que vraiment, c’était minimi- ser les choses. Entre temps, j’ai muri, j’ai grandi. Mais j’ai toujours peur. J’ai déjà croisé M. A.________ plusieurs fois. Une fois à l’hôpital, une fois en bas de chez ma mère. J’ai toujours dit à mes grands-parents que s’il se passait quelque chose de bizarre, il fallait appeler la police. Je suis croyante, et je me suis dit que s’il de- vait se passer quelque chose, ça devait se passer. Aujourd’hui, il faut que je me

27 batte pour mon fils. Quand vous dites mignon, c’était qu’il demandait également de l’argent en dehors du crédit. Il demandait de l’argent pour sa fille, à cause du Tri- bunal, sinon il ne pourrait pas la revoir. Mais je sais aujourd’hui que tout cela était faux » (pag. 71 Z. 173 ff.). Auf weiteren Vorhalt, dass sie ausgesagt habe, sie habe dem Beschuldigten vertraut und er habe ihr in einer schwierigen Zeit mit ihrem Va- ter geholfen, und dies doch keine Dinge seien, die man über eine Person sage, im Vergleich zu dem, was sie heute über ihn sage bzw. dies etwas widersprüchlich sei, erklärte sie sich wie folgt: «Lorsque j’ai connu M. A.________, j’étais dans un foyer pour femmes battues à AD.________ (Ort), et si je parlais d’aider, c’était sur- tout parce que je pouvais parler avec lui, une sorte d’aide verbale, mais pas finan- cière. Je rajoute qu’aujourd’hui j’ai compris, c’était une erreur de lui expliquer ce que j’avais vécu avec mon père, parce que j’ai vécu avec lui pire que ce que j’ai vécu avec mon père. Lorsque je l’ai rencontré à AD.________ (Ort), je pense au- jourd’hui qu’il avait bien préparé son coup, qu’il s’avait qu’il fallait être agressif dès le départ (pag. 71 Z. 183 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf Frage, weshalb sie anfänglich gegenüber der Polizei die sexuellen und gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten nicht erwähnt habe, schliesslich Folgendes zu Protokoll: «Es ist et- was, das meine Intimsphäre betrifft. Und ich schämte mich. […] Bis zum heutigen Tag, wenn ich darüber spreche, kann ich niemandem in die Augen schauen. Dann war ja noch der Fall mit dem falschen Kredit, und ich wurde betrieben, und da musste ich Anzeige erstatten, weil ich mich einfach retten musste. Ich hatte danach mehrere Kontakte mit meiner Anwältin. Ich wurde befragt, ich war beim Staatsan- walt. Und dann hatte ich wirklich so ein Gefühl, dass alles raus muss und ich er- zählen muss, was passiert war. Meine Familienmitglieder wussten nichts davon. Ich hatte auch Probleme mit meiner Familie. Ich hatte Anzeige erstattet gegen mei- nen Vater. Meine Familie war auseinandergerissen. Ich hatte ein paar Freundin- nen, aber ich schämte mich dermassen, dass ich nicht über all das sprechen konn- te. Und als ich dann einmal einvernommen wurde, da war einfach alles voll, und da musste es raus» (pag. 1508 Z. 22 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt oft schwerfällt, über das Erlebte zu sprechen, das Thema schambesetzt ist, zuerst ei- ne Verdrängung stattfindet und erst spät eine Anzeigeerstattung erfolgt. Eine sol- che Anzeige bringt es zwangsläufig mit sich, dass über das Erlebte (in der Regel wiederholt) ausgesagt werden muss und eine Konfrontation mit dem Erlebten und dem Täter zu gewärtigen ist, was grosse Überwindung erfordert. Dass die Privat- klägerin diese Vorwürfe erst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 er- hob, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen somit keinen Abbruch, sondern fügt sich vielmehr stimmig in ihr weiteres Aussageverhalten ein. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann die Anzeige gegen den Beschul- digten wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe zudem nicht mit der Anzeige gegen ihren Vater verglichen werden. Zum einen ging es bei den Vorfällen betref- fend den Vater nicht um sexuellen Missbrauch. Zum anderen geht aus den Einver- nahmen der Privatklägerin hervor, dass sie das zwischen ihr und dem Beschuldig- ten Vorgefallene möglichst vergessen wollte. Der offene Kredit und die fehlende Möglichkeit der Rückzahlung verunmöglichten es ihr jedoch, alles, was den Be-

28 schuldigten betraf, hinter sich zu lassen, weshalb die Privatklägerin im Dezember 2016 die Polizei aufsuchte und betreffend den Kredit Anzeige erstattete. Dies of- fenbar in der Hoffnung, die belastende Situation rund um den Kredit regeln zu kön- nen, ohne sich hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten weiter öffnen zu müssen. 11.1.5 Aussagen zum Kreditbetrug im Besonderen Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffend die erlittene sexuelle, physische und psychische Gewalt ist für die Kammer weiter er- stellt, dass sie sich – wie von ihr geschildert – dazu genötigt sah, den Kreditvertrag für den Beschuldigten abzuschliessen bzw. die dazu erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die weiteren Begebenheiten rund um den Abschluss des Kreditvertrags und den Erhalt der Kreditsumme. So namentlich, dass der Beschuldigte die (aufwändige) Organisation des Kredits übernahm (fikti- ver Arbeitsvertrag, fiktive Lohnblätter, Lohnüberweisungen über drei Monate), über eine Vollmacht und die Bankkarte samt PIN zum Bankkonto der Privatklägerin ver- fügte, er sie ohne Vorankündigung von der Arbeit abholte und zur Bank fuhr, damit sie den Betrag von CHF 26'000.00 abheben konnte, und sie dem Beschuldigten insgesamt CHF 29'000.00 (CHF 3'000.00 und CHF 26'000.00) vom erhaltenen Kreditbetrag von CHF 30'000.00 überliess. Die Vorinstanz erwog betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Kreditbetrug und zum diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten was folgt (pag. 1302 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Aussageverhalten der Privatklägerin findet sich eine Vielfalt von Realitätskennzeichen. Sie belaste- te sich von Beginn weg selbst und erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung, dass sie gefälschte Un- terlagen zur Erlangung eines Kredites unterzeichnet habe. Auch gab sie eigenes Fehlverhalten zu, indem sie angab, die ihr vom Beschuldigten vorgelegen Dokumente ohne durchzulesen unterzeichnet zu haben. Diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine Falschanzeige hätte erstatten sollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich selbst mitangezeigt hat. Hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen wollen, ist zudem davon auszugehen, dass sie ihn bereits zu diesem Zeitpunkt der Sexualdelikte bezichtigt haben dürfte, um den Beschuldigten mehr zu belasten. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter originelle Details und sponta- ne Einschübe, welche nichts zum Kerngeschehen beitragen. Etwa machte sie detaillierte Angaben zum Kennenlernen mit dem Beschuldigten über Facebook und dass sie anfänglich Englisch miteinan- der gesprochen hätten (pag. 91, Z. 94 f.) oder beschreibt anschaulich den ersten Streit im Hotel in U.________ (Ort), wobei der Beschuldigte ihr Dokumente aus der Hand gerissen und die Fernbedie- nung weggeworfen sowie sie aufgefordert habe, diese zu holen. Dabei habe sie das erste Mal eine Veränderung im Verhalten des Beschuldigten erkannt (pag. 50 Z.59 ff.) und das Gefühl gehabt nicht einen Menschen, sondern einen Dämon vor sich zu haben (pag. 75, Z. 330 f.). Auch schilderte sie nebensächlichen Handlungen, wie beispielsweise, dass sie beim ersten Treffen in ein thailändisches Restaurant essen gegangen seien und der Beschuldigte bezahlt habe (pag. 50, Z. 40 f.). Dies zeugt davon, dass die Privatklägerin keine zielgerichteten Aussagen machte. In ihren Schilderungen be- schrieb sie eindrücklich und nachvollziehbar ein Klima der Kontrolle, der Abhängigkeit sowie der Do- minanz durch den Beschuldigten. So hätten sie sich kennengelernt, als sie wegen der Misshandlung ihres Vaters im Frauenhaus gewesen sei. Er habe ihr vorgespielt, eine feste Beziehung zu wollen, habe ihr zugehört und sei für sie da gewesen. Dabei hätten sie sich regelmässig bei ihm zuhause ge-

29 troffen und er habe sie meist bei ihren Grosseltern oder am Arbeitsplatz abgeholt. Im Verlaufe der Be- ziehung habe er sie sodann immer wieder beleidigt und ihr gesagt, sie sei ohne Makeup nicht hübsch, habe ihr Gegenstände angeworfen, damit gedroht, ihr nahestehenden Personen etwas anzutun oder ihr durch das Zeigen eines Revolvers respektive eines Messers Angst eingejagt. Auch habe er ihr Schulterschläge verpasst, sie weggestossen, gewürgt und gegen die Wand gedrückt. Dabei ist auch der grosse Altersunterschied zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten, die Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Liebesbeziehungen sowie die Verletzlichkeit (Misshandlung durch Vater) zu berück- sichtigen, was das Abhängigkeits- und Kontrollverhältnis umso erklärbarer macht. Dies veranschau- licht etwa auch ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten vertraut habe, obwohl etwas in ihr im- mer «Nein» gesagt habe (pag. 56, Z. 344 f.). Ferner verbindet die Privatklägerin ihre Gefühle mit dem Geschehenen. So habe sie sich im Nachhinein idiotisch und benutzt gefühlt, als sie das Geld bei der Bank bezogen habe (pag. 69, Z. 121 f.). Beim Geldbezug bei der Z.________ (Bankinstitut) habe sie sich überlegt, der Person am Schalter zu sagen, sie solle die Polizei verständigen, allerdings habe sie zu grosse Angst gehabt. (pag. 69, Z.122 f.). Des Weiteren gab sie an, grosse Angst empfunden und sich wie im Film gefühlt zu haben, als der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt habe. Dabei habe sie gedacht, das sei das Ende und dass sie sterben werde (pag. 68, Z. 68 ff.). Nach dem Vorfall mit dem Revolver habe sie sich so gefürchtet, dass sie im Auto geweint habe. Als sie bei ihr angekom- men seien, habe er sie auf die Stirn geküsst und ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen. Dabei habe sie gedacht verrückt zu werden und den Kopf zu verlieren (pag. 68, Z. 74 ff.). (…) Zudem habe sie Suizidgedanken gehabt und habe sich als schlechte Mutter gefühlt (pag. 78, Z. 437 ff.). Es findet sich auch keine Aggravierung, also die Tendenz zu stärkerer Belastung sowie keine Aussageänderung mit Anpassung an den Fortgang der Untersuchung. Die Privatklägerin passte ihre Aussagen mithin nicht dem Beweisthema bzw. den Erkenntnissen der Untersuchung an. Demnach habe der Beschuldigte den Revolver nicht gegen sie gerichtet oder dergleichen, sondern nur im Schrank zwischen den Kleidern gezeigt und sie dadurch in Angst versetzen wollen (pag. 79, Z. 497 ff. sowie pag. 97, Z. 320 ff.). Ebenso sei das Messer in ein Küchentuch eingewickelt gewesen und der Beschuldigte habe ihr lediglich die Spitze gezeigt, dieses aber nicht gegen sie eingesetzt (pag. 79 f., Z. 502 ff.). Hätte sie den Beschuldigten mehr belasten wollen, wären die diesbezüglichen Aussagen sicherlich erschwerender ausgefallen. Sie neigte auch nicht zu Übertreibungen und gab an, dass der Beschuldigte sie würgte und wieder losliess, sie dabei jedoch das Bewusstsein nicht verloren habe (pag. 79, Z. 494 sowie pag. 94, Z. 228). Insbesondere werden die Angaben der Privatklägerin aber auch durch die objektiven Beweismittel gestützt (vgl. hiervor) und stimmen betreffend den Arbeitsver- trag mit der Q.________ (Bar) und den Geldbezügen ihres Kontos teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es wird darauf abgestellt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliessen: Die Aussage der Privatklägerin, sie habe die ihr vom Beschuldigten vorgelegten Dokumente ungelesen unterzeichnet, spricht entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen. Zwar räumte die Privatklägerin damit – wie von der Vorinstanz festgestellt – ein ei- genes Fehlverhalten ein, relativierte dieses aber gleichzeitig, indem sie Nichtwissen über den Inhalt geltend machte und sich damit vom inkriminierten Vorgehen betref- fend den Kreditantrag distanzierte.

30 Dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache falsch beschuldigt hät- te, fehlen – wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen – jegliche An- haltspunkte. Würde den Aussagen des Beschuldigten gefolgt, wonach er lediglich CHF 3'000.00 bzw. einen Zehntel der Kreditsumme erhalten und die Privatklägerin den Rest für sich behalten habe, hätte die Privatklägerin keinen Grund gehabt, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Vielmehr wäre er nach dieser Erzählweise ihr «Retter in der Not» gewesen, welcher ihr mit grossen Bemühungen zu einem Kredit über CHF 30'000.00 verholfen hat, den sie ohne seine Hilfe nicht erhalten hätte. Unter dieser Hypothese ergibt eine Anzeige aus Rache schlicht keinen Sinn. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Misshandlung der Privatklägerin durch ihren Vater ist sodann zu präzisieren, dass die Privatklägerin diesbezüglich «nur» psychische und physische Gewalt, nicht jedoch einen sexuellen Missbrauch schil- derte (vgl. pag. 100 Z. 428 f.; vgl. hierzu auch die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihren Vater vom 27. Juli 2015, pag. 1026 f.). Soweit die von der Vorinstanz angeführte, originelle Aussage der Privatklägerin vom 13. August 2021 betreffend, wonach der Beschuldigte sie einmal auf die Stirn geküsst und ihr gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, es werde alles gut gehen (vgl. pag. 68 Z. 74 ff.: «En arrivant chez moi, il m’a fait un bisou sur le front en me disant de ne pas m’inquiéter, que tout allait bien se passer», Hervorhebung durch die Kammer), kann zudem ergänzend festgehalten werden, dass sich bereits in der ersten Ein- vernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2016 eine beinahe identische Aussage findet (vgl. pag. 55 Z. 279 ff. : « Avec A.________ les relations étaient un peu bizarres car j'avais une procédure avec mon père et je n'allais pas bien dans cette période-là et il savait que j'avais peur mais il me disait de ne pas m'inquiéter, que tout irait bien », Hervorhebung durch die Kammer). Wie es zum Abschluss des Kredits kam, schilderte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme detailliert und nachvollziehbar. So gab sie zu Beginn der Ein- vernahme an, sie habe dem Beschuldigten zunächst Beträge von CHF 200.00, dann CHF 400.00 und dann CHF 500.00 gegeben, wobei sie hierfür keinen Vertrag gemacht hätten, er ihr jedoch versprochen habe, dieses Geld zurückzuzahlen. Der Beschuldigte habe ihr von Geldproblemen erzählt und sie schliesslich gefragt, ob sie einen Kredit aufnehmen wolle. Sie habe jedoch immer nein gesagt. Auf ihre Frage, wofür er dieses Geld benötigen würde, habe der Beschuldigte ihr einmal gesagt, er schulde jemandem CHF 70'000.00 und er müsse dieses Geld zurück- zahlen. Ein anderes Mal habe er von einem Betrag von CHF 140'000.00 gespro- chen. Er werde mehrere Personen bitten müssen, einen Kredit aufzunehmen. Sie habe nicht weiter nachgefragt, da die Tatsache, dass andere Leute dem Beschul- digten Geld ausleihen würden, sie beruhigt habe (vgl. pag. 51 Z. 81 f.). Irgendwann habe sie dann zugestimmt, ihm jedoch gesagt, dass man ihr mit ihrem Gehalt nie Geld leihen würde. Danach habe der Beschuldigte ihr angeboten, dies zu organi- sieren, indem sie so tun könnten, als ob sie einen zweiten Job hätte. Als sie ihm von ihren diesbezüglichen Bedenken und Ängsten erzählt habe, habe er sie beru- higt und ihr gesagt, er würde ihr alles bezahlen und sie werde keine Probleme ha- ben (pag. 52 Z. 132 ff.). Im Rahmen ihrer Schilderungen erwähnte sie auch origi- nelle Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie ihn diesbezüglich gebeten habe, auf seinen Sohn zu schwören, und er dies dann getan habe (pag. 52 Z. 137).

31 Weiter konnte sie detailliert und anschaulich schildern, wie sie nach F.________ (Ort) zu einer Art von Büro gefahren seien, zu einem Mann namens «R.________ oder so ähnlich». Sie sei ein paar Mal dort gewesen. Sie habe nicht alles verstan- den, jedoch wisse sie, dass dies ein Mann sei, der gefälschte Papiere mache, wel- che er dann in echte umwandle (pag. 52 Z. 138 ff.). Die ersten beiden Male sei sie mit einer Frau namens V.________ dort gewesen, A.________ [der Beschuldigte] habe sie abgeholt und diese V.________ sei bereits im Auto gewesen (pag. 52 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hielt die Privatklägerin zudem präzisierend fest, es sei korrekt, dass sie das 4. Mal in diesem Büro gewesen sei, um ein in Deutsch ver- fasstes Dokument zu unterzeichnen (pag. 53 Z. 196 ff.). Auf weitere Nachfrage gab sie zudem an, diese bei R.________ unterzeichneten Papiere nicht bei sich zu ha- ben und diese noch nie gehabt zu haben. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe nicht wirklich verstanden, was sie da unterschrieben habe, es sei alles auf Deutsch und mit technischen Wörtern gewesen und sie sei etwas unter Druck gewesen. Sie habe immer alle Unterlagen an A.________ [den Beschuldigten] weitergegeben, einschliesslich des Kreditvertrags (pag. 54 Z. 236 ff.). Auch das weitere Geschehen rund um die Kreditaufnahme schilderte die Privatklä- gerin nachvollziehbar und in sich stimmig. So habe sie nach diesen Besuchen nie mehr etwas von R.________ gehört und habe gedacht, es habe nicht funktioniert. A.________ [der Beschuldigte] habe sodann wieder mit ihr gesprochen und ihr er- klärt, dass sie gefälschte Papiere für einen gefälschten Job brauche, bei welchem sie fiktiv zu 60 % arbeite, und er ihr falsche Papiere ausstellen würde, laut welchen sie in der Q.________ (Bar) arbeite. Irgendwann sei er mit dem Auto zu ihr ge- kommen und sie habe unterschrieben (pag. 54 Z. 250 ff.). Sie habe diesen Vertrag nicht gelesen, nur durchgeblättert, es seien komplizierte deutsche Wörter gewesen (pag. 54 Z. 260). Sie hätten zunächst bei der W.________ Bank versucht, einen Kredit zu bekommen, was jedoch nicht funktioniert habe (vgl. pag. 54 Z. 268 ff.). Wie der Beschuldigte anschliessend zum Kredit bei der K.________ (Bankinstitut) gekommen sei, wisse sie nicht, sie sei nie in deren Büro gewesen. Sie wisse nicht, ob es mit R.________ gemacht worden sei, sie wisse überhaupt nichts. Auf Nach- frage, ob sie den Vertrag mit K.________ (Bankinstitut) unterzeichnet habe, sagte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Die anschliessende Nachfrage, ob es dem- nach möglich sein könne, dass sie den Vertrag unterschrieben habe, ohne sich an- zusehen, was sie da eigentlich unterschreibe, bejahte sie (pag. 55 Z. 285 ff.). Auf Frage, wie sie davon erfahren habe, dass sie einen Kredit bei K.________ (Bankinstitut) aufgenommen hätte, sagte sie schliesslich aus: «Parce que A.________ m'a dit que j'allais recevoir de l'argent sur mon compte et qu'il avait besoin de l'accès à mon compte en banque. A votre question il voulait l'accès à mon compte pour aller chercher l'argent lui-même. Je lui ai donc prêté ma carte de banque pour qu'il fasse des retraits » (pag. 55 Z. 297 ff.). Insbesondere in der Einvernahme vom 13. August 2020 schilderte die Privatkläge- rin eindrücklich, wie der Beschuldigte sich ihr gegenüber verhielt, als er mit den Vertragsdokumenten zu ihr kam und sie sich weigerte, diese zu unterzeichnen. So sei er einmal bei ihr zu Hause unten bei der Strasse vorbeigekommen und habe Dokumente dabeigehabt, welche sie nicht verstanden habe, weil alles auf Deutsch geschrieben gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle diese Dokumente unter-

32 schreiben, doch sie habe versucht, sich ihm zu widersetzen. Als sie ihm gesagt ha- be, dass sie dieses Dokument nicht unterschreibe und er aufhören solle, habe er im Auto, in dem sie sich befunden hätten, ein Küchentuch hochgehoben, so dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können. Dies habe ausgereicht, um sie zu erschrecken. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als die Dokumente zu unter- schreiben. Sie habe solche Angst gehabt. Sie habe nicht gewusst, was sie unter- schreibe. Der Beschuldigte habe es einfach eilig gehabt. Sie habe wieder das Ge- fühl gehabt, ihre letzten Stunden zu erleben. Nachdem sie unterschrieben habe, habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle aus dem Auto aussteigen und wegge- hen. Als sie ihn gefragt habe, was sie da unterschrieben habe, habe er ihr gesagt, dies sei nichts für sie, habe den Wagen gestartet und sei davongefahren (vgl. pag. 68 Z. 80 ff.). Auch diese Schilderungen wirken selbsterlebt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es für die Privatklägerin betreffend den Vorfall mit dem Mes- ser ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten schwerer zu belasten, indem sie hätte vorbringen können, dass er das Messer in die Hand genommen und ge- gen sie gerichtet habe. Indem sie demgegenüber lediglich aussagte, er habe das Küchentuch hochgehoben und sie habe bloss die Spitze des Messers gesehen, welches unter einem Küchentuch im Auto gelegen habe, hat sie den Vorfall mit dem Messer nicht dramatisiert und darauf verzichtet, ihr Handeln (weshalb sie trotz anfänglicher Weigerung die Dokumente unterzeichnete) noch verständlicher zu machen. Durch das Vorzeigen des Messers wollte der Beschuldigte die Privatklä- gerin in Angst und Schrecken versetzen und sie zur Unterzeichnung der Dokumen- te bewegen. Zwar dürfte die Privatklägerin den konkreten Inhalt der Dokumente, welche sie auf Druck des Beschuldigten unterzeichnete, nicht (vollständig) verstan- den haben. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit dem Beschul- digten auch auf Deutsch unterhielt, und sie aufgrund der vorausgegangenen Ge- spräche mit dem Beschuldigten wusste, dass er versuchte, auf ihren Namen und mit gefälschten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einen Kredit zu er- langen, geht die Kammer davon aus, dass sie zumindest in groben Zügen wusste, was sie unterzeichnete bzw. um was es in der Sache ging. Auf Vorhalt, dass am 21. Juni 2016 CHF 3’000.00 abgehoben worden seien, und auf Frage, wer diese Abhebung gemacht habe, sagte die Privatklägerin, dies sei der Beschuldigte gewesen. Er habe ihre Karte gehabt und ihr nichts von dieser Ab- hebung erzählt. Auf Vorhalt, dass am selben Tag weitere CHF 26'000.00 abgeho- ben worden seien, gab die Privatklägerin sodann an, dies sei sie gewesen. A.________ [der Beschuldigte] habe sie am Arbeitsplatz abgeholt und ihr gesagt, sie solle das Geld abholen gehen. Als sie zur Bank gegangen sei, habe er im Auto gewartet. Sie sei das Geld holen gegangen und habe es ihm anschliessend gege- ben (pag. 55 Z. 306 ff.). Insgesamt sind die Schilderungen der Privatklägerin, wie es zum Abschluss des Kreditvertrags und zum Bezug der Kreditsumme kam, über alle Einvernahmen hin- weg konsistent und in sich stimmig ausgefallen (vgl. pag. 51 ff.; pag. 67 Z. 26 ff.; pag. 68 Z. 80 ff.; pag. 1203 ff.; pag. 1507 Z. 37 ff.). Sie wirken durchwegs selbster- lebt und enthalten weder Übertreibungen noch Aggravierungen. Die Privatklägerin gab zudem jeweils an, wenn sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht (mehr) wusste. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, die an den (belastenden) Aussa-

33 gen der Privatklägerin zweifeln liessen. Es kann folglich als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin aufgrund des drohenden Verhaltens des Beschuldigten ge- zwungen sah, die von ihm vorgelegten Dokumente betreffend den Kreditantrag zu unterzeichnen, namentlich den fiktiven Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Q.________ (Bar). Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeführten Altersunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Unerfahrenheit der Privatklägerin ist schliesslich präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte 11 Jahre älter ist als die Privatklägerin und letztere angab, vor dem Beschuldigten zwei Freunde ge- habt zu haben (pag. 1202 Z. 44). 11.1.6 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die (belastenden) Aussagen der Privat- klägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 11.1.7 Zusammenstellung diverser Aussagen Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung die Aussagen der Privat- klägerin nicht durchgehend mit der entsprechenden Fundstelle in den Akten wie- dergegeben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Vorwürfe werden deshalb nachfolgend – teilweise wiederholend und teilweise ergänzend – die Aussagen der Privatklägerin zum Verhalten des Beschuldigten nochmals in zusammenfassender Weise und thematisch geordnet unter Angabe der Fundstelle wiedergegeben. Aussagen bzgl. des allgemeinen Verhaltens des Beschuldigten: Zum Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin u.a. Fol- gendes aus: Der Beschuldigte sei ihr gegenüber besitzergreifend (pag. 67 Z. 33 und 49) und herabsetzend gewesen (pag. 78 Z. 436 ff.; pag. 94 Z. 208). Er habe ihr gesagt, sie sei wie eine Grossmutter, die zu Hause bleibe (pag 50 Z. 58). Sie sei nicht hübsch ohne Make-Up und nicht gut gewesen (pag. 50 Z. 59 f.; pag. 92 Z. 133 f.). Sie sei hässlich und ein «Nichtsnutz» (pag. 75 Z. 327 f.). Es habe ihn zum Lachen gebracht, als er sie z.B. auf die Brust und gegen die Wand gedrückt habe (pag. 75 Z. 341 f.). Dies habe ihr wehgetan. Aber nicht die physische Gewalt sei das Schlimmste gewesen, sondern eher die sexuelle und psychische Gewalt und die Tatsache, dass sie erniedrigt worden sei (pag. 75 Z. 347 f.). Am erniedrigs- ten sei gewesen, als er mit seinem Penis auf ihr Gesicht und ihren Kopf geschla- gen habe. Als sie gesagt habe, dass er aufhören solle, habe er nur gelacht. Es ha- be ihn amüsiert (pag. 76 Z. 360 f.; pag. 93 Z. 185; pag. 1202 Z. 22 ff.). Manchmal habe er sie ohne Grund gestossen oder geschlagen. Darüber habe er sich eben- falls amüsiert (pag. 1202 Z. 7 f.). Auch verbal sei der Beschuldigte ihr gegenüber aggressiv gewesen (pag. 67 Z. 39; pag. 69 Z. 106 f.; pag. 75 Z. 329; pag. 94 Z. 208; pag. 1202 Z. 6). Als sie ihm ge- genüber ihren Trennungswunsch geäussert habe, habe er ihr Folgendes gesagt: «Il m’a dit que non, tu restes avec moi. Si tu ne restes pas avec moi, je sais où tu ha- bites, je connais ta famille, je sais où tu travailles, je connais tes amis, et tu ne vas pas t’en tirer comme ça » (pag. 68 Z. 57 ff.). Auch habe er gesagt, dass er bekom- me, was er wolle (pag. 78 Z. 432). Als er sie gegen die Wand gedrückt und gewürgt habe, und sie das Gefühl gehabt habe, dass dies das Ende sei und sie so sterben

34 würde, habe er sie nach einiger Zeit wieder losgelassen und ihr gesagt, er könne noch viel Schlimmeres tun, wenn sie nicht tue, was er wolle. Dabei habe er ihr ei- nen Revolver gezeigt, der in seinem Schrank gelegen habe und gesagt, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] zu benutzen (pag. 68 Z. 67 ff.; pag. 79 Z. 478). Der Revolver sei bei ihm zu Hause in seinem Schrank zwischen Kleider- stapeln gewesen. Sie habe ihn nicht ganz gesehen, da er ihn nur ein wenig ange- hoben habe (pag. 79 Z. 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.). Aussagen bzgl. der physischen Gewalt: Bezüglich der physischen Aggressivität des Beschuldigten ihr gegenüber sagte die Privatklägerin aus, er habe Gegenstände geworfen (pag. 67 Z. 40 f.). Er habe sie stark gedrückt (pag. 67 Z. 46). Er habe sie gegen die Wand gedrückt (pag. 67 Z. 46; pag. 75 Z. 341; pag. 79 Z. 480) und gewürgt (pag. 68 Z. 68; pag. 75 Z. 335; pag. 79 Z. 487 ff.; pag. 92 Z. 153; pag. 93 Z. 163; pag. 94 Z. 197 und 203). Er habe sie geschlagen (pag. 67 Z. 46; pag. 92 Z. 153). Sie habe einmal zurückgeschlagen pag. 75 Z. 337; pag. 1202 Z. 7). Er habe sie angespuckt (pag. 67 Z. 46 f.) und ihr einmal in seiner Wohnung einen Revolver im Schrank seines Zimmers gezeigt (pag. 68 Z. 71 f.; pag. 79 Z. 478 und 497 ff.; pag. 97 Z. 320 ff.; pag. 1202 Z. 8). Er habe aggressiv reagiert, als sie sich geweigert habe, die ihr vorgelegten Dokumen- te zu unterzeichnen (pag. 69 Z. 114 f.; pag. 72 Z. 215) und im Auto ein Küchentuch so hochgehoben, dass sie die Spitze eines Messers habe sehen können (pag. 68 Z. 84 ff.; pag. 79 Z. 479 und 502 ff.; pag. 97 Z. 343 ff.; pag. 1202 Z. 8 f.). Er sei bei ihr zu Hause und bei ihrer Arbeit aufgetaucht und habe sie jeweils aufgesucht (pag. 68 Z. 78). Er sei auch während des Geschlechtsverkehrs aggressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329). Er habe sie bei ihm zu Hause ohne Grund herumge- schubst (pag. 75 Z. 335; pag. 92 Z. 153; pag. 94 Z. 208) und sie jeweils auf die Brust gedrückt (pag. 75 Z. 341) und gekniffen (pag. 75 Z. 335). Sie habe ihn einmal schlagen wollen, worauf er ihr eine Ohrfeige verpasst habe, die so stark gewesen sei, dass ihr klar geworden sei, dass sie nicht gegen ihn ankommen würde (pag. 75 Z. 336 f.). Einmal, als sie auf dem Bett gesessen habe, habe er ihre Handgelenke gehalten und gesagt, sie solle versuchen, sich zu wehren, er habe mehr Kraft als sie. Als er sie gegen die Wand gedrückt und ihre Handgelenke festgehalten habe, habe sie gewusst, dass sie sich nicht bewegen könne (pag. 79 Z. 479 ff.). Aussagen bzgl. der sexuellen Übergriffe: Betreffend die sexuellen Übergriffe sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschul- digte sie wiederholt mit seinem Penis ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen ha- be (pag. 67 Z. 45 f.; pag. 76 Z. 359 f.; pag. 93 Z. 181 f.; pag. 94 Z. 196 f.; pag. 1202 Z. 17), wobei sein Penis die meiste Zeit erigiert gewesen (pag. 81 Z. 562) und sie entweder auf dem Bett gesessen und er gestanden oder sie auf dem Bett gelegen und er auf den Knien gewesen sei (pag. 81 Z. 566; pag. 1202 Z. 18). Er sei ag- gressiv gewesen (pag. 76 Z. 45; pag. 75 Z. 329 und 362) und habe sie geschlagen (pag. 78 Z. 451), geohrfeigt (pag. 78 Z. 454), angespuckt (pag. 78 Z. 454) und auf die Hände geschlagen, als sie ihn am Ausziehen ihrer Kleider habe hindern wollen (pag. 78 Z. 455). Er habe sie gepackt und mit Gewalt genommen (pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403) und ihr gesagt, er habe mehr Kraft als sie und dabei mit noch mehr

35 Kraft auf ihre Abwehrversuche reagiert (pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 11.2 Aussagen des Beschuldigten Bei seiner ersten Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, da sein Anwalt nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte und er nur im Beisein seines Verteidigers Aussa- gen machen wollte (pag. 103 Z. 15 ff.). Die zweite Einvernahme fand erst ein Jahr später am 10. Dezember 2018 statt, wobei es einzig um den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG ging (pag. 105 ff.). Im Rahmen die- ser Einvernahme antwortete der Beschuldigte zwar auf einzelne, unverfängliche Fragen, verweigerte darüberhinausgehend aber weitgehend die Aussage. Die erste Konfrontation mit den Vorwürfen der Privatklägerin betreffend physische, psychische und sexuelle Gewalt erfolgten anlässlich der dritten Einvernahme vom

21. Januar 2021 (pag. 134 ff., insbesondere ab pag. 138 ff.), nachdem die Privat- klägerin den Beschuldigten an ihrer Einvernahme vom 13. August 2020 massiv be- lastet hatte. Dabei fällt auf, dass er gleich zu Beginn seine früheren Aussagen «ein wenig korrigieren» wollte (pag. 134 Z. 22) und in der Folge die Beziehung zur Pri- vatklägerin als «reine Sexbeziehung» bezeichnete, die über das Dating Portal X.________ zustande gekommen sei, und im Rahmen welcher sie sich «ein paar Mal getroffen» hätten (pag. 134 Z. 35 f.). Gleichzeitig versuchte er, auf Distanz zu gehen und der Privatklägerin die aktive Rolle zuzuschieben (vgl. z.B. pag. 134 Z. 32 ff.: «Ich versuchte von Beginn weg ein bisschen Abstand zu ihr zu haben, sie hat sich aber dann immer wieder bei mir gemeldet und Druck gemacht. Ich blieb auf Distanz und habe mich nicht bei ihr gemeldet»; pag. 135 Z. 66 ff.: «Als ich zurückgekommen bin, hat sie die ganze Zeit Druck gemacht und zu stressen be- gonnen und hat dann auch die ganze Zeit von Kindern gesprochen, etc.»). Auch übertrieb der Beschuldigte bei der Geltendmachung von Erinnerungslücken mit ei- nem zu langen Zeitablauf, indem er aussagte, er könne sich nicht mehr so gut erin- nern, das sei 6-7 Jahre her (pag. 134 Z. 42 f.). Tatsächlich waren zum damaligen Zeitpunkt im Januar 2021 erst rund die Hälfte des geltend gemachten Zeitablaufs, d.h. 3-4 Jahre, vergangen. Konkret auf die Vorwürfe der sexuellen Gewalt angesprochen, verneinte der Be- schuldigte, dass er und die Privatklägerin ein Paar gewesen seien (pag. 138 Z. 172), und gab die Dauer der via Dating-Portal zustande gekommenen «Sexbe- ziehung» mit ca. 9 Monaten an (pag. 138 Z. 176 und 179). Übereinstimmend zu den Aussagen der Privatklägerin gab er an, dass sie bei ihm zu Hause, im Auto und im Wald Sex gehabt hätten (pag. 138 Z. 190), schob aber direkt nach, dass der Sex immer einvernehmlich gewesen sei, er nie etwas erzwungen habe und sie nie etwas gesagt habe (pag. 138 Z. 191). Sodann sprach er erneut der Privatklägerin den aktiven Part zu (pag. 138 Z. 198 f.: «Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte ich jeden Tag anrufen können. Aber ich selber musste mich etwas distanzieren, denn ich habe es nicht gerne, wenn mir jemand die Luft abstellt»). Auf Frage, ob der Geschlechtsverkehr nur vaginal oder auch anal gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, es sei lediglich zu vaginalem Sex gekommen, wobei er

36 angab, dass es teilweise auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 138 191 f.; pag. 139 Z. 203 ff.; vgl. ferner pag. 1519 Z. 32 f.). Sodann gab er zu Protokoll, sie hätten jeweils «normalen Sex» gehabt, «kein Sadomaso oder weiss nicht was», und die Privatklägerin habe nie gesagt, dass ihr etwas weh tun würde (pag. 138 Z. 196 f.). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm vorgehaltenen Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 139 f. Z. 213 ff.; namentlich bzgl. Lustempfinden, seines zunehmend aggressiven Verhaltens, der Auseinandersetzung im Hotel in U.________, der Behauptung der Privatklägerin, wonach er jeweils seinen Penis gegen ihr Gesicht und auf ihren Kopf geschlagen habe, des erzwungenen Ge- schlechtsverkehrs, des gewaltsamen Ausziehens, des Würgens sowie des Zeigens des Revolvers und des Messers). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin ihn falsch belasten sollte, gab er an, er wisse nicht, was sie dazu gebracht habe, dass sie so etwas aussage, dass er ein Vergewaltiger sein soll. Er habe so etwas «nicht nötig» und habe in der Kindheit selbst Erfahrungen gemacht, die nicht schön gewesen seien. Für ihn seien solche Leute Abschaum, und wer so etwas erfinde, sei noch schlimmer. Er hoffe, die Privatklägerin sei glücklich mit ihren Aussagen (pag. 141, Z. 279 ff.). Weiter sagte er, er wisse, dass er es nicht gemacht habe. Was er heute habe sagen wollen, habe er gesagt. Das, was er falsch gemacht habe, habe er ge- sagt. Er sei ehrlich gewesen. Er überlasse es ihnen [Anm.: den Strafverfolgungs- behörden], was sie damit machten, das sei nicht in seiner Hand (pag. 140 Z. 256 ff. und pag. 141 Z. 281 ff.; ferner pag. 141 Z. 298 f. und 301). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorwürfe der Privat- klägerin betreffend die sexuellen Übergriffe lediglich in Abrede stellte, so dass sei- ne Aussagen diesbezüglich wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. So sagte er auf Vorhalt, wonach es auch in seinem Auto zu gewaltsamen sexuellen Übergriffen von ihm auf die Privatklägerin gekommen sein soll, lediglich aus, das stimme nicht, er habe sie nie gezwungen, gepackt oder sie gedrängt. Dies würde er nie machen, er sei nicht so ein Typ, er sein kein Vergewaltiger, er habe so etwas nicht nötig und dies auch nie nötig gehabt. Er wisse nicht, wie sie zu solchen Aussagen komme, das sei für ihn unbegreiflich (pag. 140 Z. 254 ff. und pag. 1519 Z. 32 f.). Dass es nebst dem vaginalem auch zu oralem Geschlechtsverkehr gekommen sei, bestätig- te der Beschuldigte auf Nachfrage (pag. 1520 Z. 2 f.), behauptete jedoch ebenfalls, dies sei immer einvernehmlich gewesen. Dass es jemals zu Analverkehr gekom- men sei, bestritt der Beschuldigte bzw. gab an, sich nicht mehr zu erinnern (pag. 1519 Z. 46). Der Beschuldigte sagte sodann mehrfach aus, dass er die Schilderungen der Pri- vatklägerin hinsichtlich der sexuellen Übergriffe für selbsterlebt und glaubhaft er- achte. So sagte er aus: «So wahrheitsgetreu, wie sie das aussagt, glaube ich es ihr, dass sie das erlebt hat. Aber es ist nicht mit mir passiert» (pag. 141 Z. 291 f.; vgl. auch pag. 137 Z. 126 f.). Er gehe davon aus, die Privatklägerin habe so etwas erlebt. Ihre Erzählungen empfinde er nicht als frei erfunden. Er selbst sei jedoch nicht der Typ, der so etwas mache (pag. 141 Z. 298 ff.). Die Erklärung des Be- schuldigten, wonach die Privatklägerin die geschilderten Erlebnisse mit jemand an- derem erlebt haben müsse, schliesst die Kammer – wie bereits weiter oben festge- halten (E. 11.1.3 oben) – angesichts der durchwegs stimmigen Aussagen der Pri-

37 vatklägerin zur Beziehung mit dem Beschuldigten und der innerhalb der Beziehung erlebten physischen, psychischen und sexuellen Gewalt aus. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bewusst war und damit – wenig überzeugend – versuchte, seine Täterschaft in Abrede zu stellen. Bezüglich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verwechslung des Täters durch die Privatklägerin ausgeschlossen werden könne, ist anzumerken, dass – sollte es sich tatsächlich um eine Falschaussage seitens der Privatklägerin handeln – dies kaum auf einer Verwechslung beruhte, sondern auf einer bewussten Falschbelastung. Für eine bewusste Falschbelastung fehlen jedoch – wie bereits weiter oben ausge- führt (E. 11.1.5 oben) – jegliche Anhaltspunkte. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich sodann diverse Ungereimtheiten sowie unstimmige und teils widersprüchliche Angaben. So bezeichnete der Be- schuldigte das Verhältnis zur Privatklägerin zwar wiederholt als reine Sexbezie- hung (vgl. u.a. pag. 134 Z. 35), sagte gleichzeitig jedoch aus, dass er die Privatklä- gerin «wirklich gern gehabt» habe und sie «eine Liebe» gewesen sei (pag. 142 Z. 335 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, es sei eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1519 Z. 26 f.). Auf entsprechenden Vorhalt seiner wenig stimmigen Aussagen versuchte er sich dahingehend zu erklären, dass es nicht so sei, dass er die Privatklägerin nicht gerne gehabt habe, aber es sei für ihn halt eine reine Sexbeziehung gewesen (pag. 1526 Z. 28 f.). Seine Aussage, wo- nach die Privatklägerin für ihn nur eine Sexbeziehung gewesen sei, mit der er sich «ein paar Mal» getroffen habe, steht sodann im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage, ob er während der 9 Monate Leute aus ihrem Freundeskreis gekannt habe. So antwortete er auf diese Frage, die Privatklägerin habe ihn immer «aussen vorn gehalten» und es sei ihm immer vorgekommen, als ob sie ihn habe verste- cken wollen (pag. 141 Z. 305 f.). Auch hinsichtlich des Kredits machte der Beschul- digte wenig stimmige Angaben. So behauptete er zunächst, nicht gewusst zu ha- ben, wofür der Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG gewesen sei, indem er auf die Frage, warum die Privatklägerin einen Kredit von CHF 30'000.00 habe aufneh- men sollen, aussagte: «Das müssen Sie sie fragen, nicht mich» (vgl. pag. 112 Z. 310). Später antwortete er auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, einen Kredit zu beantragen, dass die Privatklägerin gefragt habe, da sie unbedingt allein habe wohnen wollen (pag. 134 Z. 41). Der Einwand des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin kaum um CHF 800.00 gebeten hätte, wenn er ihr das ganze Geld genommen hätte (pag. 136 Z. 105 f.), verfängt nach Ansicht der Kammer nicht, will er doch selbst nach seinen eigenen Schilderungen vor den CHF 800.00 bereits CHF 3'000.00 erhalten haben (vgl. pag. 134 Z. 28 ff.: «Unsere Abmachung war, dass ich CHF 3'000.-- von ihr bekomme aber nicht dafür, dass ich ihr helfe den Kredit zu bekommen, sondern für Sommerferien, die ich mit meinem Sohn verbrin- gen wollte. Ich hatte damals keinen Job und kein Geld»). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt weder einen Job noch Geld und gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hohe Schulden erwähnt. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihm nur deshalb eine Vollmacht über ihr Konto gegeben, damit er die CHF 3'000.00 habe abheben können (pag. 1522 Z. 18 ff.) bzw. hätte abheben können, wenn der Kredit in der Zeit seiner Ferienabwesenheit bewilligt worden wäre (pag. 135 Z. 50 ff.), verfängt ebenso wenig. So ist bereits wenig nachvollziehbar,

38 weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine umfassende Vollmacht über ihr Konto hätte einräumen sollen, wenn der Kredit – wie vom Beschuldigten stets be- hauptet – für sie selbst bestimmt war. Vollends widersprüchlich wird es, wird berücksichtigt, dass der Kredit am 21. Juni 2016 und demnach noch vor den Feri- enabwesenheit des Beschuldigten ausbezahlt wurde. Das Szenario, für welches die Vollmacht gemäss den Aussagen des Beschuldigten angeblich errichtet worden war, ist somit nicht eingetreten. Dennoch war es der Beschuldigte, der den Betrag von CHF 3'000.00 abhob, und zwar mit der Bankkarte der Privatklägerin (vgl. pag. 135 Z. 54 ff.). Des Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben dazu, aus welchem Grund er die CHF 3'000.00 von der Privatklägerin erhalten bzw. verlangt und wofür er diese schlussendlich verwendet haben will. So sagte er zunächst aus, er habe diese CHF 3'000.00 für Sommerferien mit seinem Sohn be- kommen, da er damals keinen Job und kein Geld gehabt habe (pag. 134 Z. 29 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er auf Frage, weshalb er diese CHF 3'000.00 erhalten habe bzw. für was dieser Betrag gewesen sei, hingegen aus, diesen für die Person, welcher der Privatklägerin den Vertrag gemacht habe, erhalten zu haben (pag. 1525 Z. 10). Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin (eingestandenermassen) beim Erlan- gen des Kredits geholfen und über eine Vollmacht ihres Kontos verfügt haben soll, wenn es – wie von ihm behauptet – eine reine Sexbeziehung mit ein paar Treffen gewesen wäre und er – wie ebenfalls von ihm vorgebracht – von Anfang an ver- sucht haben will, auf Abstand zur Privatklägerin zu gehen. Es lässt sich schlicht nicht plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte vor diesem von ihm geschilder- ten Hintergrund einen derart grossen Aufwand (Beschaffung gefälschter Dokumen- te, fiktive Lohneinzahlungen auf ihr Konto über drei Monate) für die Kreditbeschaf- fung hätte betreiben sollen. Aufgrund des bisher Gesagten ist vielmehr nahelie- gend, dass der Beschuldigte diesen Aufwand (mit Erlangung einer Vollmacht, der Bankkarte und des Pins) nicht einzig für einen Betrag von CHF 3'000.00 betrieb, sondern um sich der Kreditsumme habhaft zu werden. Dafür spricht, dass der Be- schuldigte Schulden hatte (vgl. pag. 136 Z. 110) und weitere Geldbeträge von der Privatklägerin erhältlich machen konnte. Es muss mithin davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin u.a. auch deshalb such- te und aufrechterhielt, um an Geld zu gelangen. Die angeführten Beispiele zeigen exemplarisch, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konsistent ausgefallen ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Aussagen nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen teilweise anpasste. So beispielsweise, als er nach entsprechendem Vorhalt eingestand, die Geldbeträge, die als fiktive Lohnzahlungen auf das Konto der Privatklägerin einbe- zahlt worden waren, wieder abgehoben hat (pag. 136 Z. 89 ff.). Nur wenige Fragen zuvor verneinte er dies noch bzw. wollte er sich nicht mehr genau erinnern können, ob er vor den CHF 3'000.00 bereits Geld ab dem Konto der Privatklägerin abgeho- ben hatte (pag. 135 Z. 70 f.). Ergänzend kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1303 f.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): (…) Zudem stellte er (der Beschuldigte) jeglichen Streit und Gewaltanwendung durch ihn in Abrede und versuchte dies auf Andere zu schieben, indem er angab, dass die Privatklägerin möglicherweise

39 Druck von ihrem jetzigen Ehemann gehabt haben könnte und deshalb Falschaussagen mache. Zu detaillierten Fragen wollte er jeweils nichts wissen und gab an, man müsse die Privatklägerin fragen. Im Aussageverhalten des Beschuldigten sind auch keine Realitätskennzeichen erkennbar, wie das Verknüpfen von Emotionen mit den geschilderten Handlungen oder das Angeben von Erinnerungslü- cken. Er belastete sich nur insofern selbst, indem er zugab, der Privatklägerin mit den gefälschten Un- terlagen geholfen zu haben. Oder indem er erklärte, dass er CHF 800.00 von der Privatklägerin erhal- ten habe, als er sich im AC.________ (Land) befunden habe (wobei diese Aussage jedoch von jener der Privatklägerin abweicht, welche von einem Betrag von CHF 600.00 sprach). Dies jedoch erst, nachdem er Kenntnis über die objektiven Beweismittel hatte. (…) Dabei gab er nur so viel zu, wie man ihm anhand der objektiven Beweismittel nachweisen konnte (wie etwa auch das Abheben der fiktiven Lohnzahlungen durch die Q.________ (Bar)). Mit dem Kredit selbst wollte er jedoch nichts zu tun gehabt haben. Seine Aussagen sind lebensfremd und nicht in ei- nen sachlichen Kontext zu bringen. Insgesamt sind die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – wenig glaubhaft und vermögen sie die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Aussagen des Beschul- digten kann mithin nicht abgestellt werden. 11.3 Aussagen P.________ (damaliger Geschäftsführer der Q.________ (Bar)) Betreffend die Aussagen von P.________ erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1304 f.; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von [...] P.________ tragen zum Kerngeschehen der angeklagten Sachverhalte nicht viel bei. Jedenfalls belasten die Aussagen von P.________ den Beschuldigten nicht weiter. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser selbst als beschuldigte Person in einem abgetrennten Ver- fahren u.a. wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zum Betrug fungierte (vgl. pag. 6 ff.). Es war mithin sein Recht, sich nicht selbst zu belasten. Davon dürfte P.________ vorliegend Gebrauch gemacht und deshalb angegeben haben, die Privatklägerin habe tatsächlich bei ihm gearbeitet. Seine Aussagen zur Anstellung von C.________ sind unglaubhaft, da er einerseits angab, jemanden im Service benötigt zu haben, um später zuzugeben vor und nach der Anstellung der Privatklägerin die Servicearbeiten selbst übernommen zu haben. Ausserdem widersprechen die Aussagen von P.________ auch den eingeholten Auskünften der K.________ (Bankinstitut) AG, wonach er am 14.06.2016 gegenüber der Bank angab, dass sich C.________ in einem ungekündigten Arbeitsver- hältnis befinde und er mit ihrer Arbeit zufrieden sei (pag. 470). Auch seine Aussagen betreffend das ausbezahlte Gehalt von C.________ wirken lebensfremd. Demnach soll er einen Teil per Banküber- weisung und einen Teil bar bezahlt haben. Dies stimmt schlicht auch nicht mit den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie den objektiven Beweismitteln (Bankauszüge) überein. Des- halb sind die Aussagen insgesamt unglaubhaft. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von P.________ wenig zur Erhellung des Sach- verhalts beitragen und er sich primär bemüht zeigte, seine eigene Rolle klein- und sich dadurch aus seiner misslichen Lage, in die er sich gebracht hatte, herauszure- den. Seine Aussagen sind durchwegs unglaubhaft, weshalb auf diesen nicht abge- stellt werden kann.

40 11.4 Aussagen Y.________ Y.________ verweigerte als Auskunftsperson die Aussage unter Hinweis auf ein laufendes Tötungsdelikt, betreffend das er zuerst als Auskunftsperson befragt wor- den und nach seinen Aussagen nun die beschuldigte Person sei (pag. 44 ff., 47). Aus seiner Einvernahme lassen sich somit ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. 11.5 Objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1295 f. und pag. 1300 f.; S. 26 f. und 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Was die Sexualdelikte betrifft liegen den Akten keine objektiven Beweismittel vor. Es ist diesbezüglich einzig belegt, dass sich die Privatklägerin im Sommer 2015 in der Institution T.________ (vgl. Schrei- ben vom 08.09.2021, pag. 79 [recte: 749]), welche Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe und eine Un- terkunft anbietet, befand. Dieser Umstand ist jedoch nicht bestritten. Die nachfolgende Beweiswürdigung stützt sich deshalb auf die Würdigung der subjektiven Beweismit- tel. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage Konstellation, welche bei Sexualdelikten regelmässig vor- kommt, gilt es, die Aussagen der involvierten Personen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sowie zu würdigen. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Erpressung/evtl. Nötigung/evtl. Drohung sowie der Nöti- gung zum Nachteil von C.________: Anhand des Kontoauszugs vom 30.06.2016 (pag. 512) sowie der Quittung der Z.________ (Bankin- stitut) vom 21.06.2016 (pag. 525) ist beweismässig erstellt, dass am 21.06.2016 CHF 3’000.00 am Bankomat in F.________ (Ort) vom Konto von C.________ bezogen wurden sowie, dass gleichen- tags bei der Z.________ (Bankinstitut) in I.________ (Ort) CHF 26'000.00 ebenfalls vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden. Gestützt auf die Z.________ (Bankinstitut) Bankvollmacht vom 21.03.2016 (pag. 87) ist zudem belegt, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt über eine Bank- vollmacht der Privatklägerin und somit über Verfügungsmacht über das Konto der Privatklägerin ver- fügte. Weiter liegt die Quittung vom 24.10.2017 (pag. 130) vor, welche den Erhalt von CHF 600.00 durch den Beschuldigten belegen soll. Da diese Quittung jedoch kaum lesbar ist, dient diese nur be- dingt als Beweis des bestrittenen Sachverhalts, womit nachfolgend eine Würdigung der subjektiven Beweismittel zu erfolgen hat. Hinsichtlich des weitergehend bestrittenen Sachverhalts lassen sich den objektiven Beweismitteln ebenfalls keine weiteren relevanten Erkenntnisse entnehmen, weshalb nachfolgend die Aussagewürdigung der beteiligten Personen zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der K.________ (Bankinstitut) AG: In Bezug auf die Kreditsache liegen, (sic!) diverse objektive Beweismittel vor. Anhand dieser Unterla- gen ist beweismässig erstellt, dass am 23.05.2016 ein Kreditvertrag zwischen der K.________ (Bank- institut) AG und C.________ abgeschlossen wurde (vgl. pag 84 ff.) und in der Folge der Betrag von CHF 30'000.00 der Privatklägerin am 21.06.2016 auf ihr Z.________ (Bankinstitut) Bankkonto gutge- schrieben wurde (vgl. Kontoauszug vom 30.06.2016; pag. 512). Weiter ist mittels der Unterlagen be- legt, dass die Privatklägerin von O.________ (Geschäft) S.A. nur einen bescheidenen monatlichen Lohn (brutto rund CHF 2’500.00) erhielt (vgl. Lohnblätter von Februar 2016, März 2016 und April 2016 der O.________ (Geschäft) S.A., pag. 464 ff.). Ferner wurde am 01.03.2012 ein Arbeitsvertrag zwi- schen P.________ und der Privatklägerin abgeschlossen (pag. 116 f.), wobei das genannte Datum des Vertrages offensichtlich falsch sein muss (vgl. Aussage gemäss pag. 147, Z. 123). Demnach wurden der Privatklägerin im März, April und Mai 2016 von der Q.________ (Bar) drei Lohnzahlungen

41 (vgl. pag. 118, pag. 120, pag. 122) vergütet, welche gleichentags wieder vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden (vgl. Kontoauszüge pag. 118, pag. 120, pag. 122 sowie Quittungen pag. 119, pag. 121 und pag. 123). Auch wurden entsprechende Lohnblätter ausgestellt (pag. 467 ff.). Zudem ist gestützt auf das Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 03.08.2018 inkl. Beilagen erstellt, dass die hiervor genannten Unterlagen tatsächlich bei der Bank eingereicht wurden. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte auf dem Laptop seiner Ehefrau in einem nach ihm be- nannten Ordner (vgl. pag. 40) ein Darlehensvertragsmuster datiert vom 07.06.2017 (pag. 39) abge- speichert hatte, welches zuletzt am 14.09.2017 geändert wurde (vgl. pag. 40). Mithin ist beweismäs- sig erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Erstellung von Darlehensverträgen auseinandersetzte [Anmerkung der Kammer: pag. 462 ff.]. Schliesslich lässt sich auch der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und P.________ sowie Y.________ (vgl. Facebook-Einträge, pag. 36 ff.) nachweisen. Ersterer hat dem Beschuldigten zu den gefälschten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnblätter) verholfen (vgl. nachfolgende Aussagewürdi- gung). Der nachgewiesene Kontakt zu Y.________ stützt die Aussagen der Privatklägerin, wonach dieser sie bei den Treffen dieses R.________ begleitet und ein Freund des Beschuldigten sei. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Aus den von der Vorinstanz erwähnten objektiven Beweismitteln (pag. 84 ff.) geht weiter hervor, dass es bei dem zwischen der K.________ (Bankinstitut) AG und der Pri- vatklägerin abgeschlossenen Kreditvertrag um einen Gesamtkreditbetrag von CHF 45'654.00 ging, sich zusammensetzend aus der Darlehenssumme sowie den Zinsen und Kosten. Hinsichtlich des fingierten Arbeitsvertrags ist sodann ergän- zend festzuhalten, dass P.________ im Zeitpunkt des im Vertrag angeführten Da- tums (1. März 2012) gemäss eigenen Aussagen noch kein Geschäft führte (vgl. pag. 147 Z. 123 f.). 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer – basierend auf den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin – die angeklagten Sachverhalte mit folgenden Präzisierun- gen als erstellt: Der Beschuldigte begann bereits nach wenigen Wochen bzw. nach etwas mehr als einem Monat, nachdem sie sich kennengelernt hatten, die Privatklägerin zu belei- digen und sie und ihre Familie mit dem Tod und mit Angriffen auf deren körperliche Integrität zu bedrohen. Die physische und psychische Gewalt steigerte sich im Ver- laufe der Beziehung und war begleitet von wiederholten sexuellen Übergriffen. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ih- rem Vater (Aufenthalt im Frauenhaus), in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunterschied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychi- schen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr getraute, sich ihm zu widersetzen. Betreffend die sexuellen Übergriffe erachtet die Kammer basierend auf den glaub- haften Aussagen der Privatklägerin sodann als erstellt, dass es in der Zeitspanne ab August 2015 bis und mit Sommer 2016 zu mindestens 15 sexuellen Übergriffen

42 kam (vgl. u.a. pag. 76 Z. 384 ff.; pag. 80 Z. 526 ff.; pag. 98 Z. 374 ff.; pag. 99 Z. 387 ff.; pag. 1201 Z. 22; pag. 1202 Z. 29), wobei es im Rahmen dieser Übergriffe mindestens drei Mal zu nicht einvernehmlichem Vaginalverkehr (pag. 77 Z. 395 ff.), mindestens fünf Mal zu nicht einvernehmlichem Analverkehr (pag. 80 Z. 524 und 528) und mindestens sieben Mal zu nicht einvernehmlichem Oralverkehr kam (pag. 77 Z. 393 und 399 f.). III. Rechtliche Würdigung 12. Revision des Sexualstrafrechts Da die revidierten Strafnormen des Sexualstrafrechts nicht milder sind, ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar (vgl. hierzu auch E. 19 unten). 13. Vergewaltigung (mehrfach begangen) 13.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1307 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte während [...] der [...] Beziehung an der Privatklägerin an seinem Wohnort oder in einem Wald in der Nähe von AA.________ (Ort) in sei- nem Auto mehrfach (mindestens drei Mal) nicht einvernehmlichen Vaginalverkehr vollzogen hat. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Person weiblichen Geschlechts. Gemäss erstelltem Sach- verhalt führte der Beschuldigte sein Glied in die Vagina der Privatklägerin ein. [...] Indem der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin, den sie verbal klar äusserte (sie wolle nicht) und körperlich manifestierte (Versuche den Beschuldigten wegzuschieben, Festhalten der Kleidung), wahrnahm und ignorierte (sie werde schon Lust bekommen) bzw. durch körperliche Gewalt (Kraft aufwenden, auf die Hände schlagen, wenn sie ihre Kleidung festhielt) brach, hat er den Beischlaf erzwungen und die Ver- gewaltigung vollendet. Die Privatklägerin hat sich damit und soweit zumutbar, nämlich zunächst kör- perlich durch Wegstossen des Beschuldigten oder Festhalten ihrer Kleidung sowie durch verbale Äusserungen (sagen, dass sie nicht wolle) versucht, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Je mehr die Privatklägerin versuchte, den Beschuldigten von sich zu stossen, desto mehr Kraft wen- dete dieser gegen sie an. Diese hiervor umschriebenen Abwehrhandlungen (Äusserungen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, Wegschieben, Festhalten der Kleidung) stellen einen klar mani- festierten Widerstand der Privatklägerin dar und waren eindeutiger Ausdruck ihres Willens, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Dieser war genügend mitgeteilt, sodass der Beschuldigte diesen als solchen erkennen konnte und musste. Jegliche Versuche der Privatklägerin sich zu wehren, brach der Beschuldigte mithin mit körperlicher Überlegenheit. Damit wendete er als Nötigungsmittel Gewalt an. Die Kausalität zwischen Nötigungs- mittel und Beischlaf ist ebenfalls zu bejahen, da es aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Be- schuldigten, der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien und dem Geschlechtsverkehr zu entziehen.

43 Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. Dies manifestierte er zusätzlich, indem er seine eigene sexuelle Be- friedigung ins Zentrum stellte. Er handelte damit bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkma- len wissentlich und willentlich. Folglich ist der Tatbestand der Vergewaltigung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt [...]. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Kammer schliesst sich den obenstehenden Erwägungen an, wobei festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis zu (mindestens) drei Vergewaltigungen kam und sich diese in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr ist ergänzend festzuhalten, dass von der Privatklägerin vor dem Hintergrund der während der Beziehung mit dem Beschul- digten erlebten physischen und psychischen Gewalt keine (noch) grössere Gegen- wehr erwartet werden konnte. Die Privatklägerin befand sich damals, namentlich aufgrund der Vorgeschichte mit ihrem Vater mit Aufenthalt im Frauenhaus, in einer psychisch labilen und verletzlichen Lebensphase, und es bestand ein grosses Machtgefälle zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (u.a. Altersunter- schied von 11 Jahren; Unerfahrenheit in [Liebes-]Beziehungen). Der Beschuldigte war sich der körperlichen und psychischen Überlegenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin – auch was die sexuellen Übergriffe anbelangt – nicht mehr ge- traute, sich ihm vehementer zu widersetzen, zumal der Beschuldigte auf die Ab- wehrversuche der Privatklägerin mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt (vgl. u.a. pag. 75 Z. 336 f.; pag. 76 Z. 368 f.; pag. 77 Z. 403; pag. 76 Z. 379 f.; pag. 77 Z. 404 und 409; pag. 78 Z. 447 f.; pag. 79 Z. 469 f. und 479 ff.; pag. 82 Z. 610 f.; pag. 93 Z. 191 f.; pag. 1201 Z. 35; pag. 1202 Z. 23). 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 14. Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen) 14.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1309 f.; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beweisergebnis folgend kam es während der Beziehung der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten neben den Vergewaltigungen auch zu erzwungenem Oral- und Analverkehr. Durch das Einführen seines Penis in den After der Privatklägerin und das Erzwingen des Oralverkehrs vollzog er bei- schlafsähnliche Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dies gegen den verbal und körper- lich geäusserten Willen der Privatklägerin. Diese gab mit ihren Handlungen dem Beschuldigten klar zu

44 erkennen, dass sie mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war. Gleichermassen wie beim Vaginal- verkehr versuchte sie, den Beschuldigten wegzustossen oder ihre Kleidung festzuhalten. Auch drehte sie ihren Kopf weg, wenn er versuchte, sie zu küssen oder zog diesen zurück, wenn er ihn gegen sei- nen Penis drückte. Zudem erklärte sie dem Beschuldigten auch explizit, dass sie die sexuellen Hand- lungen nicht wolle. Darüber setzte sich der Beschuldigte körperlich hinweg und vollzog an der Privat- klägerin Analverkehr oder drückte ihren Kopf zur oralen Befriedigung zu seinem Glied herunter, wo- durch er sie dazu zwang, diesen zu stimulieren. Dies insbesondere dann, wenn die vaginale Penetra- tion nicht funktionierte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erfüllt auch in diesem Zusammenhang das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei wendete er die körperliche Gewalt an, die nötig war, um den Widerstand des Opfers zu brechen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wer zum Ausdruck bringt, dass seine eigene Lust erst- rangig sei, manifestiert den eindeutigen Willen, die sexuellen Handlungen auch bei Widerstand zu vollziehen. Dabei schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, mit seiner Körperkraft gegen die Privatklägerin vorzugehen, damit diese dann aufgab. Damit ist auch der Tatbestand der mehrfa- chen sexuellen Nötigung gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass es gemäss Beweisergebnis (mindestens) sieben Mal zu erzwungenem Oralverkehr und (mindestens) fünf Mal zu erzwungenem Analverkehr kam und sich diese Übergriffe in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 ereigneten. Betreffend Zumutbarkeit der Gegenwehr kann ergänzend auf das zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (E. 13.2 oben). 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht (sieben Mal Oralverkehr; fünf Mal Analverkehr). 14.4 Konkurrenz Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und sexuelle Nötigung nach Art. 189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp. die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, in: Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom

11. Februar 2014 E. 5). Die Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht der sexuel- len Nötigung nach Art. 189 aStGB lediglich dann vor, soweit der sexuellen Nöti- gung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. In diesem Fall ist Art. 190 aStGB lex specialis zu Art. 189 aStGB. Bezüglich der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und dem Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1310; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Vorliegend können die stattgefundenen sexuellen Handlungen in unterschiedliche Handlungsab- schnitte eingeordnet werden. Sowohl der Anal- als auch der Oralverkehr haben neben der Vergewal-

45 tigung, sprich dem Vaginalverkehr, eigenständige Bedeutung, so dass Realkonkurrenz gegeben ist und beide Tatbestände erfüllt sind. Zudem sind beide Tatbestände mehrfach erfüllt, da der Beschul- digte mehrere sexuelle Handlungen (Vaginal-, Oral- und Analverkehr) und an unterschiedlichen Ta- gen am Opfer vorgenommen hat, zu welchen er jeweils wieder einen neuen Vorsatz fasste. Es liegt also keine Handlungseinheit vor. Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der mehrfachen Verge- waltigung als auch der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Schulsprüche wegen Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB (mehrfach begangen) und wegen se- xueller Nötigung nach Art. 189 aStGB (mehrfach begangen) stehen vorliegend in echter Konkurrenz zueinander. 15. Räuberische Erpressung, evtl. Nötigung, evtl. Drohung (mehrfach begangen) 15.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die erstinstanzliche Urteils- begründung verwiesen werden (pag. 1310 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die gewaltsam erzwungene Einräumung der Zugriffsmöglichkeit zu fremdem Ver- mögen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vornahme einer unmit- telbaren Vermögensdisposition durch das bedrohte Opfer – etwa durch Übergabe von Bargeld – gleichgestellt. So ist die mit Gewalt erzwungene Übergabe der Fahr- zeugschlüssel an den Erpresser gemäss Bundesgericht als Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6S.162/2000 vom

20. Dezember 2000, E. 3.bb und e). Ebenso ist die Verwendung von erpressten Kreditkarten zum Bezug von Geld bei einem Bankomaten nach Art. 156 StGB strafbar, da diese für die Durchführung der Erpressung notwendig ist, denn die Er- pressung wird erst mit dem Eintritt eines so verursachten Schadens vollendet (BGE 129 IV 22 E. 5). 15.2 Subsumption 15.2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend setzte der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Be- ziehung von August 2015 bis im Sommer 2016 wiederholt massiv unter Druck und sprach mehrfach Drohungen aus. So sagte er ihr u.a., er wisse, wo sie wohne und arbeite und wo ihre Familie wohne, und er kenne ihre Freunde. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin zeitweise bei ihren Grosseltern wohnte, liess er sie zudem wissen, er habe kein Problem damit, ältere Menschen zu schlagen, und dass man mit Gewalt vieles erreichen könne. Auch wurde er wiederholt gewalttätig gegenüber der Privatklägerin, indem er sie u.a. gegen die Wand drückte und dabei so würgte, dass sie nicht mehr richtig atmen konnte, sie wieder losliess und erneut zudrückte. Auch sagte er ihr in diesem Zusammenhang, er könne noch viel schlimmere Dinge tun, wenn sie nicht mache, was er wolle. Um seinen Drohungen Nachdruck zu ver- leihen, zeigte er der Privatklägerin sodann einmal einen Revolver und sagte ihr, sie solle ihn nicht dazu bringen, ihn [den Revolver] gegen sie einzusetzen. Der Be- schuldigte verging sich zudem wiederholt sexuell an der Privatklägerin, womit er ihr

– nebst den Drohungen und der zugefügten Gewalt – seine körperliche Überlegen-

46 heit demonstrierte (vgl. E. III.13 und III.14 hiervor). Durch dieses Verhalten bzw. die physische, psychische und sexuelle Gewaltausübung versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin derart in Angst um ihr eigenes sowie um das Wohlergehen ihrer Familie und ihrer Freunde, dass sie sich nicht mehr getraute, sich ihm zu widerset- zen, und seinen Forderungen jeweils nachkam. Namentlich sah sich die Privatklägerin durch das obgenannte, nötigende Verhalten des Beschuldigten gezwungen, ihm im Zeitraum vom 15. September 2015, d.h. nach Aufnahme ihrer Arbeitsstelle bei O.________ (Geschäft), bis im Sommer 2016 mehrfach Bargeldbeträge von mehreren CHF 100.00 zu übergeben, so ins- gesamt CHF 2'100.00. Mit der Übergabe der Geldbeträge hat sich die Privatkläge- rin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Aufgrund des drohenden und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin ferner genötigt, dem Beschuldigten ihre Bankkarte samt dazu- gehörigem PIN-Code zu übergeben. Nachdem der Beschuldigte mit der Bankkarte der Privatklägerin lediglich CHF 3'000.00 am Bankomaten beziehen konnte, nötigte er sie, am Bankschalter CHF 26'000.00 in bar zu beziehen und ihm diese Summe zu übergeben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits nötigte, ihm ih- re Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code herauszugeben, und er damit ansch- liessend eigenmächtig CHF 3'000.00 am Bankomaten bezog, und sie andererseits nötigte, selbst am Bankschalter CHF 26'000.00 zu beziehen und ihm auszuhändi- gen, liegt gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 15.1 oben) eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 156 StGB vor. Mit der Herausgabe der Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code (was die Abhebung der CHF 3'000.00 ermöglichte) und der Abhebung und Übergabe der CHF 26'000.00 hat sich die Pri- vatklägerin im betreffenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Der objektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. 15.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, der Privatklägerin das erhaltene resp. bezogene Geld zurückzuzahlen. Dies zeigt sich u.a. darin, dass er nach Erhalt bzw. Bezug der CHF 29'000.00 den Kontakt zur Privatklägerin abbrach, den Erhalt dieses Betrags bis zuletzt bestritt und bisher keine Rückzahlung leistete oder in Aussicht stellte. Bezüglich des Er- hältlich-Machens des Betrags von CHF 29'000.00 vom Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG geht die Kammer von einer natürlichen Handlungseinheit aus, dürfte der Beschuldigte doch insgesamt den Vorsatz gefasst haben, die Kredit- summe – auf welchem Weg auch immer – für sich erhältlich zu machen. Der subjektive Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB ist somit sowohl be- treffend die CHF 2'100.00 als auch betreffend die CHF 29'000.00 erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor.

47 15.2.3 Qualifikation der räuberischen Erpressung Vorliegend wandte der Beschuldigte als Nötigungsmittel neben psychischer Gewalt auch physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin an. Namentlich drückte er die Privatklägerin gegen die Wand und würgte sie, bis sie nicht mehr richtig atmen konnte, und drohte ihr mit noch schwererer Gewalt. Indem er ihr einmal seinen Re- volver zeigte und sagte, dass sie ihn nicht dazu bringen solle, diesen gegen sie einzusetzen, drohte er ihr zudem mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Le- ben. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin somit u.a. mit physischer Gewalt- anwendung und einer eindrücklich demonstrierten Todesdrohung dazu, seinen Forderungen nachzukommen und ihm namentlich die erwähnten Geldbeträge bzw. ihre Bankkarte samt dazugehörigem PIN-Code auszuhändigen. Die Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB ist damit erfüllt. Auch die Vorinstanz ging in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom Vorliegen der Qualifikation aus und gelangte in ihrer Urteilsbegründung zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Erpressung (vgl. pag. 1312; S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Entsprechend führte die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispo- sitiv bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen Art. 156 Ziff. 3 StGB an. Dass der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lediglich auf «Erpressung» und nicht auf «räuberische Erpressung» lautet, stellt somit einen offensichtlichen Verschrieb dar, welcher oberinstanzlich zu korrigieren ist. 15.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. 16. Nötigung (mehrfach begangen) 16.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ziffer I.6.1. AKS Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte durch die Androhung ernstlicher Nachteile, die Privatklägerin dazu gebracht hat, zu unterlassen, dass sie sich von ihm trennte. Denn er drohte der Privatklägerin, falls sie ihn verlasse, wisse er, wo sie wohne und kenne ihre Familie sowie Freun- de, wobei er keine Probleme damit habe, ältere Menschen zu schlagen. Dadurch fürchtete die Privat- klägerin ernsthaft um ihr Leben sowie um das Wohlergehen der ihr nahestehenden Personen, insbe- sondere ihrer Grosseltern. Bis heute hat die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten. Aufgrund dessen getraute sie sich nicht, ihm zu widersprechen und kam seiner Forderung nach, indem sie wei- terhin mit ihm zusammenblieb und sich mit ihm traf. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Auch die Rechtswidrigkeit liegt vor, denn das Mittel (Androhen von Gewalt) war für den angestrebten Zweck (die Beziehung weiterführen) nicht er- laubt.

48 Ziffer I.6.2. AKS Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin ebenfalls durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu gebracht, Dokumente im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages (u.a. einen ge- fälschten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Als sie nicht unterzeichnen woll- te, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin explizit durch das Zeigen eines Küchenmessers. Da- durch sowie aufgrund der bereits vorangegangenen Auseinandersetzungen (Würgen, Drohung mit Revolver) mit dem Beschuldigten fürchtete die Privatklägerin um ihr Leben, indem der Beschuldigte das vorgehaltene Messer gegen sie einsetzten könnte, weshalb sie die ihr vorgelegten Dokumente schliesslich unterzeichnete. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, da er die fraglichen Dokumente benötigte, um den Kreditantrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG durchzubringen und in der Folge durch die Privatklägerin an das Geld zu gelangen. Auch die Rechtswidrigkeit ist gegeben, denn das Mittel (Drohen) war für den angestrebten Zweck, nämlich den Erhalt eines unterschriebenen fingierten Arbeitsvertrages und dadurch im Gesamtergeb- nis (zusammen mit der Erpressung, welche ebenfalls rechtswidrig ist) unrechtmässig an Geld zu kommen, indem der Beschuldigte die Privatklägerin dazu drängte den grössten Teil des Kreditbetrags ihm zu überlassen, nicht erlaubt. In beiden Fällen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anklageschrift lediglich den Arbeitsvertrag nennt, den die Privatklägerin aufgrund des nötigenden Verhaltens des Beschuldig- ten unterzeichnet haben soll. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit insofern zu präzisieren, als der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstli- cher Nachteile dazu brachte, den fingierten Arbeitsvertrag mit der Q.________ (Bar) zu unterzeichnen. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1313; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 16.3 Fazit Der Beschuldigung hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB straf- bar gemacht (Unterzeichnung Arbeitsvertrag und Weiterführung Beziehung). 17. Betrug 17.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (pag. 1314 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Subsumption Betreffend den Vorwurf des Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend stellte der Beschuldigte bei der K.________ (Bankinstitut) AG einen Antrag auf einen Kre- dit in der Höhe von CHF 30'000.00. Indem der Beschuldigte einen gefälschten Arbeitsvertrag, fiktive Lohnausweise bzw. gefälschte Lohnauszahlungen der Q.________ (Bar) bei der K.________ (Bank- institut) AG vorlegte, täuschte er diese darüber, dass C.________ über einen entsprechenden Lohn verfüge und damit über ihre Kredit- und Zahlungsfähigkeit, mithin über eine Tatsache. Diese Täu-

49 schung war arglistig, denn für die K.________ (Bankinstitut) AG war die Überprüfung der gefälschten Unterlagen nicht möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich eine Bank auf Lohnabrechnungen bei einem gestellten Kreditantrag verlassen. Denn grundsätzlich dürfen Kreditge- bende auf die Angaben der Kundschaft vertrauen. Insbesondere ist eine Bank ihrer sich aus der Op- fermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht genügend nachgekommen, wenn sich die Zah- lungsfähigkeit durch entsprechende Dokumente belegen lässt. Dabei darf auf die Echtheit und Unver- fälschtheit der eingereichten Unterlagen vertraut werden (6B_1455/2017 vom 06.07.2018, E. 3.3). Gestützt auf den Irrtum, dass die Privatklägerin über genügend Einkommen verfüge, um die Raten- zahlungen zu leisten, gewährte die K.________ (Bankinstitut) AG ihr einen Kredit in der Höhe von CHF 30'000.00 und nahm damit eine Vermögensdisposition vor. Bei der K.________ (Bankinstitut) AG trat damit auch ein Vermögensschaden ein, zumal das Risiko, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, viel höher als angenommen war. Insbesondere war die Darlehensforderung erheblich ge- fährdet, da die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über massgebend weniger Lohn verfügte, als dies der Bank vorgetäuscht wurde. Denn in Wahrheit arbeitete sie nur bei O.________ (Geschäft) und nicht auch bei der Q.________ (Bar), womit sie nicht über zwei, sondern nur über ein Gehalt verfügte. Mittels der eingereichten Unterlagen erweckte der Beschuldigte bei der Bank den Eindruck einer grösseren Gewähr, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes erfolge, als dies in Wahrheit der Fall war. Damit liegt eine Vermögensschädigung vor. Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Kreditgewährung und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliesslich ein Mo- tivations- und Kausalzusammenhang. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich, hatte er doch die ge- fälschten Dokumente eigens zwecks Täuschung der Bank erstellen lassen, da zuvor Kredite bei ande- ren Kreditgebenden abgelehnt worden waren. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin nicht über die vorgetäuschte Kredit- und Zahlungsfähigkeit verfügte. Ausserdem handelte er mit der Absicht, die Kreditsumme für sich zu nehmen und war dabei bereits im Voraus nicht gewillt, den Kredit jemals zurückzuzahlen. Der Beschuldigte handelte somit in Bereicherungsabsicht, da er dadurch einen Kredit erschwindelte und mindestens CHF 29'000.00 erlangen konnte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1317 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten beging er den Betrug nicht in (straf- barer) Mittäterschaft mit der Privatklägerin, da sie die Dokumente lediglich auf- grund seines nötigenden Verhaltens unterzeichnete und sich ansonsten nicht an der Kreditbeschaffung bei der K.________ (Bankinstitut) AG beteiligte. 17.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar ge- macht.

50 IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1337 ff.; S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz die zeitlich nach einer Vorstrafe begangenen Delikte unabhängig die- ser Vorstrafe zu sanktionieren, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatz- strafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Gericht muss zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Die Zusatzstrafe ist dabei die infolge Asperation mit der Grundstra- fe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe mit einem Anteil der Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 528), Anschliessend sind die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung zu beurteilen, indem für diese eine unabhängige Strafe festzusetzen und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Schliesslich sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte zu addieren, wodurch die teilweise Zusatzstrafe resultiert (vgl. MATHYS, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und 145 IV 1). 19. Anwendbares Recht und Strafrahmen Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung (mehrfach begangen), der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen), der räuberischen Erpressung (mehrfach began- gen), der Nötigung (mehrfach begangen) und des Betrugs strafbar gemacht. Er beging die zu sanktionierenden Delikte von August 2015 bis im Sommer 2016 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts, welches per 1. Juli 2024 in Kraft trat. Mit jener Revision erfuhren u.a. die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB eine Änderung. Art. 189 StGB mit dem neuen Randtitel «Sexueller Übergriff

51 und sexuelle Nötigung» enthält in Art. 189 Abs. 1 StGB den neuen Grundtatbe- stand des sexuellen Übergriffs, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen ei- ner Person unter Strafe stellt. Art. 189 Abs. 2 StGB umfasst Nötigungen zu sexuel- len Handlungen, wobei nebst der Nötigung zur Duldung mit der Nötigung zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung eine neue Tatbestandsvariante hinzugetreten ist. Art. 190 StGB umfasst neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen ei- nes weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit ei- nem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Mit Blick auf die neue Tatbestandsvariante von Art. 189 Abs. 2 StGB und die Erweiterung um «beischlafsähnliche Handlungen» bei Art. 190 StGB er- weisen sich die neurechtlichen Art. 189 und Art. 190 StGB für den Beschuldigten nicht als milder. Da bei der Anwendung des neuen Rechts für die vom Beschuldig- ten begangenen analen und oralen Penetrationen (als «beischlafähnliche Handlun- gen») der schärfere Strafrahmen von Art. 190 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangen würde – mithin bei kon- kreter Betrachtung die Strafe insgesamt höher ausfallen würde – bleibt es bezüg- lich der Sexualdelikte bei der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts. Auch für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte gelangt integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung, zumal dort die Strafrahmen unverän- dert geblieben sind. Bei der sexuellen Nötigung beträgt demnach der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und bei der Vergewaltigung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine räuberische Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. 20. Strafart Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1340; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für die Vergewaltigung ist demnach nur eine Freiheitsstrafe möglich. Auch für die restlichen zu beur- teilenden Delikte erachtet das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Aus- serdem delinquierte der Beschuldigte während dem laufenden Verfahren im Kanton Solothurn (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 05.07.2016 vgl. sogleich) weiter und ist teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug pag. 625 ff.). Dies hat ihn von der Begehung weiterer Straftaten jedoch nicht abgehalten. Aus spezialpräventiven Überlegungen und damit in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB erweist sich deshalb einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung sind von Gesetzes we- gen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen. Für die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehr- facher Nötigung und Betrugs kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten in Übereinstimmung mit der Vor- instanz ebenfalls nur Freiheitsstrafen in Betracht. Zudem bestanden bereits 2020

52 zahlreiche Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 136'000.00 gegen den Beschuldigten (vgl. pag. 640), womit auch mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe kaum zweckmässig wäre. Seine finanzielle Situation dürfte sich seither kaum verbessert haben (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen E. 25.1 unten). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im früheren Strafverfahren, welches im Kanton Solothurn durchgeführt wurde, vom 10. April 2013 bis 17. Juli 2013 und vom 17. Januar 2014 bis 14. Februar 2014 bereits für insgesamt 126 Ta- ge in Untersuchungshaft sass und diese Haft den Beschuldigten nicht vor weiterer, teils einschlägiger schwerer Delinquenz abzuhalten vermochte. 21. Teilweise retrospektive Konkurrenz Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (pag. 531 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Raubs (9. April 2013), versuchter räuberischer Erpressung (9. April 2013), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Juli 2012 bis

10. April 2013), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anfang 2013 und am 10. April 2013), mehrfacher Drohung (August 2012 bis 20. November 2013), mehrfacher Freiheitsberaubung (Winter 2011 bis Frühling 2013), mehrfa- cher, teilweise versuchter Nötigung (Winter/Frühling 2012 bis 7. Januar 2014), mehrfacher Beschimpfung (Ende Oktober 2013 und 7. Januar 2014) und Begünsti- gung (18./19 Juli 2014 bis 22. Juli 2014) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen Straftaten verurteilt, die er teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

5. Juli 2016 begangen hat und für welche ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind. Es liegt somit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Konkret beging der Beschuldigte die Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigungen (beides in der Zeit von August 2015 bis Sommer 2016) teilweise vor und teilweise nach dem be- sagten Urteil. Die mehrfache räuberische Erpressung, die mehrfache Nötigung und den Betrug beging der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 5. Juli 2016 resp. in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016. Für die Straftaten, welche der Beschuldigte vor dem genannten Urteil vom 5. Juli 2016 begangen hat, ist somit unter Berücksichtigung des früheren Urteils eine Zu- satzstrafe zu bilden. Für deren Bemessung ist zunächst festzustellen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen welcher der Beschuldigte mit Urteil vom 5. Juli 2016 verurteilt wurde, ist mit einer Strafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt damit die abstrakt schwerste Straftat dar. Da diese in der Grundstrafe und nicht in den neu zu beurteilenden Delikten enthalten ist, sind die Freiheitsstrafen für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, die der Beschul- digte vor dem genannten Urteil begangen hat, auf die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (Grundstrafe) zu asperieren. Anschlies- send ist die Grundstrafe von 4½ Jahren von der (gedanklich neu gebildeten hypo- thetischen Gesamtstrafe) abzuziehen, so dass die Zusatzstrafe verbleibt. Für die

53 Delikte, die der Beschuldigte nach dem genannten Urteil begangen hat, ist sodann eine separate Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die zur Zusatzstrafe zu addieren ist. Bezüglich der Verteilung der Sexualdelikte auf die Zeit vor und nach dem früheren Urteil vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1341; S. 72 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Da die Sexualdelikte teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Amtsgerichts des Kantons Solo- thurn vom 05.07.2016 begangen wurden sowie der Tatsache, dass die einzelnen Taten durch das Opfer zeitlich nicht konkret bestimmt werden konnten, wird nachfolgend ausnahmsweise und abwei- chend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt das Strafmass (Tat- und Täterkomponenten) für sämtliche neu verübten Delikte bestimmt und in einem zweiten Schritt das Strafmass für die eigenständige Straftat, sprich die Sexualdelikte, welche nach der abgeurteilten Stra- fe begangen wurde, bestimmt. Abweichend zur Vorinstanz sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die verübten Sexualdelikte werden dabei im Verhältnis zu den unterschiedlich langen Zeiträumen (August 2015 bis 5. Juli 2016 [11 Monate] und 5. Juli 2016 bis Sommer 2016 [1-2 Monate]) wie folgt auf die beiden Phasen vor und nach dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 aufgeteilt: Vergewaltigung: 2 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Analverkehr: 4 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen Oralverkehr: 6 x als Zusatzstrafe, d.h. vor dem 5. Juli 2016 begangen 1 x als neue Strafe, d.h. nach dem 5. Juli 2016 begangen 22. Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 22.1 Erste Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) 22.1.1 Objektive Tatschwere Art. 190 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist die Einvernehmlichkeit der be- treffenden Handlungen. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und un- abhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 190 StGB; BGE 148 IV 329 E. 4.1). Vorliegend zwang der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zu unge- schütztem vaginalem Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hatte den Beschuldig- ten erst wenige Wochen zuvor kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung ein- gegangen, im Rahmen der es u.a. auch zu einvernehmlichem, ungeschütztem va- ginalen Geschlechtsverkehr kam. Zur Dauer des ersten erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehrs ist zwar nichts bekannt. Die Privatklägerin gab jedoch an, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr Schmerzen bereitet habe, weil sie nicht feucht gewesen sei, sie geblutet und Rötungen gehabt und es gebrannt habe.

54 Obwohl sie dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, habe dieser unbeirrt und rück- sichtslos weitergemacht. Die sexuellen Übergriffe wirken sich sodann bis heute erheblich auf das Leben und den Alltag der Privatklägerin aus. So war anlässlich der Berufungsverhandlung ein- drücklich zu sehen, wie die Privatklägerin nach wie vor von den sexuellen Übergrif- fen gezeichnet ist und diese sie bis heute stark belasten. So gab die Privatklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll, sie habe «immer irgendwie eine Angst», die sie verfolge, dass ein Mann ihr wehtun könne. Sie habe Angst um ihre Kinder, und sie verspüre auch im Allgemeinen eine Angst vor dem Beschuldigten. Sie habe kein Vertrauen mehr (vgl. pag. 1508 Z. 42 ff.). Auch sagte sie aus, dass sie sich aufgrund der traumatischen sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten eine Zeit lang psychologisch habe behandeln lassen müssen (vgl. pag. 1505 Z. 2). Aus ihren oberinstanzlich getätigten Aussagen geht zudem hervor, dass sie sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet, obwohl seit den Vorfällen beinahe zehn Jahre vergangen sind. Damit einhergehend sagte die Privatklägerin aus, sie habe ihren Chef bei ihrer aktuellen Arbeit gebeten, sie nur für Frühschich- ten am Vormittag einzuteilen, damit sie nicht am Abend spät nach Hause gehen müsse (pag. 1508 Z. 45 ff.). Die sexuellen Übergriffe haben folglich schwere psy- chische Folgen bei der Privatklägerin hinterlassen und dürften sie ihr ganzes Leben begleiten (vgl. u.a. pag. 1509 Z. 20 f.: «Ich sehe keinerlei guten Momente. Ich habe gewisse Bilder in meinem Kopf, welche mir bleiben»; pag. 1510 Z. 37: « […] die Narben von dieser Geschichte sind noch immer nicht verheilt»). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in einer vulnerablen Lebens- lage befand, die vom Beschuldigten gezielt ausgenutzt wurde. So befand sie sich zum Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten kennenlernte, aufgrund erlittener Gewalt durch ihren Vater in einem Frauenhaus und nach Verlassen desselben in einem psychisch instabilen und verletzlichen Zustand. Der Beschuldigte setzte sich mit körperlicher Überlegenheit gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinweg, indem er auf ihre Abwehrversuche mit noch mehr Kraft reagierte und sie dadurch wissen liess, dass sie körperlich nicht gegen ihn ankommt. Der Beschuldigte war sich dabei der körperlichen und psychischen Über- legenheit bewusst und sorgte mit seinem drohenden, gewalttätigen und herabset- zenden Verhalten dafür, dass sich die Privatklägerin nicht getraute, sich ihm vehe- menter zu widersetzen. Indem er zudem im Rahmen mehrerer sexueller Übergriffe mit seinem Penis auf ihr Gesicht bzw. auf ihren Kopf schlug und sich darüber amü- sierte, erniedrigte er sich zusätzlich, was die Verwerflichkeit seines Handelns er- höht und sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nach dem Gesagten verortet die Kammer das objektive Tatverschulden betreffend die erste Vergewaltigung im Bereich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund gestanden haben dürfte, begleitet von ei- nem Dominanzstreben. Sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch die egois- tischen Beweggründe sind bei den Sexualdelikten tatbestandsimmanent und inso- fern neutral zu gewichten.

55 Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder er- schwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tat- zeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Die Tat war mithin vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus 22.1.3 Fazit Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstra- fe ist das Tatverschulden für die erste Vergewaltigung insgesamt noch im unteren Drittel des Strafrahmens zu verorten und wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese Einzelstrafe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 16 Monate, an die Grunds- trafe von 4½ Jahren angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 70 Monaten Freiheitsstrafe. 22.2 Zweite Vergewaltigung (begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Ausge- führte verwiesen werden (vgl. E. 22.1 oben). Da es sich um eine Mehrfachbege- hung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird für die zweite Vergewaltigung eine um 8 Monate tiefere Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen erachtet und diese im Umfang von ½ (anstatt ⅔), ausmachend 8 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 78 Monaten Freiheitsstrafe. 22.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen zwischen August 2015 und 5. Juli 2016) Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung erwog die Vor- instanz was folgt (pag. 1343; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs kann grundsätzlich auf die hiervor gemachten Überlegungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Es ist ergänzend anzumerken, dass sowohl die anale Penetration als auch die orale Befriedigung ebenfalls gegen den Willen der Privatklägerin und meist ohne Schutz, d.h. ohne Kondom, vollzogen wurden. In Erwägung zu ziehen ist auch, dass die Privatklägerin teilweise Verletzungen, Blutungen, Rötungen und Schmerzen davontrug. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils mitteilte, dass sie Schmerzen habe, machte dieser rück- sichtlos und unbeirrt weiter. Daneben erniedrigte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr sein Geschlechtsteil ins Gesicht schlug und sich darüber amüsierte. Das Verschulden ist insgesamt als leicht bis mitteschwer zu qualifizieren. Auch brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass ausschliesslich sein Wille und damit seine sexu- elle Befriedigung im Vordergrund steht. Der Beschuldigte hat sich damit egoistisch über das Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt und seine eigene Lustbefriedigung den geschütz- ten Rechtsgütern der Privatklägerin übergeordnet. Dieser Tat liegt demnach ebenfalls direkter Vorsatz und egoistische Motive zugrunde. Diese Umstände sind, wie bereits erwähnt, tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei ergänzend auf das in E. 22.1. Ausgeführte verwiesen werden kann. Die Kammer geht von insgesamt zehn sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte bis zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5.

56 Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin viermal zu Analverkehr und sechsmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 hiervor). Für jeden der vier erzwungenen Analverkehre erachtet die Kammer – analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden angemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheits- strafe jeweils im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Für jeden der sechs erzwungenen Oralverkehre erachtet die Kammer – ebenfalls analog der zweiten Vergewaltigung – eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als an- gemessen, wobei die Einzelstrafen von 16 Monaten Freiheitsstrafe jeweils wieder- um im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, angerechnet werden. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 158 Monaten Freiheitsstrafe. 22.4 Räuberische Erpressung (mehrfach begangen) Der Straftatbestand der Erpressung schützt zum einen das Rechtsgut der persönli- chen Freiheit und zum anderen dasjenige des Vermögens (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 156 StGB). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag einerseits CHF 2'100.00, sich zusammenset- zend aus mehreren dreistelligen Beträgen, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten im Verlaufe der Beziehung übergab, und andererseits CHF 29'000.00, sich zusammensetzend aus den CHF 3'000.00, welche der Beschuldigten am Banko- maten abhob, und aus den CHF 26'000.00, welche die Privatklägerin am Bank- schalter bezog und dem Beschuldigten aushändigte. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin hierfür im Zeitraum von August 2015 bis zum 5. Juli 2016 wiederholt massiv unter Druck, indem er ihr mit Gewalt gegen sie und ihre Familie drohte, Gewalt anwandte und sie u.a. auch würgte. Aufgrund dieser physischen und psy- chischen Gewalt des Beschuldigten sah sich die Privatklägerin gezwungen, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen und ihm die Geldbeträge zu über- geben bzw. die hierfür vom Beschuldigten benutzte Bankkarte samt PIN-Code zu überlassen. Die Privatklägerin geriet durch die unfreiwillige Kreditaufnahme und den Verlust der vom Beschuldigten vereinnahmten Geldbeträge finanziell in eine äusserst missliche Lage, zumal sie damals als Verkäuferin im O.________ (Ge- schäft) nur über ein bescheidenes Einkommen verfügte. Bis heute muss sie einen grossen Teil ihres monatlichen Lohns zur Abzahlung ihrer Schulden an ihren Grossvater bezahlen, welcher ihr bei der Rückzahlung des Kredites an die K.________ (Bankinstitut) AG geholfen hat, während der Beschuldigte ihr bis heute nichts zurückbezahlt hat. Der Beschuldigte wusste um die angespannte finanzielle Lage der Privatklägerin, was sein Handeln verwerflicher erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsab- sicht, was jedoch beides tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten er- achtet die Kammer für die räuberische Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 2'100.00 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für die räuberische

57 Erpressung betreffend den Deliktsbetrag von CHF 29'000.00 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem jeweiligen Tatverschulden angemessen. Für die mehrfach begangene räuberische Erpressung resultiert demnach eine Freiheits- strafe von 9 Monaten. Davon sind ⅔, ausmachend 6 Monate, anzurechnen. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 164 Monaten Freiheitsstrafe. 22.5 Betrug Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 1343 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vom 08.12.2006 (Stand per 01.07.2015) wird als Referenzsachverhalt beim Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. StGB eine straffällige Per- son angenommen, welche wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl sie annimmt, dieses wegen ihrer grossen Verschuldung nie zurück- zahlen zu können. Die VBRS-Richtlinien sehen für diesen Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Bei der beim Beschuldigten vorliegenden Deliktssumme von CHF 30'000.00 handelt es sich zwar um einen erheblichen Betrag, jedoch dürfte dieser die K.________ (Bankinstitut) AG nicht in eine Notsi- tuation gebracht haben. Die Schwere der Rechtsgutverletzung liegt damit noch in einem leichten Be- reich. Dabei gelang er Mithilfe von Dritten an gefälschte Urkunden, womit er die Geschädigte täusch- te. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Motivation ist als egoistisch einzustufen. Im Vordergrund seines Handelns stand seine persönliche finanzielle Bereicherung. Es sind keine Gründe erkennbar, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Das verübte Delikt wäre klarerweise vermeidbar gewesen. Aus den vorerwähnten Gründen und damit aufgrund der höheren kriminellen Energie des Beschuldigten, ist das gesamte Tatverschulden für den Betrug schwerer als dasjenige des Referenzsachverhaltes einzustufen. Mithin erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten, asperiert 3 Monate, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Für den Betrug wird eine Freiheitsstrafe von 4½ Monaten als dem Tatverschulden angemessen erachtet. Diese wird im Umfang von ⅔, ausmachend 3 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 167 Monaten Freiheitsstrafe. 22.6 Nötigung (mehrfach begangen) Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut einerseits dadurch beeinträchtigt, dass er die Privatklägerin von einer Trennung mit der Drohung abhielt, ihr oder ihr nahestehenden Personen etwas anzutun. Andererseits wandte er Gewalt an und drohte ihr mit gefährlichen Gegenständen (Revolver und Messer), was nachhaltig auf die Privatklägerin einwirkte und die geäusserten Drohungen des Beschuldigten intensivierte. Mit denselben Mitteln nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin zur Unterzeichnung eines fingierten Arbeitsvertrags, welcher der Beschuldigte ansch- liessend verwendete, um im Namen der Privatklägerin einen Kreditvertrag bei der K.________ (Bankinstitut) AG abzuschliessen. Das Mass der Einschränkung der Freiheit insbesondere betreffend das Zusammenbleiben mit dem Beschuldigten be-

58 traf wesentliche Lebensbereiche der Privatklägerin während mehrerer Monate. Auch war die Intensität des verbrecherischen Willens des Beschuldigten ausge- prägt, da er sowohl mittels physischer Gewalt als auch mittels Drohungen wieder- holt und teilweise massiv auf die Privatklägerin einwirkte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen bzw. fi- nanziellen Beweggründen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldig- ten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Taten waren mithin vermeidbar. Unter Berücksichtigung der genannten Tatkomponenten erachtet die Kammer be- treffend die Nötigung des Beschuldigten, sich nicht von ihm zu trennen, eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstra- fe wird im Umfang von ⅔, ausmachend 4 Monate, angerechnet. Betreffend die Nötigung des Beschuldigten, den fingierten Arbeitsvertrag zu unter- zeichnen, erachtet die Kammer demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe wird ebenfalls im Umfang von ⅔, ausmachend 2 Monate, angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 173 Monaten Freiheitsstrafe. 22.7 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 173 Monaten. Nach Abzug der Grundstrafe von 4½ Jahren bzw. 54 Monaten Freiheits- strafe resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten für die mit vorliegen- dem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Mo- naten. 23. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte nach dem 5. Juli 2016 23.1 Vorbemerkung Bei den nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikten bildet der Tatbestand der Ver- gewaltigung mit einer abstrakten Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt. Hierfür ist demnach in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend in einem zweiten Schritt durch Asperation der Einzelstrafen für die weiteren, nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte angemessen zu erhöhen ist. 23.2 Vergewaltigung (Einsatzstrafe; begangen nach dem 5. Juli 2016) Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 22.1 Aus- geführte verwiesen werden. Da es sich um eine Mehrfachbegehung zum Nachteil desselben Opfers handelt, wird eine um 8 Monate tiefere Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen erachtet (vgl. hierzu auch E. 22.2 oben). 23.3 Sexuelle Nötigung (mehrfach begangen nach dem 5. Juli 2016) Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das in E. 23.3 Ausgeführte verwiesen werden.

59 Die Kammer geht von insgesamt zwei sexuellen Nötigungen aus, welche der Be- schuldigte nach dem 5. Juli 2016 begangen hat, wobei er die Privatklägerin einmal zu Analverkehr und einmal zu Oralverkehr zwang (vgl. E. 21 oben). Für den erzwungenen Analverkehr erachtet die Kammer – analog der Einsatzstrafe

– eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem konkreten Tatverschulden ange- messen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe wird im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet. Für den erzwungenen Oralverkehr erachtet die Kammer ebenfalls eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. Die Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe wird wiederum im Umfang von ½, ausmachend 8 Monate, auf die Ein- satzstrafe angerechnet. Dies ergibt ein vorläufiges Total von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 24. Kumulation der Zusatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe Nach Addierung der Gesamtfreiheitsstrafe für die nach dem 5. Juli 2016 begange- nen Delikte von 32 Monaten zur Zusatzfreiheitsstrafe von 119 Monaten für die vor dem 5. Juli 2016 begangenen Delikte resultiert – vor Berücksichtigung der Täter- komponenten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – eine vorläufige Freiheitsstrafe von insgesamt 151 Monaten. 25. Täterkomponenten 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am .________ in AE.________ (Land) geboren und reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs aus AE.________ (Land) in die Schweiz ein. Mit seiner aktuellen Ehefrau, AB.________, welche er im Jahr 2017 heiratete, hat er drei Kinder (Jahrgänge 2010, 2019 und 2020). Zudem hat er eine aussereheliche Tochter (Jahrgang 2012). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Schweiz. Ab dem 14. Mai 1997 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, welche mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 rechtskräftig widerrufen wurde. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn als auch diejenige an das Bundesge- richt wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_B52/2020 vom

14. Januar 2021, pag. 672 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Januar 2022 musste er die Schweiz verlassen (vgl. pag. 915 ff.). Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 1516 Z. 30 f.). Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre zum Au- tomonteur hat er begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (vgl. pag. 355, pag. 635

60 und pag. 640). Der Beschuldigte arbeitete meist temporär und war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos (pag. 640). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt (vgl. hierzu auch die Auflistung im Urteil des Bundesgerichts 6C_852/2020 vom 14. Januar 2021, pag. 673 f.). Dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens erneut in erheblichem Umfang delinquierte und sich vom Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

5. Juli 2016, mit welchem er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren verurteilt wurde, nicht beeindrucken liess, wirkt sich klar straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von 5 Monaten. 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig und liess weder Einsicht noch Reue erkennen. Wegen seines Aussageverweigerungsrechts ist ihm dies nicht nachteilig anzulasten. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Vom 3. Juni 2019 bis 27. Januar 2022 befand er sich im Strafvoll- zug. Seit seiner Wegweisung am 28. Januar 2022 lebt der Beschuldigte im AC.________ (Land). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren als neutral zu gewichten. 25.3 Strafempfindlichkeit Betreffend die Strafempfindlichkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1346; S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist klar, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Här- te verbunden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare Folge jeder Sanktion nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E.2.5. m.H. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die Belastung der An- gehörigen stellt eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar. Die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ist demnach als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu wer- ten. 25.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von 5 Monaten straferhöhend berücksichtigt. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 156 Monaten. 26. Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hielt hierzu was folgt fest (pag. 1346 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde das Strafverfahren am 29.06.2017 eröffnet, wobei die Privatklägerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13.08.2020 erste Aussagen betreffend die Sexualde- likte machte. Die Anklage erfolgte am 17.11.2021, womit in der Voruntersuchung noch keine Verzöge- rung des Verfahrens vorlag. Allerdings konnte die erste Hauptverhandlung erst am 13.06.2023 statt- finden, was zu lange dauerte. Dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten eine zweite Hauptverhandlung notwendig war, stellt hingegen keine Verfahrensverzögerung dar. Die Verfahrensdauer von über 5 Jahren ist insgesamt als zu lange zu beurteilen.

61 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Auch vor oberer Instanz dau- erte das Verfahren zu lange. Durch diese insgesamt zu lange Verfahrensdauer wurde das Beschleunigungsgebot verletzt, was im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem mit einer Reduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 153 Monaten. 27. Fazit Strafmass In Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es im Ergebnis bei den von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016. 28. Vollzug Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB e contrario). Die Freiheits- strafe von 51 Monaten ist zu vollziehen. 29. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Stra- fe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Auch ein kurzfristiger Freiheitsentzug ist nach Art. 51 als anrechnungs- fähige Haft zu qualifizieren, wenn die davon betroffene Person länger als drei Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom Freitag, 1. Dezember 2017, 06:50 Uhr (Anhal- tung), bis am Freitag, 1. Dezember 2017, 10:45 Uhr (Entlassung), in Polizeihaft (pag. 23 ff.). Nach Abzug der Dauer der Einvernahme von 15 Minuten (diese dau- erte von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr, pag. 102 ff.) verbleibt eine Nettodauer von drei Stunden und 40 Minuten, in welcher sich der Beschuldigte in Haft befand. Da sich der Beschuldigte demnach länger als drei Stunden in Haft befand, ist ihm ein Tag Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). V. Zur Landesverweisung Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Vor- liegend ist keine Katalogtat nach Art. 66a und Art. 66abis StGB erstellt, welche vom Beschuldigten nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Eine Landesverwei- sung ist deshalb nicht zu prüfen (Rückwirkungsverbot). VI. Zivilpunkt 30. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz, Genugtuung) korrekt wiedergegeben

62 (pag. 1355 ff.; S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird ver- wiesen. 31. Schadenersatz Die Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Be- schuldigte sei zur Leistung einer Schadenersatzsumme von CHF 42'077.15, sich zusammensetzend aus CHF 39'977.15 betreffend den Kreditvertrag mit der K.________ (Bankinstitut) AG und CHF 2'100.00 betreffend kleinere von der Pri- vatklägerin dem Beschuldigten übergebene Bargeldbeträge, zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu verurteilen (pag. 1532). Im Übrigen, d.h. was den Schadenersatz für zukünftig anfallende medizinische und therapeutische Kos- ten im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und den sexuellen Nötigungen betrifft, ersuchte sie um Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach unter An- erkennung einer umfassenden Haftung des Beschuldigten und Verweis auf den Zi- vilweg (pag. 1532). Zur Begründung verwies sie auf die Abrechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie das Schreiben der K.________ (Bankinsti- tut) AG vom 10. Juni 2020 (pag. 1025). Aus diesen Dokumenten gingen die von der Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zurückbezahlten Beträge her- vor, ausmachend total CHF 40'977.15. Von diesem Betrag seien CHF 1'000.00 ab- zuziehen, da dem Beschuldigten ‘nur’ CHF 29'000.00 der CHF 30'000.00 zugegan- gen seien. Nach diesem Abzug verbleibe ein Schaden von CHF 39'977.15 betref- fend den Kredit der K.________ (Bankinstitut) AG. Diesem Betrag seien CHF 2'100.00 für die weiteren Bargeldbeträge, welche die Privatklägerin dem Beschul- digten in mehreren Malen übergeben habe, hinzuzurechnen, was einen Schaden von insgesamt CHF 42'077.15 ergebe. Der Zins von 5 % sei ab dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu rechnen, da die erste Rückzahlung des Kredits am 8. Septem- ber 2016 und die letzte am 2. Juni 2020 erfolgt sei. Rechtsanwältin L.________ führte namens der Privatklägerin zudem aus, der Ab- rechnung der K.________ (Bankinstitut) AG vom 11. Mai 2023 (pag. 1021 ff.) sowie dem Schreiben der K.________ (Bankinstitut) AG vom 20. Mai 2020 (pag. 1024) könne entnommen werden, dass die Privatklägerin bis am 20. Mai 2020 Zahlungen von CHF 9'850.50 an die K.________ (Bankinstitut) AG geleistet habe (vgl. tabella- rische Zusammenstellung auf pag. 1021 ff.; exkl. Zinsgutschriften). Den Restbetrag von CHF 31'126.65 habe der Vater der Privatklägerin mit Valutadaten vom 27., 28. und 29. Mai 2020 beglichen (vgl. pag. 1023, pag. 1025 und pag. 1228). Seither be- zahle die Privatklägerin ihrem Vater jeden Monat CHF 500.00 zurück (pag. 1228 f.). Bei der Berechnung des Gesamtschadens, welchen die Privatklägerin infolge des Kredits bei der K.________ (Bankinstitut) AG erlitten hat, ist der Betrag von CHF 1'000.00, welcher bei der Privatklägerin verblieb, vom Gesamtbetrag von CHF 40'977.15, welcher die Privatklägerin an die K.________ (Bankinstitut) AG zu leisten hatte, abzuziehen. Somit ist ihr diesbezüglich ein nachgewiesener Schaden von CHF 39'977.15 entstanden. Betreffend Zins und mittlerer Verfall ist darauf hin- zuweisen, dass die Privatklägerin insbesondere zu Beginn keine regelmässigen Ratenzahlungen leistete und somit kein mittlerer Verfall bestimmt bzw. dieser nicht, wie von der Privatklägerin beantragt, bereits auf den 1. Juli 2018 festgesetzt wer-

63 den kann. Nachdem die letzte Rückzahlung an die K.________ (Bankinstitut) AG durch den Vater der Privatklägerin mit Valutadatum vom 29. Mai 2020 erfolgte, wird für den Zinsenlauf auf dieses Datum abgestellt. Der Privatklägerin ist folglich neben der Schadenssumme von CHF 39'977.15 ein Schadenszins von 5 % ab dem

29. Mai 2020 zuzusprechen. Gemäss Beweisergebnis ist weiter erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldig- ten aufgrund dessen nötigenden resp. deliktischen Verhaltens in mehreren Malen insgesamt CHF 2'100.00 aus ihren Ersparnissen übergab bzw. zukommen liess. Soweit den Betrag von CHF 2'100.00 betreffend, stünde der Privatklägerin spätes- tens ab Ende des Deliktszeitraum, d.h. ab dem 22. Juni 2016, ein Schadenszins zu. In Beachtung der Dispositionsmaxime ist ihr der Zins von 5 % jedoch erst ab dem 1. Juli 2018 zuzusprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Scha- denersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2018 zu verurtei- len. Betreffend den weiteren (zukünftigen) Schaden hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1358 f.; S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die überwiegend ungeschützt begangenen Vergewaltigungen sowie den ebenfalls unge- schützt mehrfach vorgenommenen Oral- und Analverkehr verletzte der Beschuldigte widerrechtlich ein absolut geschütztes Rechtsgut der Privatklägerin C.________. Durch diese erlittenen schwerwie- genden Taten leidet sie in psychischer Hinsicht bis heute, weshalb eine psychotherapeutische Be- handlung notwendig ist. Die psychotherapeutische Behandlung steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit den Taten des Beschuldigten und verursacht der Privatklägerin weitere Schadenspositionen, welche heute noch nicht feststehen und allenfalls durch keine Versicherung getragen werden (Selbst- behalt Krankenkasse etc.). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind eben- falls erfüllt. Da die Höhe der künftig noch entstehenden Behandlungs- und Therapiekosten im Urteils- zeitpunkt nicht genau beziffert werden kann, ist der Beschuldigte lediglich dem Grundsatz nach zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen. Für die Beurteilung der Höhe der Forderung wird die Schaden- ersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). [...] Auf diese Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Festlegung einer Haftungsquote wird verzichtet. Bei der Privatklägerin dürf- ten im Tatzeitpunkt gewisse Prädispositionen vorgelegen haben, die sich vorlie- gend nicht abschliessend beurteilen lassen. Es wird bei einem allfälligen zukünfti- gen Vermögensschaden infolge medizinischer und therapeutischer Behandlung im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit dieser Schaden auf das deliktische Verhal- ten des Beschuldigten zurückzuführen ist. 32. Genugtuung Rechtsanwältin L.________ beantragte namens der Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem

1. April 2016 zu verurteilen (vgl. pag. 1533).

64 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zu, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016, wobei sie was folgt erwog (pag. 1359 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass C.________ durch die vom Beschuldigten begangenen Ver- gewaltigungen und sexuellen Nötigungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität sowie Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit, aber auch in ihrer physischen und psychischen Integrität, verletzt wurde. Das Gericht konnte sich aufgrund der Akten davon überzeugen, dass die Privatklägerin durch die se- xuellen Übergriffe eine Persönlichkeitsverletzung und damit einhergehend eine erhebliche seelische Unbill erlitten hat, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuungssumme sind vorlie- gend klarerweise erfüllt. Zu bestimmen bleibt die konkrete Höhe der zuzusprechenden Genugtuungs- summe. Die Privatklägerin wurde während mehreren Monaten (August 2015 bis November 2016) mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt. Dabei kam es jedoch auch zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr, was die Deliktsdauer relativiert. Dabei waren die Privatklägerin und der Beschuldigte in einer Beziehung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin wesentlich jünger als der Beschuldig- te ist und sie von ihm emotional abhängig war. Zusätzlich drohte er ihr während der geführten Bezie- hung regelmässig, setzte sie unter Druck und wendete Gewalt gegen sie an. Für die Berechnung der Höhe dieser Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam vorging (die Pri- vatklägerin trug teilweise Schmerzen und Blutungen davon) und die Privatklägerin aufgrund der ohne Kondom vollzogenen sexuellen Handlungen einerseits mit der Angst vor der Ansteckung einer sexuell übertragbaren Krankheit, wie HIV oder Hepatitis und andererseits vor einer ungewollten Schwanger- schaft leben musste. Bekanntermassen sind beide Befürchtungen nicht gleich nach dem Übergriff aus dem Weg zu räumen, sondern muss eine gewisse Zeit abgewartet werden, welche wiederum mit me- dizinischen Untersuchungen, medikamentöser Behandlung sowie erneuter Konfrontation mit dem Übergriff verbunden ist. C.________ wurde von den Taten des Beschuldigten nachhaltig traumatisiert, davon konnte sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung selbst überzeugen. Minderungsgrün- de (Selbstverschulden, Prädispositionen etc.) sind demgegenüber keine ersichtlich. Aufgrund der hiervor genannten konkreten Umstände erachtet das Gericht vorliegend eine Genugtu- ung von CHF 20‘000.00 (bei einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00) als angemessen. Die Ge- nugtuungssumme ist grundsätzlich mit 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR) seit dem Tattag zu verzinsen. Ange- klagt ist vorliegend die Zeitdauer von August 2015 bis November 2016, womit der mittlere Verfall in Abweichung zum gemäss Zivilklage beantragten Zeitpunkt (01.02.2016) am 01.04.2016 liegt. Mithin wird der Zins von 5% ab dem 01.04.2016 erteilt. Soweit weitergehend (Höhe Genugtuung bzw. Zins) wird die Zivilklage abgewiesen. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen. Eine Genug- tuungssumme von CHF 20'000.00 erscheint den konkreten Umständen angemes- sen, zumal es zu (mindestens) 15 sexuellen Übergriffen kam und die Privatklägerin nach wie vor massiv unter den Taten und der über Monate hinweg erlittenen psy- chischen, physischen und sexuellen Gewalt leidet. Abweichend zur Vorinstanz ist jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise kein Kondom benutzte, nicht erhöhend zu berücksichtigen, da auch beim einvernehmlichen Sexualkontakt teil- weise kein Kondom benutzt wurde (vgl. pag. 77 Z. 416 f.). Diese lediglich punktuell abweichende Beurteilung ändert im Ergebnis jedoch nichts an der Angemessenheit der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 20'000.00.

65 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2016 an die Privatklägerin zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigungen 33. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche, hat der Beschuldigte sämtliche darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls mit entsprechender Kostenausscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostende- krets (VKD; BSG 161.12) festzusetzen. Vorliegend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund der Eingrenzung des Deliktszeitraums betreffend die Schuldsprüche we- gen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung war oberin- stanzlich keine Landesverweisung zu prüfen und obsiegt der Beschuldigte in die- sem Punkt. Es rechtfertigt sich, hierfür 1/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat demnach 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 zu bezahlen, ausmachend CHF 5'500.00. Im Umfang von CHF 500.00 (1/12) hat der Kanton Bern die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten zu tragen. Für die Behandlung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden 34. Amtliche Entschädigungen 34.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz

66 entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00. 34.2 Erstinstanzliches Verfahren 34.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz setzte die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des erfolgten Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls auf CHF 4'809.10 (¼ der amtlichen Entschä- digung) und diejenige betreffend die erfolgten Schuldsprüche auf CHF 14'427.03 (¾ der amtlichen Entschädigung) fest, wobei das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurde. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 14'427.10 (¾ der amtli- chen Entschädigung) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entspre- chende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 3'208.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 34.2.2 Rechtsanwältin L.________ Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar auf CHF 4'598.80 fest. Die Festsetzung des Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Infolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen und je- ner die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).

67 34.3 Oberinstanzliches Verfahren 34.3.1 Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ basierend auf seiner Hono- rarnote vom 7. Juli 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'983.60 (pag. 1544 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Aufwand ab 2023 bis 30. April 2024 • Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 1 Stunde bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche am 16. Juni 2024 erfolgte, als angemessen. Der vom 9. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand von 1.8 Stunden wird deshalb um 0.8 Stunden auf insgesamt 1 Stunde gekürzt.  Aufwand ab 20. Juni 2024 • Kontakte mit dem Klienten (Briefe, Telefonate, Besprechungen) ab dem

20. Juni 2024 bis 9. Juli 2025: Für Kontakte mit dem Klienten erscheinen insgesamt 6 Stunden angemessen. Die hierfür fakturierten Aufwendun- gen von 8.35 Stunden werden um 2.35 Stunden auf 6 Stunden gekürzt. • Aktenstudium: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Ak- tenstudium erachtet die Kammer 12 Stunden als angemessen. Der faktu- rierte Aufwand von 14.65 Stunden wird folglich um 2.65 Stunden auf 12 Stunden gekürzt. • Korrespondenz mit Gericht: Die fakturierten 0.15 Stunden für «Mail Obergericht» vom 18. Oktober 2024 sind als administrative Arbeit bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). • Berufungsverhandlung: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung werden insgesamt 6.5 Stunden entschädigt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Für den Verhandlungstag vom

8. Juli 2025 werden 5.5 Stunden vergütet. Die in der Honorarnote auf 3 Stunden geschätzte Verhandlungszeit wird um 2.5 Stunden auf 5.5 Stunden erhöht. Für die Teilnahme am Verhandlungstag vom 9. Juli 2025 (mündliche Urteilseröffnung) wird der veranschlagte Aufwand von 2 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 1 Stunde angepasst. • Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung: Für die Nachbespre- chung wird praxisgemäss 0.5 Stunden veranschlagt, weshalb die gemäss Honorarnote ausgewiesene 1 Stunde um 0.5 Stunden gekürzt wird. • Auslagen: Zu den Auslagen gehören insb. Kopier-, Versand-, Telekom- munikations- und Reisekosten (vgl. Ziff. 3.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Die als «Mail Obergericht» vom

18. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 jeweils fakturierten CHF 1.50 werden nicht als Auslage vergütet. Ebenfalls nicht vergütet werden die bei der «Nachbesprechung mit Klienten / Nachbearbeitung» als Auslage faktu- rierten CHF 30.00, deren Grundlage nicht ersichtlich ist.

68 Nach dem Ausgeführten werden die für die Zeit vom 9. Oktober 2023 bis 30. April 2024 geltend gemachten 1.8 Stunden um 0.8 Stunden auf 1 Stunde gekürzt und Rechtsanwalt B.________ für den besagten Zeitraum 1 Stunde vergütet. Die für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 geltend gemachten 32.9 Stunden werden wiederum um 6.65 Stunden auf 26.25 Stunden gekürzt. Aufgrund des Zuschlags von 2.5 Stunden für den Verhandlungstag vom 8. Juli 2025 wird Rechtsanwalt B.________ für die Zeit ab dem 20. Juni 2024 ein Aufwand von insgesamt 28.75 Stunden vergütet. Die geltend gemachten Auslagen werden schliesslich im Umfang von CHF 33.00 gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 6'876.95. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34.3.2 Rechtsanwältin L.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin L.________ mit Honorarnote vom 8. Ju- li 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'616.45 (Honorar von CHF 5'283.35 + Reisezuschläge von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 83.20 + Zugticket .________ retour 1. Klasse von CHF 141.60 + Mehrwertsteuer von CHF 458.30; pag. 1547 ff.). Nachstehende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  Besprechungen mit Klientin Die Kammer erachtet für Besprechungen mit der Klientin einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden als angemessen. Der hierfür geltend gemachte Auf- wand von 4 Stunden und 15 Minuten wird deshalb um 1 Stunde und 15 Minu- ten auf insgesamt 3 Stunden gekürzt.  Berufungsverhandlung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 von 8 Stunden wird um 2.5 Stunden auf die effektive Dauer der Verhandlung von 5.5 Stunden gekürzt.  Urteilseröffnung Die gemäss Honorarnote veranschlagte Dauer der Urteilseröffnung vom

9. Juli 2025 von 1 Stunde und 15 Minuten wird um 15 Minuten auf die effekti- ve Dauer von 1 Stunde gekürzt. Nach dem Ausgeführten wird der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 26.42 Stunden im Umfang von 4 Stunden auf insgesamt 22.42 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Verteidi- gung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35. Für die Berechnung wird im Weiteren auf das Dispositiv verwiesen.

69 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen 35. Erstellung DNA-Profil Vom Beschuldigten ist gemäss Art. 257 i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO ein DNA-Profil zu erstellen, da er u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexuel- ler Nötigung verurteilt wird. 36. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil- Gesetz).

70 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 4. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis 10. April 2017 in F.________ (Ort) z.N. von G.________ und H.________; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10'629.10 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung), an den Kanton Bern, und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'809.10 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'427.03 und das volle Honorar auf CHF 17'635.78 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (aufgerundet) mit CHF 14'427.10 entschädigt. 3. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'707.10 und das volle Honorar auf CHF 4'598.80 bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 13'707.10 entschädigt. 4. Im Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 4.1 die Schadenersatzklage von mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.2 die Parteientschädigungsforderung von CHF 5'878.90 des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen wird; 4.3 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.

71 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis und mit Sommer 2016 in F.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________; 3. der qualifizierten Erpressung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis

21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________; 4. des Betrugs, begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in I.________ (Ort), z.N. der K.________ (Bankinstitut) AG; 5. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2015 bis 21. Juni 2016 in F.________ (Ort), I.________ (Ort) und J.________ (Ort), z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016; Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich im Umfang von einem Tag an die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der auf die Schulsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 17'459.90; 3. zur Bezahlung von 11/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'500.00. IV. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/12) trägt der Kanton Bern. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete, auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Ent-

72 schädigung von CHF 14'427.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz von CHF 3'208.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin L.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'707.10 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'598.80 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 200.00 CHF 15.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 215.40 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.75 200.00 CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 262.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’162.40 CHF 499.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’661.55 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6’876.95. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’876.95 im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 6'303.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsan- wältin L.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.42 200.00 CHF 4’484.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 224.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’858.80 CHF 393.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’252.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'252.35.

73 A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'252.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung der Artikel 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 39'977.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Mai 2020 sowie zur Bezahlung von CHF 2'100.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 1.2. zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem

1. April 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Zivilklage betreffend zukünftigen Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschie- den. VII. Weiter wird verfügt: 1. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO). 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwältin L.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft

74 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration SEM (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Juli 2025 (Ausfertigung: 13. März 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Roth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.